Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_570/2017 KI-generiert

Appeal on Expulsion Detention Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 2C_570/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was placed in deportation detention by the Zurich Migration Office on May 3, 2017, with the detention confirmed by a lower court until August 4, 2017. The individual appealed the decision, which was subsequently rejected by the Zurich Administrative Court on June 14, 2017. The individual later submitted a letter to the Federal Court expressing a desire to withdraw the complaint against the Migration services. However, the submission lacked the necessary formalities and a substantive legal argument. The deadline for filing a proper appeal elapsed without any further submission, leading to the case being dismissed due to non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal on Expulsion Detention Dismissed for Formal Deficiencies: The individual appealed the decision, which was subsequently rejected by the Zurich Administrative Court on June 14, 2017. The individual later submitted a letter to the Federal Court expressing a desire to withdraw the complaint against the Migration services. However, the submission lacked the necessary formalities and a substantive legal argument. The deadline for filing a proper appeal elapsed without any further submission, leading to the case being dismissed due to non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Bestätigung der Ausschaffungshaft Verweisungsbruch Durchsetzungshaft verspätetes Asylgesuch verspätete Kündigung Formerfordernisse Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule non-admission of the appeal in the simplified procedure due to missing substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_570/2017

Urteil vom 31. August 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Bestätigung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 14. Juni 2017.

Erwägungen:

1. Am 3. Mai 2017 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich gegen A.________, offenbar aus Kamerun stammend, Ausschaffungshaft an. Mit Verfügung vom 6. Mai 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht des Kantons Zürich die Ausschaffungshaft, welche sie bis zum 4. August 2017 bewilligte. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Juni 2017 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Schreiben vom 21. Juni 2017 an das Bundesgericht (das Schreiben war mit der Anschrift des Verwaltungsgerichts versehen, der Briefumschlag war indessen an das Bundesgericht adressiert). Im Wesentlichen enthielt das kurze Schreiben folgenden Text: "j'aimerais que vous retirez la plainte de au nom A.________ contre les services des Migrations des Kantons de Zürich. Malheureusement je ne veux pas contre eux. Malgré mes énormes difficultées sur mon mariage et ma nationalité et mon investissement depuis vingt ans et plus en suisse. C'est pour le respect de droit de l'homme."

Mit Schreiben vom 23. Juni 2017 wurde die Betroffene darauf aufmerksam gemacht, dass auf ihre Eingabe, sollte damit Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geführt werden, wohl nicht eingetreten werden könnte, weil sie die formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllen dürfte. Es wurde indessen darauf hingewiesen, dass innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine andere Rechtsschrift eingereicht werden könne, die den gesetzlichen Anforderungen genüge.

Die Beschwerdefrist ist abgelaufen, eine weitere Rechtsschrift ist beim Bundesgericht nicht eingegangen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Eine derartige Begründung enthält die Rechtsschrift vom 21. Juni 2017 nicht; von der Möglichkeit, innert noch laufender Beschwerdefrist eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Der Text der Eingabe vom 21. Juni 2017 lässt, trotz gewisser Zweifel ("vous retirez la plainte..."), insgesamt hinreichend auf einen Beschwerdewillen schliessen. Indessen fehlt es offensichtlich an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller