Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_585/2022 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court: Admissibility of Appeal Regarding Data Transfer for French Tax Assistance

Geschäftsnummer 2C_585/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving a request for administrative assistance from French tax authorities to the Swiss Federal Tax Administration (ESTV) regarding the sharing of bank data of an individual. The request was based on the bilateral double taxation agreement between Switzerland and France. Initially made in May 2016, the request was processed through various legal levels, following which the ESTV decided in January 2021 to comply with the French request for information. The affected individual contested this decision, arguing it violated their rights to privacy under Swiss law and international human rights treaties, especially since the French authorities could not pursue the alleged tax debts due to the statute of limitations. However, the Swiss Federal Administrative Court dismissed the individual's appeal, and the matter was brought to the Swiss Federal Tribunal to challenge this dismissal.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. h BGG, Art. 84a BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 13 BV; Swiss Federal Supreme Court: Admissibility of Appeal Regarding Data Transfer for French Tax Assistance: The request was based on the bilateral double taxation agreement between Switzerland and France. Initially made in May 2016, the request was processed through various legal levels, following which the ESTV decided in January 2021 to comply with the French request for information. The affected individual contested this decision, arguing it violated their rights to privacy under Swiss law and international human rights treaties, especially since the French authorities could not pursue the alleged tax debts due to the statute of limitations. However, the Swiss Federal Administrative Court dismissed the individual's appeal, and the matter was brought to the Swiss Federal Tribunal to challenge this dismissal.

Schlagwörter

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Amtshilfe (DBA CH-FR) Verjährungsfrist Amtshilfe in Steuersachen Steuerrecht unentgeltliche Rechtspflege Privatbereich Doppelbesteuerungsabkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed without entering proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to rule that no party compensation is owed in this decision.

Art. 84a BGG

Implicitly applied as the decision concludes that the posed question does not constitute a question of principle under this article, leading to the non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_585/2022

Urteil vom 26. Juli 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Zollinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Nigon,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-FR),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 27. Juni 2022 (F-606/2021).

Sachverhalt:

A. Am 11. Mai 2016 richtete die Direction Générale des Finances Publiques (nachfolgend: ersuchende Behörde) von Frankreich gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA CH-FR; SR 0.672.934.91) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Die Angelegenheit durchlief im Zusammenhang mit acht Schlussverfügungen der ESTV vom 9. Februar 2018 sämtliche Rechtsmittelinstanzen.

Im Anschluss an das (teilweise) amtlich publizierte Bundesgerichtsurteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 ( BGE 146 II 150 ) nahm die ESTV die Bearbeitung sistierter Verfahren wieder auf, deren Ausgang von der (höchstrichterlichen) Beurteilung des Ersuchens vom 11. Mai 2016 abhängig war. In diesem Zuge gewährte die ESTV A.________ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Datenübermittlung an Frankreich, woraufhin dieser am 31. August 2020 eine Stellungnahme einreichte.

B. Mit Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 ordnete die ESTV die Leistung der Amtshilfe in Bezug auf die von der ersuchenden Behörde erfragten Bankinformationen betreffend A.________ an. Am 8. Februar 2021 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Schlussverfügung vom 7. Januar 2021 aufzuheben und die ESTV sei anzuweisen, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen zu vernichten. Eventualiter sei bei der ersuchenden Behörde eine verbindliche Erklärung einzuholen, mit welcher sie garantiere, dass die französischen Behörden unter Beachtung der Verfolgungsverjährung die mutmasslichen Steuerschulden der Steuerperiode 2010 einfordern könnten. Subeventualiter sei der ESTV zu verbieten, die in der Beilage 13 ersichtlichen Informationen betreffend Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2011 abgespielt hätten, an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Mit Urteil vom 27. Juni 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juli 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 27. Juni 2022. Es sei die ESTV anzuweisen, dem Amtshilfeersuchen nicht Folge zu leisten und die im Annex A ersichtlichen Informationen zu vernichten.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).

1.1. Art. 83 lit. h BGG sieht vor, dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen unzulässig ist. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde gemäss Art. 84a BGG zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Die beschwerdeführende Partei hat in der Begründung darzulegen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 133 IV 131 E. 3).

Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann - namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Aber auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt (vgl. BGE 139 II 404 E. 1.3; 139 II 340 E. 4; Urteil 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 147 II 116 ).

1.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass das Bundesgericht im (teilweise) amtlich publizierten Bundesgerichtsurteil 2C_653/2018 vom 26. Juli 2019 ( BGE 146 II 150 ) die Frage offengelassen habe, inwiefern einem Amtshilfeersuchen entsprochen werden dürfe, wenn damit offensichtlich entgegenstehende Grundrechte - namentlich Art. 13 BV , Art. 8 EMRK und Art. 17 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) - bei der vom Amtshilfeersuchen konkret betroffenen Person individuell verletzt würden. Es gelte deshalb zu klären, ob im Rahmen von Listenersuchen generell das fiskalische Interesse eines Staats höher zu gewichten sei als die Grundrechte der einzelnen betroffenen Person. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn die öffentlichen Interessen eines Staats aufgrund einer bereits eingetretenen "Verfolgungsverjährung" gar nicht mehr bestünden.

1.3. Der Beschwerdeführer hält seinen Anspruch auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 13 BV , Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II für verletzt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang bereits dargelegt, dass Personen, deren Informationen an ausländische Behörden übermittelt werden sollten, aufgrund von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK und dem aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen Anspruch hätten, sich gegen eine ohne gesetzliche Grundlage oder gesetzeswidrig erfolgende Datenübermittlung zu wehren (vgl. Urteil 2C_687/2019 vom 13. Juli 2020 E. 6.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR

M.N. und weitere gegen San Marino vom 7. Juli 2015 [Nr. 28005/12] §§ 78 ff.). In BGE 147 II 13 hat das Bundesgericht sodann wiederholt ausgeführt, die Amtshilfebestimmungen setzten jeweils voraus, dass die ersuchten Informationen für den vom ersuchten Staat verfolgten Steuerzweck notwendig oder voraussichtlich erheblich sein müssten, um den Eingriff in die von Art. 13 BV , Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II garantierte Privatsphäre der betroffenen Personen so mild wie möglich zu halten (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.1 und E. 7.2.3).

1.4. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage ist daher geklärt: Es gilt, dass ein (überwiegendes) öffentliches Interesse an der Ermöglichung der Amtshilfe besteht, deren Durchführung aber verhältnismässig auszuüben ist, was mit dem Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit gewährleistet wird. Mit Blick auf das vorliegende Listenersuchen vom 11. Mai 2016 hat sich das Bundesgericht bereits zur Einhaltung des Erfordernisses der voraussichtlichen Erheblichkeit geäussert (vgl. BGE 146 II 150 E. 6). An dieser Beurteilung vermag auch der allfällige Eintritt der Verjährung nach dem ausländischen Recht des ersuchenden Staats nichts zu ändern (vgl. Urteile 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2). Soweit das nationale Verfahrensrecht des ersuchenden Staats einer Verwertung der im Amtshilfeverfahren ersuchten Informationen entgegensteht, hat die betroffene Person dies nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Grundsatz vor den Behörden des ersuchenden Staats geltend zu machen (vgl. BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 218 E. 3.6 f.; 142 II 161 E. 2.2; Urteile 2C_662/2021 und 2C_663/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1; 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.4). Folglich ist die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage beantwortet und stellt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG dar.

2. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger