Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_592/2007 KI-generiert

Taxpayers v. Tax Authorities (Estimated Assessment Upheld)

Geschäftsnummer 2C_592/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case presents a dispute regarding tax assessments for the year 2005 involving two individuals operating a small wine business. The local tax authority conducted assessments based on estimations due to the failure of the taxpayers to provide the required documentation, which was purportedly lost due to a computer malfunction. The tax authorities noted a significant drop in the taxpayers' gross profit margin compared to previous years and applied a profit adjustment of CHF 45,000 as a result. The taxpayers challenged the local tax tribunal's decision, claiming a lack of opportunity to respond to the tax office's statements, but the court found no violation of their rights. The tax court upheld the tax authority's discretion to make estimations under the law, leading to the case being brought before the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 130 Abs. 2 DBG, Art. 132 Abs. 3 DBG, Art. 957 OR, Art. 48 Abs. 2 StHG, Art. 109 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Taxpayers v. Tax Authorities (Estimated Assessment Upheld): The local tax authority conducted assessments based on estimations due to the failure of the taxpayers to provide the required documentation, which was purportedly lost due to a computer malfunction. The tax authorities noted a significant drop in the taxpayers' gross profit margin compared to previous years and applied a profit adjustment of CHF 45,000 as a result. The taxpayers challenged the local tax tribunal's decision, claiming a lack of opportunity to respond to the tax office's statements, but the court found no violation of their rights. The tax court upheld the tax authority's discretion to make estimations under the law, leading to the case being brought before the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Staats- und Bundessteuer 2005 Steuerveranlagungen Steuerbehörde Gewinnanspruch direkte Steuer Betriebsergebnis Ermessensveranlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 al. 1 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellants.

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«…A-2591/2019 134 II 207 E. 3.3, 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). 5.8.1 Beweislastverteilung bei ordnungsgemäss geführten Büchern Ist von der grundsätzlich…»
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«…A-2592/2019 134 II 207 E. 3.3, 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). 5.8.1 Beweislastverteilung bei ordnungsgemäss geführten Büchern Ist von der grundsätzlich…»
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«…6 E. 2.2 zur Mehrwertsteuer). 2.3 Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig (Urteil 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). Im Umkehrschluss ist die ESTV nach Art. 60 aMWSTG, ebenso wie zuvor aufgrund von Art. 48 a…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_592/2007/leb

Urteil 22. Januar 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Müller, Karlen,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

A.________ und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,

Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Bundessteuer 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 25. Juni 2007.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 25. Juni 2007 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen A.________ und B.X.________ ab und bestätigte die Ermessensveranlagungen für die Staatssteuern und die direkte Bundessteuer 2005. Streitig ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Weinhandel). Da die Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht hatten und die Bruttogewinnmarge in einem Missverhältnis zu den Ergebnissen der Vorjahre stand, nahm die Veranlagungsbehörde ermessensweise einen Bruttogewinnzuschlag von Fr. 45'000.-- vor.

Hiergegen führen A.________ und B.X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die Akten beigezogen.

I. Direkte Bundessteuer

2.

2.1 Die Beschwerdeführer beschweren sich sinngemäss über eine formelle Rechtsverweigerung. Sie machen geltend, sie hätten im Verfahren vor dem Steuergericht zu den Aussagen des Steueramtes keine Stellung nehmen können. Der Vorwurf trifft nicht zu. Wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, erstattete die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen ihre Stellungnahme am 15. Februar 2007. Mit Verfügung vom 20. März 2007 stellte die Gerichtskanzlei diese Eingabe den Rekurrenten zu und räumte diesen eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ein. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt offensichtlich nicht vor.

2.2 Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können; die Veranlagungsbehörde kann dabei namentlich auf Erfahrungszahlen abstellen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann nach Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

2.3 Die Beschwerdeführer betreiben eine kleine Weinhandlung, welche nach der kantonalen Verordnung über die Kontrolle des Handels mit Wein (BGS 916.946) zwingend im Handelsregister eingetragen werden muss und daher der Buchführungspflicht untersteht ( Art. 957 OR ). Eine formell richtige Buchhaltung ist vermutungsweise auch materiell richtig. Die Vermutung wird jedoch entkräftet, wenn das Buchhaltungsergebnis in einem nicht erklärbaren Widerspruch zu den Erfahrungszahlen steht. Während in den Vorjahren die Bruttogewinnmarge der Beschwerdeführer durchschnittlich über 60 % betrug, sank sie im Jahre 2005 auf 28,1 % ab. Diesen Gewinneinbruch konnten die Beschwerdeführer nicht plausibel belegen. Buchhaltungsunterlagen konnten sie nicht beibringen, weil wegen eines Computerdefekts die Daten auf der Festplatte verloren gingen. Umsatz und Gewinn mussten daher schätzungsweise ermittelt werden. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Ermessensveranlagung ( Art. 130 Abs. 2 DBG ) waren damit zweifellos erfüllt. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist.

2.4 Diese Ermessensveranlagung ist nach den genannten Vorschriften nur zu korrigieren, wenn sie sich als offensichtlich unrichtig erweist ( Art. 132 Abs. 3 DBG ). Die Veranlagung, die sich ausdrücklich an die bisherigen Umsatzzahlen anlehnt, ohne dass besondere Faktoren ein Abgehen von den bisherigen Geschäftsergebnissen nahelegen würden, stützt sich insoweit auf Erfahrungszahlen und kann offensichtlich nicht beanstandet werden. Die Ermessensveranlagung für die direkte Bundessteuer ist zu bestätigen.

II. Staatssteuer

3. Das solothurnische Steuergesetz umschreibt die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung und die Anforderungen für deren Anfechtung gleich wie das Recht der direkten Bundessteuer. Zwischen diesem und den einschlägigen Bestimmungen des Steuerharmonisierungesetzes besteht Kongruenz (vgl. § 147 Abs. 2, 149 Abs. 4 StG; Art. 46 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2 StHG ). Die Ausführungen zur direkten Bundessteuer gelten daher entsprechend auch für den Bereich der Staatssteuer. Es kann auf diese verwiesen werden.

4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Staatssteuer abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann