Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_585/2008 KI-generiert

Tunisian National Detention Pending Deportation Upheld

Geschäftsnummer 2C_585/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Tunisia who was taken into detention for deportation by the immigration authorities of a Swiss canton. Following a confirmed expulsion order from Switzerland and the individual's continued refusal to leave voluntarily, he sought release from detention, arguing potential persecution in his home country. However, the court dismissed his claims, emphasizing that his previous asylum proceedings had already ruled on the risk of persecution and highlighting his past behavior, including evading authorities and committing criminal offenses. The court concluded that all conditions for his continued detention were met and that he could expedite his release by cooperating with the authorities in arranging his return.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 17 Abs. 1 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Tunisian National Detention Pending Deportation Upheld: Following a confirmed expulsion order from Switzerland and the individual's continued refusal to leave voluntarily, he sought release from detention, arguing potential persecution in his home country. However, the court dismissed his claims, emphasizing that his previous asylum proceedings had already ruled on the risk of persecution and highlighting his past behavior, including evading authorities and committing criminal offenses. The court concluded that all conditions for his continued detention were met and that he could expedite his release by cooperating with the authorities in arranging his return.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Asylgrund Verfolgung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger hängiges Verfahren Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
Art. 109 BGG
The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
mit Hinweisen); zudem hat er in Genf wiederholt die gegen ihn angeordnete Ausgrenzung verletzt, womit auch dieser Haftgrund gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG).
Art. 17 Abs. 1 AuG
Art. 17 Abs. 1 AuG analog).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass seine Ausschaffung nicht absehbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen (Art.
Art. 76 Abs. 4 AuG
a AuG) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
Art. 109 Abs. 3 BGG
The Court referred to the reasoning of the lower court based on this article while dismissing the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Court referred to the reasoning of the lower court based on this article while dismissing the appeal.

Art. 109 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was cited in the dispositive regarding the waiver of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_585/2008

Urteil vom 19. August 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7. August 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1962) stammt aus Tunesien. Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 6. August 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern tags darauf prüfte und bis zum 4. November 2008 bestätigte. Am 8. August 2008 ersuchte X.________ darum, aus der Haft entlassen zu werden. Das Verwaltungsgericht leitete sein Schreiben am 14. August 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2. Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheid des Bundesamts für Migration vom 28. Januar 2005, bestätigt mit Urteil der Asylrekurskommission vom 28. April 2005). Er weigert sich nach wie vor, das Land freiwillig zu verlassen. Seit seiner Wegweisung hat er keinerlei Anstalten getroffen, sich die für die Rückreise in seine Heimat erforderlichen Papiere zu beschaffen. Er ist vielmehr hier wiederholt - jeweils für längere Zeit - untergetaucht und in der Drogenszene straffällig geworden. Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen); zudem hat er in Genf wiederholt die gegen ihn angeordnete Ausgrenzung verletzt, womit auch dieser Haftgrund gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AuG).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, in seiner Heimat verfolgt zu werden, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde und er diese Frage im Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufwerfen kann (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will er in Kürze eine ägyptische Staatsangehörige heiraten, welche die Mutter von zwei seiner Kinder sein und in Genf über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen soll; seine Partnerin ist indessen zurzeit noch mit einem anderen Tunesier verheiratet. Es steht dem Beschwerdeführer frei, diese nach deren Scheidung zu ehelichen und dann allenfalls von seiner Heimat aus um Familiennachzug zu ersuchen. Heute verfügt er hier über keine Anwesenheitsberechtigung und hat er die Schweiz zu verlassen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AuG analog).

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass seine Ausschaffung nicht absehbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer kann die Dauer seiner Festhaltung verkürzen, indem er bei der Organisation seiner Heimkehr mit den Behörden kooperiert.

3. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar