Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_578/2015 KI-generiert

Failure to Pay Security Deposit and Timely Submission of Appeal Brief Leads to Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 2C_578/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual concerning a decision made by the Department of Internal Affairs and Economic Affairs of a Swiss canton regarding direct payments, which was issued on November 4, 2014. The individual appealed to the Federal Administrative Court, but the court denied the request for free legal assistance and ordered the payment of a fee. Subsequent attempts to challenge this decision were unsuccessful due to failure to comply with the payment requirement within the stipulated timeframe. The individual later approached the Federal Tribunal to contest the non-acceptance of his appeal, requesting an extension to improve the complaint, but the tribunal emphasized that the appeal period was not extendable and that the grounds for appeal were insufficient. Ultimately, the tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG; Failure to Pay Security Deposit and Timely Submission of Appeal Brief Leads to Dismissal of Appeal: The individual appealed to the Federal Administrative Court, but the court denied the request for free legal assistance and ordered the payment of a fee. Subsequent attempts to challenge this decision were unsuccessful due to failure to comply with the payment requirement within the stipulated timeframe. The individual later approached the Federal Tribunal to contest the non-acceptance of his appeal, requesting an extension to improve the complaint, but the tribunal emphasized that the appeal period was not extendable and that the grounds for appeal were insufficient. Ultimately, the tribunal decided not to entertain the appeal and imposed court costs on the individual.

Schlagwörter

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Direktzahlungen (Verfügung vom 4. November 2014) Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution administrative Entlassung Ansetzung einer Nachfrist Zahlungsfrist Direktzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by decision of the single judge in simplified procedure.

Art. 65 BGG

This article is cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs are imposed on the appellant due to the nature of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_578/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Inneres und Volkswirtschaft

des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Direktzahlungen (Verfügung vom 4. November 2014),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,

vom 22. Mai 2015.

Erwägungen:

A.________ erhob am 15. Dezember 2014 gegen einen Entscheid des Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau vom 4. November 2014 betreffend Direktzahlungen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wies dieses unter anderem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--. Auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_293/2015 vom 9. April 2015 mangels sachbezogener Begründung nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte darauf dem Betroffenen mit Zwischenverfügung vom 17. April 2015 eine neue Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet, und das Bundesverwaltungsgericht trat mit Entscheid des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.

A.________ gelangte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 an das Bundesgericht; er stellt den Antrag, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben; zugleich verlangt er eine angemessene Fristerstreckung um weitere 60 Tage, um die Beschwerde verbessern zu können.

Bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG ). Innert Beschwerdefrist ist keine mit Begründung versehene Rechtsschrift eingereicht worden. Mit den schon im Verfahren 2C_293/2015 gemachten Hinweisen auf die Notwendigkeit einer Fristerstreckung lässt sich kein Fristwiederherstellungsgrund dartun (vgl. Art. 50 BGG ), erst recht nicht angesichts des eng beschränkten Verfahrensgegenstands: Gegenstand des Verfahrens ist das Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist. Ohnehin wäre angesichts der klaren gesetzlichen Regelung ( Art. 63 Abs. 4 VwVG ) nicht erkennbar, wie sich der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit einer rechtsgenügenden Begründung erfolgreich anfechten liesse.

Auf die jeglicher sachbezogener Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Nachdem der Beschwerdeführer - ungeachtet der Erwägungen des Urteils 2C_293/2015 - erneut in gleicher Weise prozessiert, sind die Voraussetzungen für einen nochmaligen ausnahmsweisen Verzicht auf Kostenerhebung nicht erfüllt.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller