Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_598/2011 KI-generiert

Foreign National v. Swiss Authorities: Revocation of Settlement Permit After Drug Conviction

Geschäftsnummer 2C_598/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, originally from Ghana, was convicted of serious drug-related offenses and subsequently had her residence permit revoked by the migration authorities. After being ordered to leave Switzerland, she sought to have the decision reconsidered, claiming new circumstances justifying her stay, including a new job and her child's schooling. However, the authorities rejected her requests for reconsideration on multiple occasions, leading her to appeal the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the renewal of her residency rights based on these developments. The Tribunal examined her claims and concluded they were insufficient to warrant a re-evaluation of her situation, particularly given her criminal history and the public interest in her departure from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 109 BGG, Art. 4 aBV, Art. 29 BV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Foreign National v. Swiss Authorities: Revocation of Settlement Permit After Drug Conviction: After being ordered to leave Switzerland, she sought to have the decision reconsidered, claiming new circumstances justifying her stay, including a new job and her child's schooling. However, the authorities rejected her requests for reconsideration on multiple occasions, leading her to appeal the case to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the renewal of her residency rights based on these developments. The Tribunal examined her claims and concluded they were insufficient to warrant a re-evaluation of her situation, particularly given her criminal history and the public interest in her departure from the country.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung) Widerruf der Niederlassungsbewilligung Abschiebung ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Strafzumessung erschwerender Tatumstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision states that the appeal can be resolved under the simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the costs of the proceedings in accordance with this article due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

The decision confirms no party compensation is owed according to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_598/2011

Urteil vom 26. Juli 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 25. Mai 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 X.________ (geb. 1980) stammt aus Ghana. Das Bezirksgericht A.________ verurteilte sie am 28. Juni 2007 wegen mehrerer qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Gestützt hierauf widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 7. April 2009 ihre Niederlassungsbewilligung, was das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2010 letztinstanzlich bestätigte (2C_254/2010).

1.2 Das Migrationsamt setzte X.________ in der Folge Frist bis zum 10. Januar 2011, um die Schweiz zu verlassen. Am 29. November 2010 ersuchte X.________ darum, die Verfügung vom 7. April 2009 in Wiedererwägung zu ziehen, was die kantonalen Behörden am 3. Dezember 2010 (Migrationsamt) bzw. am 20. Januar (Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion) und 25. Mai 2011 (Verwaltungsgericht) ablehnten.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2011 "in Wiedererwägung zu ziehen, aufzuheben" und ihr und ihrer Tochter die Niederlassungsbewilligung zu erteilen bzw. zu verlängern.

2. Ihre Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG genügt und sich nicht in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft (vgl. 134 II 244 E. 2.1-2.3; 133 III 221 E. 7 S. 228). Sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Nach der zu Art. 4 aBV entwickelten bundesgerichtlichen Praxis, die im Rahmen von Art. 29 BV weiter gilt (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137), ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen, für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen ( BGE 136 II 177 E. 2.1; 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen).

2.2

Wenn das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, es seien im vorliegenden Fall keine wesentlichen Änderungen auszumachen, die eine Neubeurteilung rechtfertigten, ist dies nicht bundes(verfassungs)rechtswidrig:

2.2.1 Nur rund zwei Wochen nach dem bundesgerichtlichen Entscheid trat die Beschwerdeführerin eine neue, bis Ende Juli 2011 befristete Praktikumsstelle an, obwohl sie wusste, dass sie auszureisen hatte. Die ihr gesetzte Frist, um das Land zu verlassen, nutzte sie entgegen diesem Zeck, um mit einem Wiedererwägungsgesuch das rechtskräftige Urteil vom 15. Juli 2010 zu unterlaufen. Statt das Land weisungsgemäss zu verlassen und sich hierauf vorzubereiten, kehrte sie alles vor, um dies nicht tun zu müssen bzw. vereiteln zu können (neues Arbeitsverhältnis, Einschulung der Tochter usw.). Ihr Verhalten ist nicht schutzwürdig, würde doch sonst schlechtergestellt, wer sich an die ihm auferlegte (rechtskräftige) Ausreisepflicht hält und nicht bewusst neue Sachzwänge schafft, um in einem Widererwägungsverfahren den rechtskräftigen Entscheid (immer wieder) infrage stellen und sich dann wieder auf den mit diesem Verfahren verbundenen Zeitablauf berufen zu können.

2.2.2 Im Übrigen liegen keine neuen sachwesentlichen Umstände vor, welche eine Wiedererwägung gebieten könnten: Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz schwer straffällig geworden. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 2010 ausgeführt hat, rechtfertigten deshalb nur ausserordentliche Umstände eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten. Dass sie inzwischen eine zeitlich beschränkte Arbeit angenommen hat und ihr Kind eingeschult worden ist, genügt hierfür offensichtlich nicht - ob dies nun im Kanton Bern, wie die Beschwerdeführerin einwendet, oder im Kanton Zürich geschehen ist. Es besteht nach wie vor ein öffentliches Interesse daran, dass sie das Land verlässt. Ihre Tochter befindet sich in einem anpassungsfähigen Alter. Nach den Aussagen der Beschwerdeführerin im ursprünglichen Verfahren ist ihre Bindung zu Ghana intakt und hat sie dieses Land vor ihrer Verhaftung fast alle zwei Monate jeweils für zwei, drei Wochen besucht.

3.

3.1 Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.2 Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Hugi Yar