Tax Appeal Rejection Due to Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company that filed a complaint regarding the direct federal tax for the year 2015. The single judge of the Appenzell Ausserrhoden High Court did not entertain the complaint due to non-compliance with formal requirements, including the lack of a filed power of attorney and the failure to pay a required advance cost of CHF 1,000 on time. The company contested this decision, arguing that they had met all requirements and that any issues were rectified, specifically noting that the power of attorney was integrated into a letter and that the advance payment had been made. However, they did not provide sufficient evidence to substantiate their claims regarding the timely payment of the advance costs, leading to the continuation of the decision not to entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tax Appeal Rejection Due to Procedural Non-Compliance: The single judge of the Appenzell Ausserrhoden High Court did not entertain the complaint due to non-compliance with formal requirements, including the lack of a filed power of attorney and the failure to pay a required advance cost of CHF 1,000 on time. The company contested this decision, arguing that they had met all requirements and that any issues were rectified, specifically noting that the power of attorney was integrated into a letter and that the advance payment had been made. However, they did not provide sufficient evidence to substantiate their claims regarding the timely payment of the advance costs, leading to the continuation of the decision not to entertain the complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière) in simplified procedure due to insufficient reasoning regarding the cost deposit.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_576/2019
Urteil vom 19. Juni 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2015,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 16. Mai 2019 (O2V 19 9).
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 16. Mai 2019 trat der Einzelrichter des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde der A.________ GmbH betreffend direkte Bundessteuer 2015 nicht ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2019 beantragt die A.________ GmbH dem Bundesgericht, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz habe die Beschwerde materiell zu beurteilen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht ( BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 ; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).
2.2. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei am 16. April 2019 darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Beschwerdeschrift den formellen Anforderungen nicht genüge, weil sie weder einen Antrag enthalte noch eine Vollmacht eingereicht worden sei. Deshalb sei ihr eine Notfrist zur Behebung des Mangels angesetzt worden. Weiter sei sie aufgefordert worden, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. In der Folge habe die Beschwerdeführerin zwar eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht, aber weder die verlangte Vollmacht beigebracht noch den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde lediglich die fehlende Vollmacht beanstandet, nicht aber Antrag, Begründung und Kostenvorschuss. Letzterer sei beglichen worden. Die Vollmacht sei im Schreiben vom 3. Mai 2019 integriert worden, weil der Beschwerdeantrag durch den Gesellschafter selbst unterschrieben worden sei.
2.3. Die Beschwerdeführerin geht fälschlicherweise davon aus, dass das Obergericht lediglich wegen der fehlenden Vollmacht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Demgegenüber hat das Obergericht ausdrücklich festgehalten, dass auch der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substanziiert auseinander. Ihr blosser Hinweis, der Kostenvorschuss sei beglichen worden, genügt nicht, um die anderslautende vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung infrage zu stellen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, vor Bundesgericht die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses nachzuweisen. Damit enthält die Beschwerde - auch wenn die formellen Hürden bei Laienbeschwerden niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4) - hinsichtlich des Kostenvorschusses offensichtlich keine hinreichende Begründung und es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine gültige Vollmacht eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger