Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_592/2012 KI-generiert

Non-Admission of Tax Appeals Due to Late Procedural Cost Payment

Geschäftsnummer 2C_592/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging decisions related to state and federal taxes for the years 2007 and 2008. The tax appeal court in Zurich required the individual to pay a cost advance, which was contested without success. After the individual made the payment late, the court declined to consider the appeal further. The administrative court upheld this decision, leading the individual to file a public law complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn the administrative court's ruling. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, resulting in the Federal Tribunal not accepting it for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Non-Admission of Tax Appeals Due to Late Procedural Cost Payment: The tax appeal court in Zurich required the individual to pay a cost advance, which was contested without success. After the individual made the payment late, the court declined to consider the appeal further. The administrative court upheld this decision, leading the individual to file a public law complaint with the Federal Tribunal seeking to overturn the administrative court's ruling. However, the complaint was deemed insufficiently substantiated, resulting in the Federal Tribunal not accepting it for consideration.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008 Direkte Bundessteuern 2007 und 2008 Verzugskosten Steuervorbescheid Frist für Kostenvorschuss Verfahrenskosten Gemeindesteuern direkte Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_593/2012
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it manifestly lacked sufficient reasoning regarding the decision not to enter proceedings.

Art. 65 BGG

Cited regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant, according to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_592/2012, 2C_593/2012

Urteil vom 20. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008;

Direkte Bundessteuern 2007 und 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Mai 2012.

Erwägungen:

1. Im Rekursverfahren (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008) bzw. Beschwerdeverfahren (betreffend direkte Bundessteuern 2007 und 2008) wurde X.________ mit Verfügung des Präsidenten der 2. Abteilung des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2011 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angesetzt. Auf ein gegen den Präsidenten und gegen den an der Verfügung vom 15. September 2011 beteiligten Gerichtsschreiber gerichtetes Ausstandsbegehren trat das Steuerrekursgericht mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid vom 6. Oktober 2011 nicht ein, gewährte indessen eine weitere, nicht erstreckbare Frist bis 21. Oktober 2011 zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. X.________ leistete die Vorschusszahlung am 24. Oktober 2011, worauf das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 24. November 2011 auf den Rekurs bzw. auf die Beschwerde nicht eintrat. Die gegen diese Verfügungen erhobene(n) Beschwerde(n) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni (Postaufgabe 18. Juni) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "der Bescheid zur (ergänzenden) Veranlagungsverfügung aufgrund Einschätzung des Steuerkommissärs betreffend die Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007 + 2008" sei aufzuheben; das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung haben sachbezogen zu sein. Wird ein Nichteintretensentscheid oder ein Entscheid, mit welchem ein solcher bestätigt wird, angefochten, muss sich der Beschwerdeführer mit den für das Nichteintretensergebnis massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob das Steuerrekursgericht rechtmässig auf Rekurs und Beschwerde nicht eingetreten war. Dabei hat es erkannt, dass die zweite Zahlungsaufforderung vom 6. Oktober 2012 als vor Ablauf der neuen Frist (21. Oktober 2011) zugestellt gelten könne. Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen; auch die Begehren zielen nicht auf den beschränkten Verfahrensgegenstand ab. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller