Refusal of Appeal for Procedural Non-Compliance in Data Access Dispute Following Traffic Accident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an individual seeking to challenge the refusal of a cantonal court to consider various claims related to compensation and alleged violations of data protection regulations following a traffic accident. The person had been granted access to police records regarding the incident but claimed that there were further issues with the authorities’ handling of her requests for information and her driving capability. After her appeal to the federal court, it was determined that the individual did not adequately address the specific legal grounds required for her complaints, leading to the dismissal of her appeal. Consequently, she was ordered to bear the procedural costs incurred in the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Refusal of Appeal for Procedural Non-Compliance in Data Access Dispute Following Traffic Accident: The person had been granted access to police records regarding the incident but claimed that there were further issues with the authorities’ handling of her requests for information and her driving capability. After her appeal to the federal court, it was determined that the individual did not adequately address the specific legal grounds required for her complaints, leading to the dismissal of her appeal. Consequently, she was ordered to bear the procedural costs incurred in the process.
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KI-generiertUsed by the presiding judge to rule not to enter on the appeal regarding non-examination of the complaint.
Used to order the appellant to bear the court costs as the losing party.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_593/2015
Urteil vom 13. Juli 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
Gegenstand
Einsicht in amtliche Akten, Staatshaftung;
Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
vom 10. Juni 2015.
Erwägungen:
1. Die Kantonspolizei Bern gewährte A.________ im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Einsicht in die entsprechenden Akten (Journaleintrag, Rapport). Die kantonalen Behörden traten in der Folge auf verschiedene Eingaben betreffend "Schadenersatz und Genugtuung durch Rechtsverweigerung des Auskunftsgesuchs und Verletzung der Datenschutzrichtlinien" nicht ein. A.________ stellt vor Bundesgericht zahlreiche Anträge (S. 16 ihrer Eingabe), die teilweise auf die von ihr geltend gemachten Haftungsansprüche Bezug nehmen, teilweise ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegen (Strafanzeige usw.).
2.
2.1. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sachbezogen auszuführen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die als verletzt gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Beschwerdeführerin ist wiederholt - unter anderem bereits am 27. Mai 2009 (Urteil 1C_213/2009) - ausdrücklich auf diese gesetzlichen Vorgaben hingewiesen worden.
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den entsprechenden Anforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Eingabe (einmal mehr) das Verhalten der Polizei rund um ihre Fahrfähigkeit und die Einsicht in die Akten. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht in Verletzung von Bundes (verfassungs) recht die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht an die Hand genommen hat. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht sach- und verfassungsbezogen. Sie legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz (welches) kantonale Recht willkürlich angewandt oder bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien missachtet hätte. Auf die Beschwerde ist durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar