Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_589/2022 KI-generiert

Challenge to Legal Cost Quantum in Entry Ban Case

Geschäftsnummer 2C_589/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Romanian national, identified as A.________, who was subject to a six-year entry ban into Switzerland and Liechtenstein imposed by the State Secretariat for Migration (SEM) on January 24, 2022. A.________ challenged this decision at the Federal Administrative Court, which granted his request for legal aid and ordered a reduction of the entry ban to four years on June 29, 2022. Subsequently, the court declared the matter resolved with its decision on July 7, 2022, awarding A.________ a partial compensation for legal expenses, reducing the originally claimed costs from 17.75 hours to 10 hours worth of work. Dissatisfied with this reduction, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Federal Administrative Court failed to provide detailed reasoning for the reduction in the legal costs claim, making it difficult to challenge their decision effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 15 i.V.m, Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG, Art. 67 AIG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG; Challenge to Legal Cost Quantum in Entry Ban Case: A.________ challenged this decision at the Federal Administrative Court, which granted his request for legal aid and ordered a reduction of the entry ban to four years on June 29, 2022. Subsequently, the court declared the matter resolved with its decision on July 7, 2022, awarding A.________ a partial compensation for legal expenses, reducing the originally claimed costs from 17.75 hours to 10 hours worth of work. Dissatisfied with this reduction, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Federal Administrative Court failed to provide detailed reasoning for the reduction in the legal costs claim, making it difficult to challenge their decision effectively.

Schlagwörter

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Einreiseverbot Anwaltskosten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Begründungspflicht Herabsetzung der Verfahrenskosten Eintrittsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was granted because the lower court violated the right to be heard by failing to adequately justify the reduction of the legal fees.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The Confederation (SEM) was ordered to pay court costs for the federal proceedings due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Confederation (SEM) was ordered to pay the appellant's legal fees for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_589/2022

Urteil vom 23. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Ryter,

Gerichtsschreiber Quinto.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Gabriele Tulipani, simplistitia GmbH,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Einreiseverbot,

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,

vom 7. Juli 2022 (F-998/2022).

Sachverhalt:

A. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängte gegen A.________, rumänischer Staatsangehöriger, mit Verfügung vom 24. Januar 2022 ein bis zum 31. Dezember 2027 befristetes, rund sechsjähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. A.________ focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Letzteres hiess mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege gut. Dieser reichte mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 eine detaillierte Kostennote gleichen Datums seines nichtanwaltlichen Vertreters Gabriele Tulipani mit einem Zeitaufwand von 17.75 Stunden im Betrag von insgesamt Fr. 3'333.05 (inkl. MWST) ein und machte für das genannte Verfahren eine entsprechende Parteientschädigung geltend. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 reduzierte das SEM das genannte Einreiseverbot wiedererwägungsweise auf vier Jahre und entsprach damit im Wesentlichen dem Begehren von A.________ bezüglich Reduktion der Dauer des Einreiseverbots.

B. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Abschreibungsentscheid vom 7. Juli 2022 (nachfolgend: Entscheid) das Verfahren bezüglich Einreiseverbot als gegenstandslos ab. In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) sprach es A.________ zulasten des SEM eine Parteientschädigung zu. Es erwog jedoch, "dass der Zeitaufwand angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf 10 Stunden zu reduzieren ist" und kürzte das gemäss vorgenannter Kostennote geltend gemachte Honorar dementsprechend auf Fr. 1'908.-- (inkl. Auslagen, wobei die MWST nur in Bezug den Stundenaufwand, nicht aber die Auslagen entschädigt wurde; Ziff. 3 Entscheiddispositiv).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 19. Juli 2022 beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung von Ziff. 3 Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids. Das SEM sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'333.05 (inkl. MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'453.15 (inkl. MWST) zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten respektive er von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien sei.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2022 hat das Bundesgericht einstweilen von der Einforderung eines Kostenvorschusses abgesehen.

Die Vorinstanz und das SEM haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde an das Bundesgericht im Kosten- und Entschädigungspunkt richtet sich nach der Hauptsache (Urteil 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.1).

1.2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ausländerrechtliche Entscheide bezüglich der Einreise, insbesondere gegen Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 AIG wie vorliegend, unzulässig. In Bezug auf Staatsangehörige eines Staates, welche wie vorliegend unter das FZA fallen, kommt dieser Ausschluss vom Beschwerderecht allerdings angesichts der Verpflichtung der Schweiz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA , gegen derartige Entscheide ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vorzusehen, nicht zum Tragen (Urteile 2C_318/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 II 121 ; 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht deshalb vorliegend offen.

Der Anspruch auf Parteientschädigung im Rahmen des Obsiegens steht der Partei selbst und nicht dessen Rechtsvertreter zu (Urteil 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 1.2; anders dagegen bezüglich Zusprechung der Entschädigung für die Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsvertreters, vgl. Urteil 2C_180/2022 vom 12. September 2022 E. 2.5). Vorliegend tritt der Mandant, der zudem Adressat des angefochtenen Entscheids ist, als Beschwerdeführer auf und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung von Ziff. 3 Entscheiddispositiv, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts richtet ( Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG ) und im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde ( Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist folglich einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).

3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Bemessung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Dass der Beschwerdeführer infolge Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens, welche durch das SEM bewirkt wurde, Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Bst. B oben), ist dagegen unbestritten.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe trotz detaillierter Honorarnote nicht zu den einzelnen Positionen derselben Stellung genommen - wozu sie verpflichtet sei -, sondern lediglich pauschal erwogen, dass der zeitliche Aufwand auf zehn Stunden zu reduzieren sei. Damit sei nicht klar, welche Tätigkeiten die Vorinstanz als notwendig oder als nicht notwendig erachtet habe. Eine sachgerechte Anfechtung sei deshalb nicht möglich gewesen. Auch habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, inwiefern der geltend gemachte Zeitaufwand von 17.75 Stunden im Vergleich mit anderen, ähnlichen Fällen überdurchschnittlich hoch sei. Vermutungsweise sei deshalb der geltend gemachte Aufwand auch der notwendige Aufwand.

Ausserdem rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Anwendung von Art. 8, Art. 9 Abs. 1 lit. a und c, Art. 10 und Art. 14 VGKE eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere eine willkürliche Ermessensausübung. Er geht auf einzelne Positionen der Kostennote ein und macht geltend, der entsprechende Zeitaufwand sei notwendig gewesen. Ausserdem sei auch angesichts des tiefen Stundenansatzes von Fr. 170.-- der geltend gemachte Zeitaufwand als notwendig anzuerkennen. Zudem sei die MWST auch auf den Auslagen zu ersetzen.

4.2. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei ( Art. 8 VGKE ; vgl. Bst. B oben). Die Kosten der Vertretung wiederum umfassen unter anderem die Entschädigung für eine nichtanwaltliche, berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer auf beidem, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde ( Art. 9 Abs. 1 VGKE ). Die Entschädigung wird nach dem Zeitaufwand und nicht nach dem Streitwert bemessen, wobei nur der

notwendige Zeitaufwand ersetzt wird ( Art. 10 Abs. 1 und 3 VGKE ). Für nichtanwaltliche Vertreter wird ein Stundenansatz von mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- anerkannt ( Art. 10 Abs. 2 VGKE ). Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf Grund der Kostennote fest respektive aufgrund der Akten, falls keine Kostennote eingereicht wird ( Art. 14 Abs. 2 VGKE ; vgl. Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.2 f., nicht publ. in: BGE 145 II 282 ; Urteile 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 7.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.2). Auch wenn eine Kostennote eingereicht wird, bedeutet dies nicht, dass diese unbesehen übernommen werden muss; vielmehr ist auch in diesem Fall nur der notwendige Zeitaufwand zu entschädigen (Urteil 2C_445/ 2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3).

Rechtsprechungsgemäss steht dem Bundesverwaltungsgericht bei der Festlegung der Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein gewisses Ermessen zu, namentlich wenn es die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festlegt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht hat (Urteil 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282 ; Urteile 2C_728/2021 vom 4. März 2022 E. 7.1; 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.3).

4.3. Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (Begründungspflicht). Allerdings ist rechtsprechungsgemäss der Entscheid über die Festsetzung der Parteientschädigung in der Regel nicht zu begründen. So ist keine Begründung erforderlich, wenn das Gericht sich bei der zugesprochenen Parteientschädigung im Rahmen eines Tarifs oder geregelter Minimal- und Maximalbeträge bewegt ( BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteile 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1; 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2). Jedoch ergibt sich aus der Mindestgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV , dass dann eine Begründung erforderlich ist, wenn das Gericht von einer eingereichten Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht ( BGE 139 V 496 E. 5.1 ; 134 I 159 E. 2.1.1; Urteile 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1; 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3; 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2; vgl. Urteil 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011 E. 5.4). In einem solchen Fall vermag der Rechtsvertreter die Überlegungen des Gerichts, welche zum Entschädigungsentscheid führten, ohne Begründung nicht zu erkennen, was eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht (Urteile 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; 1P.284/2002 vom 9. August 2002 E. 2.4.1). Akzeptiert das Gericht einzelne Posten einer Kostennote, setzt aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund es die Aufwendungen als unnötig erachtet (Urteile 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.3; 5D_41/2016 vom 21. Juli 2017 E. 2.4; jeweils mit Hinweisen).

4.4. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid nicht gerecht: Die vorliegend eingereichte Kostennote führt bezüglich des Zeitaufwands jede Tätigkeit mit Angabe von Datum und jeweiligem Zeitaufwand in Stunden und Minuten und dementsprechenden Honorarkosten auf. Die Vorinstanz weicht erheblich von der Kostennote ab (es werden nur 10 statt 17.75 Stunden entschädigt). Eine entsprechende,

übliche Praxis , welche diese Kürzung rechtfertigen würde, wird vom Bundesverwaltungsgericht weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Im Weiteren legt es nicht dar, welche der aufgeführten Tätigkeiten es als nicht notwendig qualifiziert und welchen dementsprechenden Zeitaufwand es nicht ersetzt. Statt dessen nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine globale Kürzung um 7.75 Stunden auf 10 Stunden vor mit dem allgemeinen, stereotypen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit der Streitsache.

Damit ist für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, ob und weshalb die Kostennote von der üblichen Praxis in vergleichbaren Fällen abweicht oder aus anderen Gründen übermässig ist. Eine sachgerechte Anfechtung war damit nicht möglich. Auch begründet die Vorinstanz nicht, weshalb sie auf den Spesen bzw. Auslagen die Mehrwertsteuer nicht ersetzt.

Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) erweist sich damit als berechtigt.

4.5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ( BGE 137 I 195 E. 2.2). Eine Heilung dieses Mangels fällt vorliegend ausser Betracht, da die Vorinstanz als erste Instanz die betroffene Parteientschädigung beurteilt hat und der Beschwerdeführer sich dazu nicht vor einer Beschwerdeinstanz äussern konnte, welche sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.2; Urteil 2C_725/2017 vom 13. April 2018 E. 3.2 in fine). Auch ist es nicht angezeigt, dass das Bundesgericht vorliegend reformatorisch entscheidet und sich damit als erste Instanz mit den einzelnen Positionen der Kostennote auseinandersetzt und die Parteientschädigung selbst festsetzt. Vielmehr ist die Sache - auch angesichts des Ermessensspielraums der Vorinstanz - an Letztere zurückzuweisen, damit diese die einzelnen Postionen der Kostennote (inkl. MWST auf den Auslagen) prüft, eine allfällige Kürzung begründet und neu über die Parteienschädigung entscheidet (vgl. Urteile 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.1; 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011 E. 5.4).

4.6. Damit erübrigt es sich, auf die geltend gemachte Verletzung der einzelnen Bestimmungen der VGKE bzw. willkürliche Ermessensausübung (vgl. E. 4.1 oben) einzugehen.

5.

5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers gutzuheissen. Ziff. 3 Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zu neuem Entscheid in der Sache (Parteientschädigung) im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Bund (SEM), dessen Vermögensinteressen betroffen sind, für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Ausserdem hat das SEM dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Folglich erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat beim Bundesgericht eine Kostennote eingereicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des Abschreibungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid in der Sache (Parteientschädigung) im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem Bund (Staatssekretariat für Migration) Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. Der Bund (Staatssekretariat für Migration) hat den Vertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'453.15 zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: C. Quinto