Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_579/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds in Residence Permit Case

Geschäftsnummer 2C_579/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose application for the extension of a residence permit was denied by the local authorities in Bern, and he was instructed to leave the country. The individual appealed this decision to the cantonal police and military directorate, which dismissed the appeal due to the failure to pay the required advance on costs within the deadline. The individual then took the matter to the Bernese Administrative Court, which also rejected the appeal. Now, the individual has approached the Swiss Federal Tribunal, requesting them to extend his residence permit and to evaluate the case on substantive grounds. However, procedural issues, specifically the untimely payment of the cost advance, are the main subject of contention rather than the substantive rights to the residence permit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Procedural Grounds in Residence Permit Case: The individual appealed this decision to the cantonal police and military directorate, which dismissed the appeal due to the failure to pay the required advance on costs within the deadline. The individual then took the matter to the Bernese Administrative Court, which also rejected the appeal. Now, the individual has approached the Swiss Federal Tribunal, requesting them to extend his residence permit and to evaluate the case on substantive grounds. However, procedural issues, specifically the untimely payment of the cost advance, are the main subject of contention rather than the substantive rights to the residence permit.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vereinfachtes Verfahren substantiierte Begründung Aufenthaltsbewilligung prozessleitende Verfügungen Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on this article because it lacked a reasoned argument.

Art. 108 Abs. 3 BGG

The decision is to be summarily reasoned according to this provision because the appeal was not admitted under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal refrained from imposing costs based on this provision due to the outcome of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of costs, although the Tribunal decided not to levy any.

Art. 68 Abs. 3 BGG

No party compensation is owed according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_579/2020

Urteil vom 9. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,

vom 10. Juni 2020 (100.2020.97U).

Erwägungen:

1. Die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, lehnte es am 18. Oktober 2019 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern bzw. diesem eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; sie hielt ihn gleichzeitig an, das Land zu verlassen. A.________ gelangte hiergegen an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute: Sicherheitsdirektion), welche auf seine Beschwerde am 17. Februar 2020 nicht eintrat, weil A.________ den Kostenvorschuss nicht fristgerecht (vollständig) bezahlt hatte. A.________ gelangte hiergegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern; dieses wies seine Beschwerde am 10. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. A.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; das Bundesgericht werde ersucht den "Fall auf einer rein inhaltlichen Ebene" zu beurteilen. Es wurden für das bundesgerichtliche Verfahren weder Akten noch Stellungnahmen eingeholt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).

2.2.

2.2.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu Unrecht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist. Auch im vorliegenden Verfahren geht es nur hierum. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein Entscheid lediglich dann materiell überprüft werden kann, wenn die formellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, wozu die fristgerechte Leistung des Kostenvorschusses gehört. Da dieser im Verfahren vor der Sicherheitsdirektion nicht rechtzeitig geleistet worden war, erging ein Prozessentscheid (Nichteintreten); nur dieser kann - wie bereits vor dem Verwaltungsgericht - heute vor Bundesgericht Streitgegenstand bilden, indessen nicht die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Verletzung von Bundesrecht verweigert worden ist.

2.2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts nicht sachbezogen auseinander; er legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil - welches den Nichteintretensentscheid der Sicherheitsdirektion schützt - Recht verletzen würde. Der Beschwerdeführer argumentiert hauptsächlich in der Sache selber. In Bezug auf die Problematik des verspätet bezahlten Kostenvorschusses als einzig zulässigem Streitgegenstand geht er nur insoweit ein, als er vorbringt, er habe nicht genügend Geld gehabt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, und habe nicht gewusst, dass er kostenlose legale Unterstützung hätte beanspruchen können. Damit setzt er sich aber nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Im Übrigen ist angesichts der Erwägungen der Vorinstanz nicht ersichtlich, inwiefern sich deren Urteil mit tauglichen Rügen erfolgversprechend anfechten liesse.

3.

3.1. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene Begründung; es ist deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG durch den Präsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es rechtfertigt sich indessen, davon abzusehen, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ); es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar