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2C_57/2016 KI-generiert

Appeal Against Residence Permit Non-Renewal Dismissed Due to Missed Deadline

Geschäftsnummer 2C_57/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the cantonal migration office regarding the non-renewal of their residence permit and subsequent expulsion. The individual, a Lebanese national born in 1985, initially appealed this decision to the administrative court of the canton of Zurich, which upheld the refusal. The individual subsequently filed a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower court's ruling was unjust. However, the Federal Tribunal deemed the appeal to be untimely, as it was submitted after the legal deadline had passed, leading to a summary dismissal of the case and imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Against Residence Permit Non-Renewal Dismissed Due to Missed Deadline: The individual, a Lebanese national born in 1985, initially appealed this decision to the administrative court of the canton of Zurich, which upheld the refusal. The individual subsequently filed a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the lower court's ruling was unjust. However, the Federal Tribunal deemed the appeal to be untimely, as it was submitted after the legal deadline had passed, leading to a summary dismissal of the case and imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Fristversäumnis Verfahrenskosten verspätete Einreichung Aufenthaltsbewilligung verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to rule that the appeal cannot be entertained due to tardiness in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_57/2016

Urteil vom 20. Januar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 18. November 2015.

Nach Einsicht

in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2016, womit dieses eine Beschwerde des 1985 geborenen libanesischen Staatsangehörigen A.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abwies,

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Januar 2016 gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),

dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ),

dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen ( Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG ),

dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist dann, wenn der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktag endet ( Art. 45 Abs. 1 BGG ),

dass das angefochtene Urteil dem Vertreter des Beschwerdeführers nach dessen Angaben (und nach dem auf dem Urteilsexemplar vermerkten Eingangsdatum) am 30. November 2015 eröffnet wurde,

dass die Frist am 1. Dezember 2015 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG mithin am 15. Januar 2016 (Freitag) endigte,

dass die Rechtsschrift vom 18. Januar 2016 datiert und gleichentags zur Post gegeben worden ist,

dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller