Swiss Supreme Court Upholds Deportation Detention of Recalcitrant Angolan National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual from Angola who was subject to deportation proceedings in Switzerland following the revocation of his provisional admission due to criminal activities. Despite being legally ordered to leave the country, he failed to comply and continued to have legal issues, culminating in a conviction in February 2022 for multiple offenses, including assault and obstructing public authorities, leading to a 200-day prison sentence and a formal expulsion from the country. Following the completion of his custodial sentence, the Migration Office of Zurich placed him in deportation detention, which was subsequently upheld by various judicial bodies despite partial success in a legal appeal regarding legal assistance. The deportation attempt on 26 July 2022 failed due to his refusal to board the flight, leading the Migration Office to request an extension of his detention. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking release and challenging the decisions on grounds such as human rights violations and the conditions of his detention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 5 EMRK, Art. 76 Abs. 1 AIG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 76 Abs. 4 AIG, Art. 81 AIG; Swiss Supreme Court Upholds Deportation Detention of Recalcitrant Angolan National: Despite being legally ordered to leave the country, he failed to comply and continued to have legal issues, culminating in a conviction in February 2022 for multiple offenses, including assault and obstructing public authorities, leading to a 200-day prison sentence and a formal expulsion from the country. Following the completion of his custodial sentence, the Migration Office of Zurich placed him in deportation detention, which was subsequently upheld by various judicial bodies despite partial success in a legal appeal regarding legal assistance. The deportation attempt on 26 July 2022 failed due to his refusal to board the flight, leading the Migration Office to request an extension of his detention. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking release and challenging the decisions on grounds such as human rights violations and the conditions of his detention.
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KI-generiertUsed in the summary decision to reject the appeal as clearly unfounded by using the simplified procedure.
Used to exempt the appellant from paying court costs due to his situation.
Used to rule that no party compensation is owed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_586/2022
Urteil vom 10. August 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Bestätigung Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, vom 21. Juni 2022 (VB.2022.00300).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1989) stammt aus Angola. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hob am 23. Juni 2016 seine vorläufige Aufnahme wegen Straffälligkeit auf und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 9. Februar 2022 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung sowie wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 200 Tagen; gleichzeitig verwies es ihn des Landes. Der entsprechende Entscheid ist rechtskräftig.
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm A.________ am 5. Mai 2022 auf das Ende des Strafvollzugs in Ausschaffungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht (Bezirksgericht Zürich) prüfte diese am 13. Mai 2022 und genehmigte sie bis zum 12. August 2022. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess am 21. Juni 2022 die Beschwerde von A.________ hiergegen teilweise gut (bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung); im Übrigen wies es sie ab.
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2022 aufzuheben; er sei aus der Haft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht und das Migrationsamt des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 3. August 2022 darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen eine Rückführung nach Angola - allgemein und bezogen auf den konkreten Fall - möglich ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits an seinen Anträgen und Ausführungen festgehalten.
Eine begleitete Rückführung von A.________ nach Angola ist am 26. Juli 2022 gescheitert, weil er sich weigerte, das Flugzeug zu besteigen.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat dem Zwangsmassnahmengericht am 3. August 2022 beantragt, die Ausschaffungshaft zu verlängern.
2. Gegen Entscheide bezüglich ausländerrechtlicher Zwangsmassnahmen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( BGE 147 II 49 E. 1). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2). Die vorliegende Beschwerde genügt - auch insofern als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 EMRK rügt (vgl. das Urteil 2C_610/2021 vom 11. März 2022 E. 1.2; BGE 147 II 49 E. 1) - diesen Voraussetzungen nur bedingt.
3.
3.1. Die kantonalen Behörden geben die bundesgerichtliche Praxis zu den Haftgründen ( Art. 76 Abs. 1 AIG ), zur Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs ( Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ), zur Verhältnismässigkeit der Festhaltung (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV ), dem Beschleunigungsgebot ( Art. 76 Abs. 4 AIG ) und den Haftbedingungen ( Art. 81 AIG ) zutreffend wieder. Nicht Gegenstand der Haftprüfung bildet die Bewilligungsfrage (Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Schweizer Kind), nachdem diesbezüglich keine (offensichtliche) Widerrechtlichkeit ersichtlich ist (vgl. BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.2; 125 II 217 E. 2; 121 II 59 E. 2c). Eine solche wäre in einem entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren vorzubringen gewesen. Der Beschwerdeführer ist zudem rechtskräftig strafrechtlich des Landes verwiesen worden, wobei die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme durch die Strafbehörden zu prüfen war (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB ). Soweit der Beschwerdeführer beiläufig rügt, ihm drohe bei einer Rückkehr nach Angola eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK , legt er - entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. vorstehende E. 2) - nicht dar,
inwiefern dies der Fall sein soll (fehlender Hinweis bezüglich eines "real risk"; Urteil 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4). Der Beschwerdeführer erklärte noch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, sich selber um die Rückreise in seine Heimat bemühen zu wollen, was dagegen spricht, dass ihm dort eine unmenschliche Behandlung droht.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer wurde - was unbestritten ist - wiederholt strafrechtlich verurteilt - unter anderem auch am 6. Juli 2017 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren; am 9. Februar 2022 wurde er zudem strafrechtlich des Landes verwiesen. Es besteht somit ein hinreichender Haftgrund; auch liegen ein rechtskräftiger ausländerrechtlicher Wegweisungsentscheid und eine rechtskräftige Landesverweisung vor (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AIG ). Der Beschwerdeführer hat zudem wiederholt seine Eingrenzung auf den Kanton Aargau verletzt, weshalb auch der entsprechende Haftgrund (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG ) erfüllt ist und eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft nicht in Betracht fällt. Diese ist verhältnismässig.
3.2.2. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers war der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung hinreichend absehbar (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3) : Das SEM ersuchte am 10. März 2022 die angolanische Botschaft darum, die Identität des Beschwerdeführers zu verifizieren, wie es dies bereits 2017 getan hatte. Das Migrationsamt erkundigte sich am 27. Mai 2022 beim SEM um den Stand der Dinge. Die angolanische Botschaft bat am 23. Mai 2022 um nähere Informationen. Das SEM antwortete am 25. Mai 2022. Nachdem für die Schwestern des Beschwerdeführers angolanische Pässe ausgestellt worden waren, durfte davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer ein Laissez-passer erhältlich gemacht werden könnte, was sich in der Folge bestätigt hat: Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2022 als angolanischer Staatsbürger anerkannt und das SEM konnte am 11. Juli 2022 ein Ersatzreisepapier für ihn beschaffen.
3.2.3. Auch das Beschleunigungsgebot wurde nicht verletzt (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.3 mit Hinweisen) : Sowohl das SEM wie das Migrationsamt haben sich ab der ausländerrechtlichen Inhaftierung nachhaltig um Reisepapiere für den Beschwerdeführer bemüht. Das SEM tat dies bereits vor dessen Entlassung aus dem Strafvollzug (März 2022). Die über dem Richtwert von zwei Monaten ( BGE 139 I 206 E. 2.1) liegende Verzögerung ist in erster Linie auf das Bemühen bzw. die Abklärungen der angolanischen Behörden zurückzuführen. Schweizerischerseits wurde jeweils umgehend und zeitgerecht gehandelt.
3.2.4. Der Beschwerdeführer kritisiert allgemein, dass seine Haftbedingungen nicht den gesetzlichen Vorgaben genügen würden. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass das Flughafengefängnis Zürich in ein Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) umgewandelt worden sei. Sie hat die verschiedenen Haftbedingungen geprüft und als mit den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben ( Art. 81 AIG ; BGE 146 II 201 ff.) vereinbar erachtet. Der Beschwerdeführer geht entgegen seiner Begründungspflicht (vgl. vorstehende E. 2) auf die entsprechenden Ausführungen nicht ein, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob sämtliche von der Vorinstanz beurteilten Aspekte tatsächlich mit übergeordnetem Recht vereinbar sind.
4.
4.1. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es wird ergänzend auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es rechtfertigt sich mit Blick auf seine Situation jedoch, ausnahmsweise davon abzusehen, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
4.3. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichterin, sowie dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar