Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_58/2020 KI-generiert

Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_58/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a taxpayer's appeal against a Federal Administrative Court decision concerning a VAT issue for the 2016 tax period. The taxpayer was required to pay a court fee advance, which he failed to do, leading the Federal Administrative Court to dismiss his case. The taxpayer then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming the VAT amounts had already been paid, as evidenced by an undated letter from a third-party company. However, his submission lacked sufficient reasoning, focusing instead on matters outside the scope of the initial proceedings, specifically concerning the timeliness of the fee payment. Consequently, the tribunal was unable to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The taxpayer was required to pay a court fee advance, which he failed to do, leading the Federal Administrative Court to dismiss his case. The taxpayer then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming the VAT amounts had already been paid, as evidenced by an undated letter from a third-party company. However, his submission lacked sufficient reasoning, focusing instead on matters outside the scope of the initial proceedings, specifically concerning the timeliness of the fee payment. Consequently, the tribunal was unable to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016 Kostenvorschuss Verwaltungskosten Vorschuss Steuerjustizverfahren Mehrwertsteuerrückerstattung gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 102 Abs. 1 BGG

Mentioned as a potential procedural step the President refrained from taking (not explicitly in dispositive orders 1-3).

Art. 65 BGG

Cited in the reasoning as the basis for cost allocation based on the losing party principle.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the reasoning to justify the decision not to impose costs due to special circumstances, although the main order is non-admission.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for not awarding compensation to the Confederation acting in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_58/2020

Urteil vom 21. Januar 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 7. Januar 2020 (A-5178/2019).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5178/2019 vom 7. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) auf, bis zum 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige ans Bundesgericht. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthielt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_924/2019 vom 11. November 2019 darauf nicht ein.

1.2. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von fünf Tagen (ab Zustellung der Verfügung) zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an, wobei es wiederum androhte, im Unterlassungsfall auf die Sache nicht einzutreten. Der Steuerpflichtige kam der Vorschusspflicht abermals nicht nach, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintrat (Urteil A-5178/2019 vom 7. Januar 2020).

1.3. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Poststempel: 17. Januar 2020) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, das angefochtene Urteil "sei zu korrigieren, da die geforderten MWST-Beträge bereits beglichen wurden". Zum Nachweis legt er ein undatiertes Schreiben der B.________ Heizungen/Sanitär, C.________/ZH bei, aus dem sinngemäss geschlossen werden kann, dass der Steuerpflichtige stundenweise beschäftigt und über die Mehrwertsteuer abgerechnet worden sei.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ; SR 173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG , abgesehen.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 145 II 252 E. 4.2 S. 255) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Unerlässlich hierzu ist, dass die Rechtsschrift einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel enthält. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein ( BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).

2.2. Der Steuerpflichtige beschränkt sich in seiner Eingabe auf zwei kurze Sätze, welchen zwar der Beschwerdewille, nicht aber die Begründung im Sinne von Art. 42 BGG entnommen werden kann. Folglich ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Zu ergänzen ist immerhin folgendes: Soweit der Steuerpflichtige aus dem undatierten Schreiben der B.________ Heizungen/Sanitär ableitet, dass er "die geforderten MWST-Beträge bereits beglichen" habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er damit eine materielle Frage aufwirft, welche die Vorinstanz nicht zu beurteilen hatte. Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war einzig die Frage, ob der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist erbracht worden sei.

2.3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher