Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_597/2022 KI-generiert

Taxpayer Appeal on Tax Liability Dismissed for Insufficient Submissions

Geschäftsnummer 2C_597/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer who has a legal residence in the Canton of St. Gallen and is contesting decisions related to state and municipal taxes for the periods 2008-2012 and 2017-2019, as well as federal taxes for the periods 2009-2011 and 2017-2019. The dispute arose when the taxpayer's spouse requested the local tax authorities to repeal joint liability, citing their separation and the husband's inability to pay. The tax office's rejection and the subsequent legal appeals by the taxpayer did not succeed in the local administrative courts, which dismissed the appeals due to insufficient reasoning. The taxpayer then attempted to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the Court informed him that his submissions did not meet the legal requirements and hinted that the appeal might not be considered. Despite being given opportunities to improve his submissions, the deficiencies remained unaddressed, leading to the case potentially being dismissed without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Taxpayer Appeal on Tax Liability Dismissed for Insufficient Submissions: Gallen and is contesting decisions related to state and municipal taxes for the periods 2008-2012 and 2017-2019, as well as federal taxes for the periods 2009-2011 and 2017-2019. The dispute arose when the taxpayer's spouse requested the local tax authorities to repeal joint liability, citing their separation and the husband's inability to pay. The tax office's rejection and the subsequent legal appeals by the taxpayer did not succeed in the local administrative courts, which dismissed the appeals due to insufficient reasoning. The taxpayer then attempted to bring the matter to the Swiss Federal Tribunal, but the Court informed him that his submissions did not meet the legal requirements and hinted that the appeal might not be considered. Despite being given opportunities to improve his submissions, the deficiencies remained unaddressed, leading to the case potentially being dismissed without further consideration.

Schlagwörter

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Steuerpflicht des Steuerpflichtigen Normenkontrolle Steuerjustizverfahren Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zahlungsunfähigkeit teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal without entering into the merits due to the insufficient reasoning provided by the appellant in a simplified procedure.

Art. 65 BGG

Applied in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG to determine that the appellant must bear the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because they lost the appeal (in conjunction with Art. 65 BGG).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny the opposing party (Canton St. Gallen) any party compensation since it prevailed in its official capacity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2C_770/2022 (2022-10-06)
Taxpayers' Appeal on Denial of Legal Aid Due to Incomplete Financial Disclosure
«…e formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3). So behaupten die Steuerpflichtigen lediglich in allgemeiner Weise, sie seien ihrer Mitwirk…»
2C_772/2022 (2022-10-05)
Taxpayer Appeal for Higher Assessment Dismissed Due to Lack of Legal Interest and Insufficient Reasoning
«…e formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_715/2022 vom 21. September 2022 E. 2.3.1; 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), unterbleibt indes jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, wa…»
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Taxpayer Challenge to Denial of Free Legal Aid for Tax Assessment on Back Insurance Payments
«…h um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3). So behauptet die Steuerpflichtige lediglich in allgemeiner Weise, dass die Rentennachzahlu…»
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Taxpayer Appeal Regarding Procedural Dismissal of Direct Tax Assessment Unsuccessful
«…ass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), ist offensichtlich, dass auch die minimalen Ansprüche an eine rechtsgenügliche Begründung…»
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«…dig eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3), ist offensichtlich, dass auch die minimalen Ansprüche an eine hinreichende Begründung nich…»
2C_691/2022 (2022-09-08)
Taxpayer's Inadmissible Appeal Regarding Property Tax Assessment and Procedural Rulings
«…juristische Laiin handeln dürfte, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_597/2022 vom 24. August 2022 E. 2.3). 2.3. Infolgedessen liegt dem Bundesgericht keine Eingabe vor, die den Anforderungen von A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_597/2022

Urteil vom 24. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen,

Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2008-2012 und 2017-2019, und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2011 und

2017-2019,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung III, vom 14. Juni 2022 (B 2022/78 und 79).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/SG. Am 5. Januar 2021 ersuchte seine Ehefrau die örtliche Steuerverwaltung um Aufhebung der Solidarhaftung, was sie mit der erfolgten Trennung und der Zahlungsunfähigkeit ihres Ehemannes begründete. Die Steuerverwaltung wies das Gesuch ab, soweit die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2008 bis 2012 und 2017 bis 2019 betreffend. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2009 bis 2011 und 2017 bis 2019, bemass sie die Haftungsquoten des Ehemannes auf zwischen 74,29 und 100 Prozent. Die Einsprachen und die Rechtsmittel des Steuerpflichtigen an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen führten zur Abweisung. In der Folge gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit einzelrichterlichem Urteil trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerden im vereinigten Verfahren B 2022/78 / B 2022/79 nicht ein. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Eingabe, trotz Aufforderung zur Verbesserung und nachgereichten Beweismitteln, "keine auch nur ansatzweise hinreichende Begründung im Sinn einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid" enthalte.

1.2. Mit kurz gehaltenem Brief vom 21. Juli 2022 (Postaufgabe: 22. Juli 2022) gelangt der Steuerpflichtige ans Bundesgericht. Er bringt namentlich vor, dass er mehrfach "sämtliche Unterlagen" eingereicht habe, um "endlich klare Antworten" zu erhalten. Dennoch sei auf seine Schriftsätze nie eingetreten worden. Die Vorinstanzen hätten immer nur "faule Ausreden" vorgebracht. Das Bundesgericht orientierte den Steuerpflichtigen mit Brief vom 25. Juli 2022 dahingehend, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Begründungsanforderungen anzunehmen sei, dass das Bundesgericht auf die vorliegende Eingabe vermutlich nicht eintreten könnte. Dementsprechend werde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist zu verbessern. Der Steuerpflichtige reagierte mit einer kurzen handschriftlichen Notiz vom 2. August 2022 (Postaufgabe: unbekannt; das Schreiben war nicht frankiert worden), worin er sich nach dem Datum des Fristablaufs erkundigte. Das Bundesgericht nahm am 9. August 2022 Stellung und teilte dem Steuerpflichtigen mit, dass es keine Rechtsauskünfte erteile, insbesondere auch nicht im Bereich der Berechnung der Beschwerdefrist. Schliesslich liess der Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit Eingabe vom 22. August 2022 "nochmals alle [...] eingereichten Unterlagen und deren Antworten" zukommen.

1.3. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG , abgesehen.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1). Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid getroffen und diesen mit der fehlenden Begründung der Beschwerdeschrift begründet. Der Steuerpflichtige ist mit seinen Vorbringen damit nur zu hören, soweit er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Eintretenspunkt auseinandersetzt. In seiner Begründung hätte der Steuerpflichtige in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.2. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Steuerpflichtigen offenkundig nicht gerecht. Der Steuerpflichtige geht in seinen auffallend knapp gehaltenen Schriftstücken höchstens beiläufig auf den Eintretenspunkt ein, wenn er dartut, seines Erachtens alles eingereicht zu haben, was die Behörden benötigten, um seinem Anliegen nachzukommen. Er scheint zu übersehen, dass es nicht Aufgabe der oberen Gerichte - um so weniger des Bundesgerichts - ist, ungeordnet eingereichte Akten zu studieren und eine Sachlage von Grund auf neu zu würdigen. Ebenso wenig nehmen die Gerichte die Funktion einer blossen Ombudsstelle wahr. Wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hatte, ist von einer beschwerdeführenden Person vielmehr zu verlangen, dass sie sich selbständig mit dem Streitgegenstand auseinandersetzt und anhand der Erwägungen eines angefochtenen Entscheids klar dartut, dass und inwiefern ein Rechtsmangel vorliegen soll.

2.3. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_603/2022 vom 6. August 2022 E. 2.2.3), sind die minimalen Ansprüche an eine hinreichende Begründung nicht erfüllt. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Der Steuerpflichtige ist einzig noch darauf hinzuweisen, dass seine im bundesgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ohnehin nicht in allen Teilen einschlägig sind. Der Strafbefehl des Steueramtes des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2022, worin er der vorsätzlich voll-endeten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 21'490.-- verurteilt wird, hat mit dem Verfahren nichts zu tun. Vorliegend geht es einzig um die Ermittlung der Haftungsquoten, und auch dies nur unter dem Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens.

2.4. Die Eingabe enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies hat im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen.

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Kocher