Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_570/2013 KI-generiert

Company v. FINMA (Provisional Measures Appeal Jurisdiction)

Geschäftsnummer 2C_570/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a company against the Swiss Federal Financial Market Supervisory Authority regarding a superprovisional order that prohibited the company from accepting public deposits and appointed two examination officers. The complaint was made following a decision by the Federal Administrative Court that declined to address the company's appeal against the authority's order put in place earlier. The company's appeal to the Federal Tribunal focused on the request to annul both the authority's superprovisional order and the court's non-admittance decision. However, the appeal was found to lack a sufficient constitutional basis and was dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Company v. FINMA (Provisional Measures Appeal Jurisdiction): The complaint was made following a decision by the Federal Administrative Court that declined to address the company's appeal against the authority's order put in place earlier. The company's appeal to the Federal Tribunal focused on the request to annul both the authority's superprovisional order and the court's non-admittance decision. However, the appeal was found to lack a sufficient constitutional basis and was dismissed.

Schlagwörter

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Entgegennahme von Publikumseinlagen superprovisorische Verfügung Vorläufige Maßnahmen sachliche Unzuständigkeit Recht zur Hinterlegung Aufsichtszuständigkeit Verwaltungsbehörde Finanzmarkt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning regarding the violation of constitutional rights.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG for the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_570/2013

Urteil vom 21. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG , handelnd durch Z.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.

Gegenstand

Entgegennahme von Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Mai 2013.

Nach Einsicht

in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013, womit auf die gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 1. März 2013 erhobene Beschwerde der X.________ AG betreffend das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Einsetzung von zwei Untersuchungsbeauftragten nicht eingetreten wurde,

in die (zunächst per Telefax übermittelte) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 20. Juni 2013, welche beantragt, ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei stattzugeben und die superprovisorische Verfügung vom 1. März 2003 (und sinngemäss der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts) sei aufzuheben,

in Erwägung,

dass der angefochtene Nichteintretensentscheid eine Verfügung über superprovisorische Massnahmen zum Gegenstand hat,

dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BG),

dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte spezifisch geltend gemacht und gerügt werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ),

dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und mithin nicht darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ein solches verletzt haben könnte,

dass die Beschwerde mithin keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, ohne dass der Eingang einer allfälligen mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift per Post abzuwarten ist (Telefax genügt zur Wahrung der Schriftform bzw. der Beschwerdefrist nicht; Urteil 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012 mit Hinweisen, s. auch BGE 121 II 252 ),

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller