Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_578/2012 KI-generiert

Swiss Family Reunification Application Denial Based on Time Limits and Lack of Compelling Need

Geschäftsnummer 2C_578/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a resident of Switzerland originally from Turkey, who has been seeking to reunite with his two sons, living in Turkey, following a change in custody that granted him parental rights. The respondents, the migration authorities of the Canton of Zurich, had previously rejected his application for family reunification, citing various grounds, including the current care arrangements for the children, which involved their mother and grandparents. The father, claiming significant reasons, appealed the decision, arguing his entitlement to bring the children to Switzerland, where he resides with his Swiss wife. The dispute primarily hinges on the assessment of the children's welfare and the viability of their continued stay in Turkey under the current caregiving arrangements.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 AuG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m; Swiss Family Reunification Application Denial Based on Time Limits and Lack of Compelling Need: The respondents, the migration authorities of the Canton of Zurich, had previously rejected his application for family reunification, citing various grounds, including the current care arrangements for the children, which involved their mother and grandparents. The father, claiming significant reasons, appealed the decision, arguing his entitlement to bring the children to Switzerland, where he resides with his Swiss wife. The dispute primarily hinges on the assessment of the children's welfare and the viability of their continued stay in Turkey under the current caregiving arrangements.

Schlagwörter

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Familiennachzug wichtige familiäre Gründe Asylgesuch einer türkischen Familie finanzielle Unterstützung verspätetes Asylgesuch Verlust des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order because the appellant (the losing party) was ordered to pay the costs.

Art. 68 BGG

Cited in the final order specifying that no party compensation is due.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (56)

2C_314/2023 (2024-02-22)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Rejection of Late Family Reunification Request for Ethiopian Minors
«…chter sichergestellt (vgl. die Urteile 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.4.3; 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin setzt sich in diesem Punkt nicht hinreichend mit dem…»
2C_238/2023 (2023-12-08)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Late Family Reunification Application for Minor Child
«…rstützung angewiesen, weder willkürlich noch bundesrechtswidrig (vgl. die Urteile 2C_624/2020 vom 1. Februar 2021 E. 4; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3 mit Hinweisen; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Es trifft zu, dass a…»
2C_60/2021 (2021-06-08)
Family Reunification Denial Upheld Due to Untimely Application and Minor's Integration Challenges
«…tzung durch Angehörige vom Ausland her oder durch Besuche erfolgt (vgl. Urteile 2C_146/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.4.3; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn das nachzuziehende Kind - wie vorliegend der bes…»
100 2020 236 (2021-04-12) · be
North Macedonian Family Reunification Appeal Denied Due to Missed Deadline and Lack of Important Family Reasons
«…sserhalb der engeren Familie – zurück- gegriffen werden (vgl. für diese Würdigung BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_624…»
2C_624/2020 (2021-02-01)
Swiss Federal Court Upholds Denial of Family Reunification Due to Untimely Filing and Lack of Exceptional Family Reasons
«…Familie - in der Heimat der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 erfolgen (vgl. Urteile 2D_5/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 5.3; 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7). Hinsichtlich der notwendigen Betreuung durch weit…»
2020.09.22.vv.1 (2020-09-22) · bl
Swiss Father's Late Visa Application for Son Remanded for Child Welfare Investigation
«…- und kantonsgerichtlicher Praxis nicht automatisch eine mündliche Anhörung aufdrängt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 2C_578/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4 sowie Urteil des Kantonsge- richts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], v…»
F-5868/2018 (2020-08-08)
Child's Right to Family Reunification with Mother in Switzerland Upheld
«…adolescents (cf. ATF 133 II 6 consid. 3.1.2; cf. également les arrêts du Tribunal fédéral 2C_1198/2012 précité, ibid., 2C_578/2012 du 22 février 2013 consid. 4.2, 2C_1117/2012 du 21 novembre 2012 consid. 5.2, et 2C_555/2012 précité, ibid.). Encore fa…»
100 2019 124 (2020-06-24) · be
Father's Belated Family Reunification Request Rejected Due to Children's Age and Integration Obstacles
«…ausserhalb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. für diese Würdigung BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2, 2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 4.2; VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E…»
100 2019 371 (2020-05-12) · be
Daughter's Retrospective Family Reunification Due to Grandmother's Illness
«…gl. BGer 2C_146/2017 vom 25.1.2018 E. 4.4.1 ff. betreffend VGE 2016/66 vom 27.12.2016, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 3.1 und 5.2 f.; vgl. auch VGE 2018/444 vom 10.7.2019 E. 6.2 f., 2018/333 vom 12.6.2019 E. 5.1 [bestäti…»
100 2019 222 (2020-05-07) · be
Family Reunification Denial for Teenage Daughter Based on Lack of "Important Family Reasons"
«…lb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2, 2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 4.2; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E.…»
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Family Reunification Residence Permit Granted Despite Missed Deadlines Due to Integration
«…adolescents (cf. ATF 133 II 6 consid. 3.1.2; cf. également les arrêts du Tribunal fédéral 2C_1198/2012 précité, ibid., 2C_578/2012 du 22 février 2013 consid. 4.2, 2C_1117/2012 précité, consid. 5.2, et 2C_555/2012 précité, ibid.). Encore faut-il que l…»
100 2019 57 (2019-06-25) · be
Subsequent Family Reunification Denial for Near-Adult Son Based on Untimely Application and Insufficient "Important Family Reasons"
«…uenspersonen – auch ausserhalb der engeren Familie – zurückgegriffen werden (vgl. BGer 2D_5/2013 vom 22.10.2013 E. 5.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3, 2C_174/2012 vom 22.10.2012 E. 4.2, 2C_305/2012 vom 1.10.2012 E. 4.2; VGE 2013/430 vom 13.1.2015 E…»
100 2018 333 (2019-06-12) · be
Swiss Family Reunification Denial for Adult Child Missing Strict Age/Time Limits
«…Heimatland wohnhafte Familien- angehörige oder Dritte gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.3). Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer seit der Einreise sein…»
100 2018 152 (2019-03-06) · be
Swiss Court Affirms Denial of Late Family Reunification for Adult Daughter with Bipolar Disorder
«…BGE 136 II 78 E. 4.7 f. [Pra 99/2010 Nr. 70]; BGer 2C_1/2017 vom 22.5.2017 E. 3.1 auch zum Folgenden, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 4.1 f.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird hinge- gen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Grü…»
100 2018 375 (2019-02-07) · be
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«…e garde sur les enfants et si le bien des enfants ne s'oppose pas au regroupement familial (ATF 136 II 78 c. 4.7 s.; TF 2C_578/2012 du 22 février 2013 c. 4.1 s., 2C_174/2012 du 22 octobre 2012 c. 2). Passé ces délais, le regroupement familial différé…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_578/2012

Urteil vom 22. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 9. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. Der aus der Türkei stammende X.________ (geb. 1966) lebt seit 2005 in der Schweiz, wo er sich bereits zuvor zwischen 1989 und 2002 aufgehalten hat. Vom 16. Februar 1999 bis zum 24. April 2002 war er mit der türkischen Staatsangehörigen Y.________ verheiratet. Aus dieser Beziehung gingen drei Kinder hervor, darunter der am 11. September 1994 geborene Z.________ sowie der am 17. Januar 1998 geborene W.________.

Die beiden Söhne leben in der Türkei, wurden dort nach der Scheidung ihrer Eltern zunächst von der Mutter und zuletzt von den Grosseltern, d.h. den Eltern von X.________, betreut. Mit Urteil vom 15. Januar 2010 hat das Bezirksgericht A.________ (Türkei) die elterliche Sorge für die beiden Söhne von der Mutter Y.________ auf den Vater X.________ übertragen. Aufgrund gesundheitlicher Probleme können die Grosseltern ihren Betreuungsaufgaben nicht mehr nachkommen.

Am 14. Juni 2002 heiratete X.________ die Schweizer Bürgerin V.________ (geb. 1944). Nach der Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2005 erhielt X.________ zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessend eine Niederlassungsbewilligung; am 31. Januar 2011 wurde er eingebürgert.

B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Nachzugsgesuch für Z.________ und W.________ ab. Die dagegen von X.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

C. Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2012 aufzuheben und das Gesuch um Einreise und Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) für die Söhne Z.________ und W.________ gutzuheissen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Für das Eintreten genügt allerdings, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht ( BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.); ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung ( BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287).

Als Schweizer Bürger kann der Beschwerdeführer nach Art. 42 AuG (SR 142.20) in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch geltend machen. Dabei ist das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Familiennachzugs massgebend für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ( BGE 136 II 497 E. 3.7 S. 504 f.; Urteil 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1). Dass eines der Kinder inzwischen über 18 Jahre alt ist, ist folglich unerheblich, da es dieses Alter bei Einreichung des Nachzugsgesuchs noch nicht erreicht hatte. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bloss berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

1.3 Das Vorbringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist nur insofern möglich, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.4 S. 146). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten bzw. entstanden sind, können von vornherein nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Diese so genannten "echten Noven" sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ( BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

1.4 Die Verletzung von Grundrechten, darin eingeschlossen solcher, die sich aus Völkerrecht ergeben, prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteile 2C_923/2012 vom 26. Januar 2013 E. 5; 2C_244/2011 vom 3. Februar 2012 E. 2.2; 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.3).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) massiv verletzt, indem sie wesentlich auf die Betreuung seiner Söhne durch die in der Türkei lebende Mutter abgestellt habe, ohne dass sich der Beschwerdeführer hierzu habe äussern können.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 125 V 368 E. 4a S. 370 ; 124 I 49 E. 3c S. 52; BGE 123 I 63 E. 2d S. 69; 116 Ib 37 E. 4e S. 43; 114 Ia 97 E. 2a S. 99; je mit Hinweisen). Die Parteien sind daher vor einer rechtlichen Würdigung anzuhören, die für sie völlig überraschend wäre ( BGE 126 I 19 E. 2c/aa S. 22; Urteil 2C_540/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 2.2).

2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid aufgrund eines aktuellen Arztberichts über den Gesundheitszustand der Grosseltern massgeblich darauf gestützt, dass auch die Mutter der Söhne in der Türkei lebt und verstärkt für deren Betreuung aufkommen kann. Darin liegt jedoch keine überraschende rechtliche Würdigung, mit welcher der Beschwerdeführer aus objektiver Sicht nicht rechnen konnte und zu der er daher vorgängig anzuhören gewesen wäre: Der Beschwerdeführer hat sich bereits vor der Vorinstanz zu den (angeblich) fehlenden alternativen Betreuungsmöglichkeiten in der Türkei, namentlich durch die Mutter seiner Söhne, geäussert. Dass sich die Vorinstanz damit näher auseinandersetzte, war gestützt auf die Rechtslage (dazu unten E. 4.2) nicht überraschend, nachdem der Beschwerdeführer die gesundheitlichen Probleme der Grosseltern mit einem aktuellen Arztbericht belegt hatte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demnach nicht vor. Im Übrigen bilden aufenthaltsrechtliche Entscheide keine zivil- oder strafrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 EMRK ( BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f. mit Hinweis; Urteil 2C_476/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 2.2).

2.4 Ebenfalls durfte die Vorinstanz aufgrund der Sach- und Rechtslage von einer Anhörung der Söhne absehen. Der Beschwerdeführer hat sich mehrfach zu den Betreuungsverhältnissen der Söhne in der Türkei geäussert; eine persönliche Anhörung dazu war deshalb - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - weder gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG noch in Anwendung der UNO-Kinderrechtskonvention (Art. 12 Abs. 2; SR 0.107) erforderlich (vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

3. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum materiellen Recht ergibt (vgl. E. 4 und 5), sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen nicht entscheidrelevant:

3.1 Offenbleiben kann, seit wann die Kinder durch die Grosseltern bzw. ihre Tante betreut werden: Ob es bereits - wie der Beschwerdeführer behauptet - seit dem Jahr 2004 oder erst später der Fall ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Mutter nach der vorinstanzlichen Feststellung ihr Besuchsrecht wahrnimmt und eine Beziehung zu ihren Söhnen pflegt, wogegen der Beschwerdeführer keine zulässigen Rügen erhebt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ).

3.2 Ebenso wenig ist für den Entscheid ausschlaggebend, ob eine Betreuung der beiden Jugendlichen in der Schweiz gesichert wäre. Im Übrigen wäre fraglich, ob eine allfällige Aktenwidrigkeit überhaupt der Vorinstanz angelastet werden könnte, war es doch der Beschwerdeführer selbst, der vor der ersten Instanz ausführte, dass seine jetzige Ehefrau "als Hausfrau weitgehend zu Hause" sei, und in offensichtlichem Widerspruch dazu vor Bundesgericht vorbringt, er arbeite seit 1994 in dem von der Ehefrau geleiteten Betrieb. Selbst wenn diese Vorbringen zutreffen und ungeachtet des Novenverbots ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) berücksichtigt würden, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr sprächen seine falschen und irreführenden Angaben vor der ersten Instanz gegen die Gutheissung seiner Beschwerde (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. a AuG; vgl. Urteil 2C_726/2011 vom 20. August 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AuG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG verneint.

4.1 Gemäss Art. 42 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Abs. 1). Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Abs. 4). Nach Art. 47 Abs. 1 AuG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1). Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG), frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 2008 (Art. 126 Abs. 3 AuG). Dabei bleibt die Fünfjahresfrist nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AuG bis zum zwölften Geburtstag des Kindes massgebend, unabhängig davon, ob die Frist nach Art. 47 Abs. 3 AuG oder nach Art. 126 Abs. 3 AuG zu laufen begonnen hat. Erst ab dem zwölften Geburtstag verkürzt sich die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG auf - maximal noch - ein Jahr (vgl. Urteile 2C_981/2010 vom 26. Januar 2012 E. 3.2; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5).

4.2 Wurde der Nachzug innert der Fristen des Art. 47 Abs. 1 AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 1 AuG kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG gegeben sind, die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.). Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291; 136 II 78 E. 4.7 S. 86; Urteile 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3; 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2; je mit Hinweisen). Solche liegen namentlich dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] ; BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 291). Zu prüfen ist stets, ob im Heimatland nicht alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist. Gerade Jugendliche, die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen ( BGE 137 I 284 E. 2.2 S. 289; 133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; Urteile 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 2.3; 2C_1085/2012 vom 12. November 2012 E. 4.2; 2C_132/2012 vom 19. September 2012 E. 2.3.1).

4.3 Dabei dürfen auch die durch einen nachträglichen Familiennachzug drohenden Integrationsschwierigkeiten mit in die Interessenabwägung einfliessen. Ist es doch gerade Sinn und Zweck der Fristenregelung, die Kinder frühzeitig nachzuziehen, um ihnen eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz zu ermöglichen und so die Integration zu erleichtern. Zudem ist Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3709, 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Nach der Rechtsprechung bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1; 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 4.1; 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer räumt ausdrücklich ein, dass das Gesuch um Familiennachzug verspätet gestellt worden ist, was mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt (vgl. Urteil 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.5).

5.2 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren die Söhne des Beschwerdeführers rund 17 Jahre und 8 Monate bzw. 14 Jahre und 4 Monate alt. Die Kinder, die kein Deutsch sprechen, sind in der Türkei geboren, aufgewachsen und besuchen dort die Schulen. Im Heimatland wohnen die Mutter der Kinder, deren Grosseltern und weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer ist seit dem Urteil vom 15. Januar 2010 Inhaber der elterlichen Sorge seiner beiden Söhne, weil diese von seiner Familie betreut werden. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, nimmt die Mutter ihr Besuchsrecht wahr und pflegt eine Beziehung zu den Söhnen. Auch wenn es den Grosseltern aufgrund der gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich ist, die Enkelkinder zu betreuen, besteht aufgrund der Umstände kein Anlass, den nachträglichen Familiennachzug zu gewähren:

5.3 Zumindest der ältere der beiden Söhne stand im hier massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils kurz vor der Volljährigkeit und ist damit in einem Alter, das es ihm erlaubt, mit der finanziellen Hilfe des Vaters aus der Schweiz, unter punktueller Betreuung durch die genannten Familienangehörigen oder Dritte, selbständig zu leben (vgl. Urteil 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2). Weiter bestehen für den jüngeren, 14-jährigen Sohn alternative Betreuungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglichen, in seinem Heimatland zu bleiben, was aufgrund des jugendlichen Alters von besonderer Bedeutung ist (Urteil 2C_555/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3.). Daran ändert nichts, dass die Söhne des Beschwerdeführers zurzeit schulbedingt nicht in ihrem Geburtsort wohnen, wo die engere Verwandtschaft lebt. Sollte es ihnen nicht möglich oder zumutbar sein, die Schulen an ihrem Geburtsort zu besuchen, liesse sich eine hinreichende Betreuung am Schulort sicherstellen, sei es, dass der ältere Sohn den jüngeren betreut, sei es, dass Verwandte - wie bis anhin die Grossmutter - an den Schulort ziehen. Möglich und zumutbar wäre angesichts des Alters der beiden Söhne gegebenenfalls auch eine Betreuung durch Personen ausserhalb der Familie, die mit finanzieller Hilfe des Vaters beigezogen werden könnten (vgl. Urteile 2C_780/2012 vom 3. September 2012 E. 2.3.2; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.7).

5.4 Um eine ausreichende Betreuung sicherzustellen, ist es nach dem Gesagten nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer selbst in die Türkei zieht, weshalb es sich erübrigt zu prüfen, ob ihm dies überhaupt zumutbar wäre. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre, als seine Söhne noch jünger waren, nicht um den Nachzug bemühte, obwohl er über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügte (vgl. Urteil 2C_174/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2).

6. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli