Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_574/2014 KI-generiert

Law Student Repeats Examination Refusal Appeal Denial

Geschäftsnummer 2C_574/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a student who was expelled from a university after failing the first-year examination twice. The student later requested permission to retake certain exams, which was denied by the university's dean, citing a lack of exceptional circumstances. Subsequent appeals in the lower courts were unsuccessful, leading the student to contest the decision at the federal level, seeking to overturn the ruling of the Cantonal Court. The matter centers around the application of educational regulations and the consideration of hardship cases.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Law Student Repeats Examination Refusal Appeal Denial: The student later requested permission to retake certain exams, which was denied by the university's dean, citing a lack of exceptional circumstances. Subsequent appeals in the lower courts were unsuccessful, leading the student to contest the decision at the federal level, seeking to overturn the ruling of the Cantonal Court. The matter centers around the application of educational regulations and the consideration of hardship cases.

Schlagwörter

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Bildung, Härtefallgesuch Verfassung Härtefallklausel Besuchsrecht Anwaltszulassung Prüfungsreglement Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, based on this procedural provision applied by the instruction judge.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the costs of the proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

It was stated that no party compensation was owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_574/2014

Urteil vom 19. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Luzern, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Dekanat , Frohburgstrasse 3, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern , Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern.

Gegenstand

Bildung, Härtefallgesuch,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 2. Mai 2014.

Erwägungen:

1. A.________ studierte an der Universität Luzern Rechtswissenschaften. Sie wurde im Mai 2007 vom Studium ausgeschlossen, nachdem sie die Erstjahresprüfung zweimal nicht bestanden hatte. Am 21. August 2013 ersuchte A.________, gewisse Prüfungen wiederholen zu können, was der Dekan am 26. August 2013 ablehnte (Verneinung eines Härtefalls). Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. A.________ ist mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 2. Mai 2014 aufzuheben und ihrem Härtefallgesuch zu entsprechen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen,

inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ). Beruht ein Entscheid - wie hier - auf kantonalem Recht (StuPO 2001; SRL Nr. 540b), kann im Wesentlichen bloss geltend gemacht werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte, wobei die entsprechenden Rügen qualifiziert zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2. Wird eingewendet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die Begründung muss sachbezogen sein. Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

2.3. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Begründungsanforderungen nicht: Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Eintretensvoraussetzungen auseinander und schreibt, Art. 9 BV sei tangiert; sie legt indessen mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen würde bzw. offensichtlich unhaltbar wäre. Sie setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich überhaupt nicht auseinander. Auf die Eingabe ist deshalb mangels rechtsgenügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dies kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter geschehen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar