Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_570/2012 KI-generiert

US Citizen Opera Singer Residence Permit Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 2C_570/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a U.S. citizen, an opera singer, who applied for a work and residence permit in the Canton of Zurich in March 2011 to further her education and work as a teacher and singer. Her application was denied by the Cantonal Office for Economic Affairs in May 2011, and subsequent appeals to the Directorate of Economic Affairs and the Administrative Court of the Canton of Zurich were unsuccessful. The Administrative Court ruled that she did not have a legal entitlement to the requested permit. In June 2012, she submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the Administrative Court's decision and obtain a B permit as a self-employed opera singer or musician. However, the Federal Tribunal found her complaint inadmissible due to the absence of a legal basis for her claim under foreigner law.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG; US Citizen Opera Singer Residence Permit Appeal Dismissed: 2.1 Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Rechtsschrift mit "Beschwerde". Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Verletzung von Bewilligungsauflagen Bürgerrecht Verwaltungsbeschwerde fehlende Anspruchsberechtigung Nichtigerklärung der Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission ('nicht eingetreten') using the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

This provision was cited as the main reason why the appeal in public law matters was inadmissible regarding residence permits without a right.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_570/2012

Urteil vom 17. Juni 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 11. Mai 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1976 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika, ist ausgebildete Opernsängerin. Am 4. März 2011 ersuchte sie im Kanton Zürich um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur Weiterbildung, Tätigkeit als Lehrkraft und Tätigkeit als Opernsängerin. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich wies das Gesuch am 2. Mai 2011 ab. Ein dagegen erhobener Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos; die gegen deren Entscheid vom 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2012 ab.

Mit Rechtsschrift vom 11. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B als selbstständig erwerbende Opernsängerin und/oder Musikerin zu erteilen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Intruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Rechtsschrift mit "Beschwerde". Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.1 seines Urteils dargelegt, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung zusteht. In der Tat ist eine Norm, die einen solchen Rechtsanspruch vermittelte, nicht erkennbar, und eine derartige Bestimmung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt (vgl. aber zur Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinsichtlich nicht evidenter Eintretensvoraussetzungen BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die vorliegende Beschwerde offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Die Beschwerde lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 BGG ) entgegennehmen. Damit kann (nur) die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürften besonderer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte; ohnehin fehlte ihr mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligung weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde ( Art. 115 lit. b BGG , dazu BGE 133 I 185 ).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller