Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_590/2009 KI-generiert

Challenge to Construction Fee Imposition and Appeal against Non-Final Cantonal Judgment

Geschäftsnummer 2C_590/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a group of individuals who formed a construction company appealed against a decision made by a municipal council, which imposed various fees related to building permits and water connections for their construction project. The council's decision had been partially overturned by a cantonal administrative court, which found that the council failed to provide the appellants with the opportunity to be heard regarding the fees. The appellants contested the court's ruling that affirmed some parts of the fee structure and sought an outright determination that the water connection fee should not be owed or should be set at a specific amount. However, the federal tribunal determined that it could not address the appeal as the administrative court’s decision was not a final ruling, but a remand to reconsider the fees, and thus, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 91 BGG, Art. 108 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 65 BGG; Challenge to Construction Fee Imposition and Appeal against Non-Final Cantonal Judgment: The council's decision had been partially overturned by a cantonal administrative court, which found that the council failed to provide the appellants with the opportunity to be heard regarding the fees. The appellants contested the court's ruling that affirmed some parts of the fee structure and sought an outright determination that the water connection fee should not be owed or should be set at a specific amount. However, the federal tribunal determined that it could not address the appeal as the administrative court’s decision was not a final ruling, but a remand to reconsider the fees, and thus, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

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Bewilligungs-, Baukontroll- und Anschlussgebühren Abwasseranschlussgebühren anfechtbarer Zwischenentscheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verwaltungsgebühren Baubusse Bauwerkvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Basis for reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Basis for holding the appellants jointly and severally liable for the court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellants due to the outcome of the procedure.

Art. 93 BGG

Used to refuse to rule on the appeal because the decision was an interlocutory decision for which the conditions under Art. 93 BGG were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_590/2009

Urteil vom 30. September 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Siegrist,

gegen

Gemeinde Volketswil, 8604 Volketswil,

vertreten durch den Gemeinderat Volketswil,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt

Prof. Dr. iur. Tomas Poledna.

Gegenstand

Bewilligungs-, Baukontroll- und Anschlussgebühren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 4. Juni 2009.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer A.________, B.________, C.________ und D.________ hatten sich zur Realisierung eines Bauvorhabens zu einer Baugesellschaft zusammengeschlossen ("X.________"). Mit Beschluss vom 2. November 2007 auferlegte der Gemeinderat Volketswil den Beschwerdeführern Baubewilligungs-, Kanalisationsanschluss-, Wasseranschluss- und Bauwassergebühren. Einen Rekurs wies der Bezirksrat Uster am 16. Dezember 2008 ab.

Mit Urteil vom 4. Juni 2009 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob den Beschluss des Bezirksrats partiell und den angefochtenen Beschluss des Gemeinderats ganz auf und wies die Sache zu neuem Entscheid über die Wasseranschlussgebühr, die Kanalisationsanschlussgebühr und die Bauwassergebühr an den Gemeinderat zurück. Anlass zur Rückweisung gab die Feststellung, dass der Gemeinderat den Beschwerdeführern hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der geschuldeten Abgaben das rechtliche Gehör verweigert habe.

Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Die Abweisung bezog sich auf den Hauptantrag, dass keine Wasseranschlussgebühr geschuldet sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei unter Aufhebung der entsprechenden Entscheide festzustellen, dass keine Wasseranschlussgebühr geschuldet sei (bzw. diese sei auf Fr. 0 festzulegen), eventualiter sei die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 201'816.45 festzusetzen. Sie machen geltend, mit dem angefochtenen Entscheid habe das Verwaltungsgericht ihren Hauptantrag auf Feststellung, dass keine Wasseranschlussgebühr geschuldet sei, mittels eines Teil(end)entscheids ( Art. 91 BGG ) abgewiesen. Sie seien insoweit vom angefochtenen Entscheid berührt und hätten ein Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Es findet das Verfahren nach Art. 108 BGG Anwendung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ), oder gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG . Vor- und Zwischenentscheide können demgegenüber gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde nur angefochten werden:

a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder

b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Das hier angefochtene Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab, sondern lautet auf Rückweisung. Es ist kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG . Das Verwaltungsgericht hat auch nicht einen Teil der Begehren abschliessend behandelt, wie dies Art. 91 BGG für Teilentscheide verlangt. Es hat lediglich vorfrageweise befunden, dass trotz ungenügender gesetzlicher Grundlage die streitige Wasseranschlussgebühr erhoben werden kann. Damit ist offen, ob und in welchem Umfang die genannte Gebühr geschuldet ist.

1.3 Rückweisungsentscheide, mit denen über eine materielle Vorfrage entschieden wird, sind regelmässig Vor- oder Zwischenentscheide, auch wenn es sich um eine Grundsatzfrage handelt, und unter den Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ( BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind. Schweigt er sich dazu aus, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Behauptet er in allgemeiner Weise, die Eintretensvoraussetzungen seien erfüllt, kommt es darauf an, ob es auf der Hand liegt, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen.

Inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG hier erfüllt sein könnten, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, welcher den Beschwerdeführern durch die Rückweisung drohen könnte, ist nicht zu sehen. Mit einem Entscheid liesse sich auch kein weitläufiges Beweisverfahren ersparen, zumal der Gemeinderat zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für die streitbetroffenen Gebühren ohnehin das Verfahren durchführen muss. Auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden.

2. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Die Beschwerdeführer mögen aufgrund der (unzutreffenden) Rechtsmittelbelehrung Anlass gehabt haben, Beschwerde zu führen. Durch ihr angeblich selbständiges Begehren, es sei keine Wasseranschlussgebühr zu erheben, haben sie indessen auch selbst die Rechtslage falsch eingeschätzt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu ermässigen ( Art. 65, 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdeführer haften hierfür solidarisch ( Art. 66 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Volketswil sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann