Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_591/2023 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer 2C_591/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Kosovar national, who entered Switzerland in October 2013 and married a fellow countryman residing in Switzerland, sought to extend her residence permit after it was set to expire in December 2021. Her permit had been extended multiple times following her marriage, from which she had three children who all hold settlement permits. However, her husband was expelled from Switzerland in 2020 for terrorist propaganda, prompting the migration office of Zurich to refuse the extension of her residence permit and order her deportation, along with her children. After an appeal, the deportation of the children was overturned, but the refusal to extend her permit was upheld. She subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking residence permits for herself and her children.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG; Foreign National's Residence Permit Appeal Dismissed for Untimely Filing: Her permit had been extended multiple times following her marriage, from which she had three children who all hold settlement permits. However, her husband was expelled from Switzerland in 2020 for terrorist propaganda, prompting the migration office of Zurich to refuse the extension of her residence permit and order her deportation, along with her children. After an appeal, the deportation of the children was overturned, but the refusal to extend her permit was upheld. She subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking residence permits for herself and her children.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung gesetzliche Frist ausländische Staatsangehörige verspätete Einreichung ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 54 Abs. 1 BGG
Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ), d.h.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Art. 47 Abs. 1 BGG
Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
Art. 44 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.
Art. 44 Abs. 2 BGG
Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; sog.
Art. 48 Abs. 1 BGG
Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
Folglich begann die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) - am Mittwoch, den 16.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure provisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs due to the circumstances of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to deny party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_591/2023

Urteil vom 31. Oktober 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Juli 2023 (VB.2023.00152).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1993), kosovarische Staatsangehörige, reiste am 12. Oktober 2013 in die Schweiz ein. Am 12. Dezember 2013 heiratete sie einen Landsmann, der damals in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich am 10. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung, die in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 11. Dezember 2021 verlängert wurde. Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. 2014, 2017 und 2020) hervor, die alle über Niederlassungsbewilligungen verfügen.

Am 1. September 2020 verfügte das Bundesamt für Polizei zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit die Ausweisung des Ehemanns von A.________ aus der Schweiz wegen terroristischer Propaganda. Die Ausweisung wurde gleichentags vollstreckt.

1.2. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie sowie ihre Kinder aus der Schweiz weg.

Den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ und ihren Kindern hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Februar 2023 teilweise gut und hob die Wegweisung der Kinder auf. Im Übrigen wies sie den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

1.3. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion erhobene Beschwerde von A.________ und ihren Kindern ab.

1.4. A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an sie und ihre Kinder. Ob sie prozessual um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist unklar.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu sie befugt ist ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass sie die deutsche Sprache nicht beherrscht.

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Juli 2023 sein.

In ihrer Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der "décision d'expulsion du service des migrations de Berne" Nr. xxx vom 14. Februar 2023. Aufgrund des angefochtenen Urteils sowie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ist davon auszugehen, dass damit der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Februar 2023 gemeint ist. Dieser Entscheid - wie auch die vorangegangene Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2022 - wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Er gilt als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden ( BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 1.3).

4.

4.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; sog. "Zustellfiktion"). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

4.2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023 wurde an den damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 versandt und am 4. August 2023 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. yyy der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) - am Mittwoch, den 16. August 2023 zu laufen und endete am Donnerstag, den 14. September 2023.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde am 24. Oktober 2023 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Folglich ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Im Übrigen ersucht die Beschwerdeführerin weder ausdrücklich noch sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ( Art. 50 Abs. 1 BGG ).

5.

5.1. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit einzelrichterlichem Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

5.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit wird ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: J. Hänni

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov