Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_577/2015 KI-generiert

Municipality's Appeal on Sewage Charge Struck for Lack of Standing

Geschäftsnummer 2C_577/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a municipal authority and an individual regarding the imposition of wastewater fees for a holiday apartment. The individual received a bill for wastewater charges, which he contested, leading the municipal council to reject his objection. Subsequently, the Cantonal Court ruled in favor of the individual, stating that the charges were not in accordance with higher law, particularly the constitutional polluter pays principle. The municipality then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and reinstate the original fee assessment. The central issue revolves around the municipality's standing to appeal based on arguments related to its autonomy and administrative authority.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Municipality's Appeal on Sewage Charge Struck for Lack of Standing: The individual received a bill for wastewater charges, which he contested, leading the municipal council to reject his objection. Subsequently, the Cantonal Court ruled in favor of the individual, stating that the charges were not in accordance with higher law, particularly the constitutional polluter pays principle. The municipality then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and reinstate the original fee assessment. The central issue revolves around the municipality's standing to appeal based on arguments related to its autonomy and administrative authority.

Schlagwörter

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Abwasserabgaben Legitimation der Gemeinde Beschwerdelegitimation Gemeindeautonomie Abwassergebühr Untätigkeitsklage Verursacherprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the single judge in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_577/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

Einwohnergemeinde Flühli,

handelnd durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Abwasserabgaben,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,

vom 28. Mai 2015.

Erwägungen:

1. A.________ ist Eigentümer einer Ferienwohnung in U.________, Gemeinde Flühli. Am 1. Juli 2014 erhob die Einwohnergemeinde Flühli von ihm für das Jahr 2014 "Betriebsgebühren ARA" im Betrag von Fr. 290.50 (Abwasser-Mengegebühr von Fr. 270.-- und Abwasser-Grundgebühr von Fr. 20.50). Die gegen diese Rechnung erhobene Einspache wies der Gemeinderat Flühli am 22. September 2014 ab. Mit Urteil vom 28. Mai 2015 hiess das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, die gegen den Einspracheentscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Einspracheentscheid auf, weil die erhobene Gebühr bzw. das dieser zugrunde liegende Siedlungsentwässerungs-Reglement der Einwohnergemeinde Flühli nicht mit übergeordnetem Recht, namentlich nicht mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip vereinbar sei.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Einwohnergemeinde Flühli dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben; der Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 22. September 2014 sei zu bestätigen; evtl. sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).

2.2. Vorliegend zu prüfen ist die Legitimation einer Einwohnergemeinde zur Beschwerde gegen einen Entscheid über die Festsetzung einer von einem Zweitwohnungsbesitzer zu entrichtenden Abwassergebühr.

Die Gemeinden sind gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, soweit sie die Verletzung von Garantien rügen, welche ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; gemeint ist das verfassungsmässige Recht der Gemeideautonomie. Voraussetzung für die Beschwerdeberechtigung ist, dass die Gemeinde durch einen Akt in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung ihrer verfassungsmässig garantierten Autonomie in vertretbarer Weise geltend macht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92). Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf ihre Autonomie, und es fehlt an der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG .

Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Gemeinde sich auch auf die allgemeine, auf Privatpersonen zugeschnittene Legitimationsbestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG berufen. Die Betroffenheit in finanziellen Interessen genügt für sich nicht; erforderlich ist, dass die Gemeinde durch den angefochtenen Entscheid gleich wie ein Privater betroffen ist, was hier offensichtlich nicht der Fall ist, oder aber in qualifizierter Weise in zentralen hoheitlichen Befugnissen berührt erscheint ( BGE 140 I 90 E. 1.2 S. 93 ff.; Urteil 2C_949/2013 E. 2.2.2). Inwiefern dies vorliegend zutreffen sollte, erscheint nicht evident; damit oblag es gestützt auf die ihr obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG der Beschwerdeführerin, dies aufzuzeigen. Das tut sie nicht. Sie ist somit auch nicht nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

2.3. Damit ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller