Federal Supreme Court Upholds Flight Risk Detention of Foreign National Facing Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint concerning the administrative detention of an individual who, after being provisionally recognized as a Nigerian national following his release from prison, was placed in deportation custody by the migration authorities. The detention was initially approved by a regional court, which extended it based on the risk of the individual avoiding deportation due to his previous criminal behavior and false representation of his identity. The individual sought release from custody, claiming the intention to voluntarily leave for a third country, but the court deemed his arguments unfounded, concluding that his detention was justified to ensure the enforcement of his deportation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13b ANAG, Art. 109 BGG, Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Supreme Court Upholds Flight Risk Detention of Foreign National Facing Deportation: The detention was initially approved by a regional court, which extended it based on the risk of the individual avoiding deportation due to his previous criminal behavior and false representation of his identity. The individual sought release from custody, claiming the intention to voluntarily leave for a third country, but the court deemed his arguments unfounded, concluding that his detention was justified to ensure the enforcement of his deportation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was rejected using the simplified procedure provided for in this article.
Applied to waive the collection of court costs due to the circumstances (indigence and execution of the removal order).
Cited as the general rule for imposing costs on the losing party, used in the reasoning leading to the cost decision.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_593/2007 /leb
Urteil vom 30. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft ( Art. 13b ANAG ),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28. September 2007.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1. X.________ (geb. 1987) stammt nach eigenen Angaben aus Benin, wurde indessen am 17. September 2007 provisorisch als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt. Auf seine Entlassung aus dem Strafvollzug hin nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 8 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 28. September 2007 prüfte und bis zum 24. Dezember 2007 genehmigte. Am 24. Oktober 2007 gelangte X.________ mit dem Antrag an den Haftrichter, er sei aus der Haft zu entlassen; das entsprechende Schreiben wurde gleichentags zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2. Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 82 f. BGG), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Das Bundesamt für Migration ist am 20. Februar 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ihn rechtskräftig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2007) angehalten, das Land zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, vielmehr wurde er hier straffällig; zudem gab er sich den Behörden gegenüber fälschlicherweise als minderjähriger Staatsangehöriger von Benin aus. Wegen dieses Verhaltens besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., mit Hinweisen); es kann unter diesen Umständen dahingestellt, welche anderen Haftgründe der Beschwerdeführer allenfalls zusätzlich erfüllen könnte. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen gegeben sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich seine Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse ( Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG ; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG ; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen Drittstaat begeben zu wollen, sollte er entlassen werden, ist nicht ersichtlich, wie er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 54.1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass es sich bei seiner Ausschaffungshaft nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt, sondern um eine Administrativmassnahme zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisung, der wegen seines bisherigen Verhaltens als gefährdet erscheint.
3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); es rechtfertigt sich indessen aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung), von der Erhebung von Kosten abzusehen ( Art. 66 Abs.1 Satz 2 BGG ).
3.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG :
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: