Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_596/2015 KI-generiert

Residence Permit Refusal Challenge Upheld Due to Defective Appeal against Final Judgment

Geschäftsnummer 2C_596/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the non-renewal of their residence permit and subsequent deportation, as decided by the Migration Office of the Canton of Solothurn. Following a failure to pay a required advance fee, the local administrative court did not entertain the individual's appeal. After receiving a notice regarding the timeline for appealing the court's decision, the individual submitted a complaint to the Federal Court, seeking annulment of the notice and the opportunity to pay the advance fee, asserting that there was an error regarding the address for the notification. The Federal Court noted that the complaint was insufficiently justified and hence decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Residence Permit Refusal Challenge Upheld Due to Defective Appeal against Final Judgment: Following a failure to pay a required advance fee, the local administrative court did not entertain the individual's appeal. After receiving a notice regarding the timeline for appealing the court's decision, the individual submitted a complaint to the Federal Court, seeking annulment of the notice and the opportunity to pay the advance fee, asserting that there was an error regarding the address for the notification. The Federal Court noted that the complaint was insufficiently justified and hence decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Aufenthaltsbewilligungen Abschiebung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Legitimation gegen Baubewilligung Zulässige Gründe Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to this provision.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case as per this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_596/2015

Urteil vom 14. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch X.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 9. Juni 2015.

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bezahlte A.________ den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht, weshalb das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2015 auf seine Beschwerde nicht eintrat.

Am 9. Juni 2015 liess das Verwaltungsgericht dem Vertreter des Betroffenen ein mit "Information bezüglich Fristenlauf" betiteltes Schreiben (vorab per E-Mail) zukommen. Darin hielt es fest, dass es am 11. Mai 2015 einen Entscheid betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gefällt habe; dieser Entscheid sei dem Absender der Beschwerde zugestellt worden; mit der Zustellung dieses Entscheids habe die 30-tägige Beschwerdefrist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen begonnen.

Mit von seinem Vertreter verfassten Beschwerde vom 9. Juli 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die "décision" vom 9. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf einen neuen Entscheid und die Möglichkeit zur Bezahlung des Kostenvorschusses habe.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze.

Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich allein das Informationsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 an. Er macht geltend, dass ein Irrtum über die Adresse vorliege, weshalb darum ersucht worden sei, einen neuen Entscheid zu fällen und eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses festzusetzen. Es wird auch behauptet, dass das Urteil vom 28. Mai 2015 bis zum 9. Juni 2015 nicht an die korrekte Adresse zugestellt worden sei. Ob das Schreiben vom 9. Juni 2015 einen anfechtbaren Entscheid darstellen kann, kann offenbleiben. Inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wird mit diesen Äusserungen nämlich nicht dargetan:

Vorab steht aufgrund der Sendungsverfolgung der Post fest, dass das Urteil vom 11. Mai 2015 zwar zunächst an die Adresse von X.________ in U.________, alsdann am 28. Mai 2015 aber auch in V.________ zugestellt worden ist. Gegen dieses Urteil hätte mithin bis spätestens am 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden müssen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG ); dies tut der Beschwerdeführer selbst heute nicht. Allerdings will er mit seinen Ausführungen geltend machen, dass er im Kanton um Fristwiederherstellung ersucht habe. Weder nennt und (vor allem) belegt er, wann, wie und in welcher Form er dies getan habe, noch setzt er sich mit der kantonalrechtlichen Grundlage einer Fristwiederherstellung (Frist, Form) und dem Verhältnis zur Beschwerde an das Bundesgericht auseinander.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller