Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_598/2020 KI-generiert

Algerian National v. Switzerland: Residence Permit Renewal Denial Due to Lack of Integration and Self-Sufficiency

Geschäftsnummer 2C_598/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An Algerian national residing in Switzerland, who unsuccessfully applied for asylum, was initially granted a residence permit following his marriage to a Swiss citizen in 2005. However, due to reliance on social welfare, the migration office in Solothurn moved to not renew his permit in 2008, which was upheld by the Federal Tribunal. Despite a subsequent family reunification application being granted in 2012, the individual left the marital home in 2015, and the marriage was dissolved later that year. In 2019, the migration office again denied his permit renewal, citing insufficient integration and prolonged dependency on state support. The Solothurn Administrative Court confirmed this denial, stating that the individual lacked employment motivation and could return to Algeria where he still had family and could seek treatment for any health issues. The case was appealed to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant sought to overturn the Solothurn court's decision and have his residency permit extended.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 42 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG; Algerian National v. Switzerland: Residence Permit Renewal Denial Due to Lack of Integration and Self-Sufficiency: However, due to reliance on social welfare, the migration office in Solothurn moved to not renew his permit in 2008, which was upheld by the Federal Tribunal. Despite a subsequent family reunification application being granted in 2012, the individual left the marital home in 2015, and the marriage was dissolved later that year. In 2019, the migration office again denied his permit renewal, citing insufficient integration and prolonged dependency on state support. The Solothurn Administrative Court confirmed this denial, stating that the individual lacked employment motivation and could return to Algeria where he still had family and could seek treatment for any health issues. The case was appealed to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant sought to overturn the Solothurn court's decision and have his residency permit extended.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Eingliederung in den Arbeitsprozess Sozialhilfe mangelnde Integration Nachweis der Staatenlosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it lacked substantive justification.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were imposed due to the nature of the decision (no entry into the merits).

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation was awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_598/2020

Urteil 12. August 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Helena Philomena Nour Hänggi,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsam t.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 16. Juni 2020 (VWBES.2019.418).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1975) ist algerischer Staatsangehöriger. Er ersuchte in der Schweiz erfolglos um Asyl. Am 3. Oktober 2005 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Das Ehepaar musste ab Februar 2007 erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn (im Weiteren auch: Migrationsamt) lehnte es am 3. April 2008 deshalb ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern; gleichzeitig hielt es ihn an, das Land zu verlassen. Dies wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 2C_672/2008 vom 9. April 2009). Nachdem er nicht nach Algerien verbracht werden konnte, entsprach das Migrationsamt am 18. April 2012 einem weiteren Familiennachzugsgesuch. Spätestens am 30. Juli 2015 verliess A.________ das eheliche Domizil. Am 18. November 2015 wurde die Ehe geschieden.

1.2. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn lehnte es am 11. November 2019 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ein weiteres Mal zu verlängern; es hielt ihn wiederum an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 16. Juni 2020 ab: Das Gericht ging davon aus, dass der Beschwerdeführer weder beruflich, sprachlich noch sozial als hinreichend integriert gelten könne. A.________ habe während seines Aufenthalts mit Fr. 182'058.20 unterstützt werden müssen. Obwohl er sich seit 16 Jahren in der Schweiz aufhalte, habe er es nicht verstanden, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren; es habe ihm die Arbeitsmotivation gefehlt. A.________ habe auf "Kosten des Staats" gelebt und trotz Mahnungen nichts unternommen, um selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Die gesundheitlichen Probleme (mittelgradige Depression und Selbstmordgedanken im Zusammenhang mit der Rückkehr in seine Heimat) könnten in Algerien behandelt werden. Die Ausreise sei ihm zumutbar, nachdem er in der Heimat noch über Familienangehörige verfüge und mit der heimatlichen Sprache und den Gepflogenheiten vertraut sei.

1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2020 aufzuheben und seine Bewilligung zu verlängern bzw. durch das Migrationsamt verlängern zu lassen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).

2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer beschreibt seine familiären und beruflichen Probleme bzw. sein bisheriges Leben in der Schweiz. Er beanstandet das angefochtene Urteil rein appellatorisch: Er stellt seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich in gezielter Auseinandersetzung mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen zu befassen. Soweit er punktuell den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt infrage stellt, legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesen offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt hätte. Seine appellatorisch abgefasste Kritik am angefochtenen Urteil genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], BSK BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG ).

3. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar