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2C_588/2012 KI-generiert

Gambian National's Asylum Appeal Rejected Due to Manifestly Dilatory Intent

Geschäftsnummer 2C_588/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Gambian national entered Switzerland in June 2012, presenting a Gambian passport and a forged Spanish residence permit during passport control. Following her arrest, she faced fines and subsequently filed an asylum request amid impending deportation proceedings. The Migration Office ordered her detention for preparatory purposes for two months. An individual judge from the Appellate Court of Basel-Stadt confirmed the legality of her detention. The case was escalated to the Swiss Federal Tribunal for appeal, where the court noted deficiencies in the appeal’s legal rationale and ultimately did not proceed with the examination.

Legislator-Regeste

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Art. 75 AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Gambian National's Asylum Appeal Rejected Due to Manifestly Dilatory Intent: Following her arrest, she faced fines and subsequently filed an asylum request amid impending deportation proceedings. The Migration Office ordered her detention for preparatory purposes for two months. An individual judge from the Appellate Court of Basel-Stadt confirmed the legality of her detention. The case was escalated to the Swiss Federal Tribunal for appeal, where the court noted deficiencies in the appeal’s legal rationale and ultimately did not proceed with the examination.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylverfahren Abschiebung Aufenthaltsbewilligungen substantiierte Begründung Verhältnismässigkeit der Haft Asylsuchender aus der Mongolei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it failed to provide the required grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the general rule for imposing costs based on the outcome of the case.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to rule that no costs would be levied despite the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_588/2012

Urteil vom 19. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 13. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Die am 1. Dezember 1984 geborene gambische Staatsangehörige X.________ reiste am 8. Juni 2012 von Luxemburg her kommend in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2012 wies sie sich bei der Ausreisekontrolle am Grenzübergang Basel Flughafen mit einem gambischen Reisepass sowie einem gefälschten spanischen Aufenthaltstitel aus. Sie wurde festgenommen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Bei der folgenden Befragung durch das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt stellte sie, konfrontiert mit der drohenden Wegweisung, ein Asylgesuch. Das Migrationsamt verfügte am 11. Juni 2012 gegen sie Vorbereitungshaft für zwei Monate bis 9. August 2012. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 13. Juni 2012 nach mündlicher Verhandlung, dass die Vorbereitungshaft bis 9. August 2012 recht- und verhältnismässig sei. Dagegen gelangte X.________ am 14. Juni 2012 an das Appellationsgericht selber, welches die Rechtsschrift mitsamt seinem Urteil am 15. Juni 2012 an das Bundesgericht übermittelte.

Die Eingabe von X.________ wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen.

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat in E. 1 seines Urteils allgemein die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AuG umschrieben und spezifisch den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG dargestellt. In E. 2 hat er konkret geprüft, ob Vorbereitungshaft bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt sei, wobei er sich mit den Umständen der Einreise und der als Kurzaufenthalt geplanten Landesanwesenheit befasste und erkannte, dass das Asylgesuch offensichtlich als einzigen Zweck habe, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Dazu lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Erwägungen des angefochtenen Urteils prima vista nicht erkennbar ist, inwiefern dieses schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzen und inwiefern es mit einer formgültigen Beschwerde erfolgreich hätte angefochten werden können.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller