Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_572/2015 KI-generiert

Couple's Residence Permit Revocation and Non-Renewal Due to Conviction

Geschäftsnummer 2C_572/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a couple, both originally from Bosnia and Herzegovina, who faced the revocation of their residence permits in Switzerland due to the husband's criminal convictions, including a serious offense that resulted in a significant prison sentence. The migration authority in the canton of St. Gallen revoked their permits in December 2012, citing the husband's criminal history, which led the couple to appeal the decision. Their appeals through the cantonal security and justice department and the administrative court were unsuccessful. Subsequently, they sought to challenge the administrative court's decision at the Federal Tribunal, raising concerns regarding the legality of their permit revocation and potential violation of their rights; however, the court deemed their appeals inadmissible, stating that their residence permits had expired and lacking a valid legal ground for their claims.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG, Art. 121 Absatz, Art. 115 lit. b BGG, Art. 117 i.V.m; Couple's Residence Permit Revocation and Non-Renewal Due to Conviction: The migration authority in the canton of St. Gallen revoked their permits in December 2012, citing the husband's criminal history, which led the couple to appeal the decision. Their appeals through the cantonal security and justice department and the administrative court were unsuccessful. Subsequently, they sought to challenge the administrative court's decision at the Federal Tribunal, raising concerns regarding the legality of their permit revocation and potential violation of their rights; however, the court deemed their appeals inadmissible, stating that their residence permits had expired and lacking a valid legal ground for their claims.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung fehlende Anspruchsberechtigung Familiennachzugsbewilligung bisheriger Rechtsstatus uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained (non-entrée en matière) because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellants must bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_572/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

B.A.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, ist im Jahre 1990 zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; die Niederlassungsbewilligung ist ihm jedoch nie erteilt worden. Im Dezember 2009 heiratete er B.A.________, ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammend, welche ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

A.A.________ ist mehrfach wegen geringfügiger Straftaten verurteilt worden, zuletzt allerdings erfolgte am 29. Februar 2012 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Vergewaltigung zum Nachteil einer Freundin.

Am 13. Dezember 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons St. Gallen die Aufenthaltsbewilligungen von A.A.________ sowie seiner Ehefrau, deren Bewilligung auf jener des Ehemannes gründe. Beschwerden an das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos.

2. A.A.________ und B.A.________ haben am 2. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Auf diese Rechtsmittel ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, weil sie offensichtlich unzulässig sind. Die widerrufenen Aufenthaltsbewilligungen waren zum Zeitpunkt, als das Verwaltungsgericht am 28. Mai 2015 sein Urteil fällte, bereits abgelaufen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wäre daher nur noch zulässig, wenn ein Anspruch auf die Bewilligung bestünde ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ), was nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG sowie das Urteil 2C_315/2009 vom 27. Oktober 2009. Sie scheinen zu meinen, weil die genannte Bestimmung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen eine Ausweisung gestützt auf Art. 121 Absatz 2 der Bundesverfassung ausschliesse, sei e contrario hier dieses Rechtsmittel zulässig, was sich aus dem Verweis auf das erwähnte Urteil ergibt. Sie übersehen, dass jenes Urteil eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des früheren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) zum Gegenstand hatte, die es heute nicht mehr gibt und die von der unmittelbar auf Verfassungsrecht gestützten Ausweisung zu unterscheiden war.

Zur Ergreifung der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) fehlt es den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung mangels rechtlich geschützten Interesses ( Art. 115 lit. b BGG ) an der Legitimation ( BGE 133 I 185 ). Bezüglich der Wegweisung könnte diese gegeben sein, doch wäre substantiiert darzulegen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ), welche verfassungsmässigen Rechte ( Art. 116 BGG ) inwiefern verletzt sind ( BGE 137 II 305 E. 3.3). Die Ausführungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zum Versicherungsschutz in Bosnien und Herzegowina sowie in Kroatien lassen eine Verletzung der von den Beschwerdeführern erwähnten Grundrechte der Menschenwürde ( Art. 7 BV ) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen ( Art. 12 BV ) nicht erkennen.

3. Da auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli