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2C_57/2024 KI-generiert

FINMA v. Sole Director: Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 2C_57/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal by an individual against a decision of the Swiss Federal Administrative Court, which upheld a ruling by the Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA). The complaint concerns allegations of unauthorized financial intermediation activities by the individual, who was involved with two dissolved companies as the sole member of their boards. FINMA had determined that the individual significantly contributed to illicit activities without proper authorization, violating regulatory requirements. Consequently, FINMA ordered the discontinuation of these activities and their promotion without necessary approvals, along with a publication of this directive on its website for two years. The individual challenged this decision, but their appeal was rejected by the Federal Administrative Court, prompting them to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, due to the non-payment of the required court fees, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; FINMA v. Sole Director: Appeal Dismissed for Non-Payment of Costs: The complaint concerns allegations of unauthorized financial intermediation activities by the individual, who was involved with two dissolved companies as the sole member of their boards. FINMA had determined that the individual significantly contributed to illicit activities without proper authorization, violating regulatory requirements. Consequently, FINMA ordered the discontinuation of these activities and their promotion without necessary approvals, along with a publication of this directive on its website for two years. The individual challenged this decision, but their appeal was rejected by the Federal Administrative Court, prompting them to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, due to the non-payment of the required court fees, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Finanzintermediär Finanzmarkt Verwaltungskosten Arbitrage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to non-payment of the cost deposit, citing Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a).

Art. 62 Abs. 3 BGG

The final decision not to enter into the appeal is based on the failure to pay the cost deposit as stipulated by Art. 62 Abs. 3 BGG.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court imposed the reduced court costs on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The court decided that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_57/2024

Urteil vom 15. April 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,

gegen

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unerlaubte Finanzintermediation, Unterlassungsanweisung, Publikation, Untersuchungs- und Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. Oktober 2023 (B-5503/2021).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ war ab 21. Februar 2019 bzw. 1. März 2019 bei zwei inzwischen aufgelösten Gesellschaften als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen.

Mit Verfügung vom 12. November 2021 stellte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) unter anderem fest, dass A.________ durch seinen massgeblichen Beitrag an unerlaubten Tätigkeiten der beiden Gesellschaften unbefugterweise eine finanzintermediäre Tätigkeit wahrgenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Sie wies die beiden Gesellschaften und A.________ an, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne die notwendige Bewilligung bzw. ohne den notwendigen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation sowie die entsprechende Werbung zu unterlassen, mit Hinweis auf die Straffolgen bei Missachtung dieser Unterlassungsanweisung. Die FINMA verfügte die Publikation dieser Unterlassungsanweisung für zwei Jahre auf ihrer Internetseite.

1.2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei unter anderem festzustellen, dass er nicht unbefugterweise einen massgeblichen Beitrag an unerlaubten Tätigkeiten der beiden Gesellschaften wahrgenommen und dabei aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe.

1.4. Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 forderte das Bundesgericht A.________ auf, bis spätestens am 21. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht mit, dass der Kostenvorschuss gemäss Angaben seines Klienten einbezahlt worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für den Fall, dass dieser (noch) nicht gutgeschrieben worden sei.

Da kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer die Frist für dessen Leistung mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bis zum 13. März 2024 erstreckt.

Nachdem auch innert verlängerter Frist kein Kostenvorschuss eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2024 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG die gesetzlich vorgesehene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 2. April 2024 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein.

2.

2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird. Die Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist ( Art. 48 Abs. 4 BGG ).

2.2. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine am 21. Februar 2024 ablaufende Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Diese Frist wurde auf sein Gesuch hin bis zum 13. März 2024 erstreckt. Da der Kostenvorschuss nicht geleistet war, wurde ihm am 20. März 2024, unter Androhung des Nichteintretens, die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt. Diese endete am 2. April 2024.

Der Betrag des Kostenvorschusses wurde der Bundesgerichtskasse auch innert der angesetzten Nachfrist nicht gutgeschrieben. Ebensowenig reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung ein, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht seinem Post- bzw. Bankkosten belastet worden sei ( Art. 48 Abs. 4 BGG ).

3.

3.1. Mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen ist auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ).

3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov