Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_57/2014 KI-generiert

Ghanaian National Residence Permit Revocation After Short Marriage

Geschäftsnummer 2C_57/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had his residency permit revoked by the migration authorities due to the conclusion that his marriage had ended, lasting only 9.5 months. Following the divorce, the individual submitted a request to revisit the decision, claiming new facts had emerged that warranted reconsideration, which the migration office denied, stating no new evidence existed. An appeal to the cantonal administrative court was also unsuccessful, leading the individual to submit a complaint to the federal court, seeking to overturn the prior ruling and compel the authorities to consider his request. The federal court ultimately found the complaint insufficiently substantiated to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 50 AuG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 8 EMRK, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Ghanaian National Residence Permit Revocation After Short Marriage: Following the divorce, the individual submitted a request to revisit the decision, claiming new facts had emerged that warranted reconsideration, which the migration office denied, stating no new evidence existed. An appeal to the cantonal administrative court was also unsuccessful, leading the individual to submit a complaint to the federal court, seeking to overturn the prior ruling and compel the authorities to consider his request. The federal court ultimately found the complaint insufficiently substantiated to proceed.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer aufgelöste Ehe ausländischer Ehegatte Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 AuG
Der Bewilligungswiderruf beruhte auf der Feststellung, dass die Ehegemeinschaft aufgegeben worden war und bloss 9,5 Monate gedauert hatte, sodass eine Berufung auf Art. 50 AuG ausgeschlossen sei.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung von Grundrechten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
Es schliesst daraus, dass von vornherein keine Umstände vorlägen, die nachträglich eine neue Beurteilung unter dem Aspekt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG rechtfertigten.
Art. 8 EMRK
zusätzlich zum ohnehin erforderlichen formellen Bestand der Ehe ein wirkliches eheliches Zusammenleben verlangt; nach der Scheidung entfallen regelmässig auch Bewilligungsansprüche nach Art. 8 EMRK aus der Beziehung zum ehemaligen Ehegatten.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to refuse to entertain the appeal because it manifestly lacked sufficient reasoning.
Art. 108 BGG
Used for the decision by the single judge in the simplified procedure not to entertain the appeal.
Art. 65 BGG
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision by the single judge in the simplified procedure not to entertain the appeal.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to refuse to entertain the appeal because it manifestly lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_57/2014

Urteil vom 22. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 21. November 2013.

Erwägungen:

1. X.________, 1976 geborener Staatsangehöriger von Ghana, heiratete am 16. Mai 2007 eine deutsche Staatsangehörige, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erhielt. Mit Verfügung vom 21. August 2009 widerrief die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung; auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. März 2011 zufolge verpasster Rekursfrist und unter Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs nicht ein; diesen Nichteintretensentscheid schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 13. Juni 2011. Der Bewilligungswiderruf beruhte auf der Feststellung, dass die Ehegemeinschaft aufgegeben worden war und bloss 9,5 Monate gedauert hatte, sodass eine Berufung auf Art. 50 AuG ausgeschlossen sei. Die Ehe ist am 5. November 2010 geschieden worden.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf ein Wiedererwägungsgesuch von X.________ nicht ein; es verneinte, dass gegenüber seiner ursprünglichen Verfügung neue Tatsachen hinzugekommen seien, was Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Wiedererwägung wäre. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 21. November 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Gegen dieses Urteil hat X.________ am 20. Januar 2014 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die "Vorinstanz" (gemeint ist wohl: das Migrationsamt) sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung von Grundrechten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Das Verwaltungsgericht geht, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend wiedergegeben wird, davon aus, dass die Ehegemeinschaft im für den Beschwerdeführer besten Fall 24,5 Monate gedauert habe ("anrechenbare" Wiederaufnahme am Tag der ursprünglichen Verfügung des Migrationsamtes vom 21. August 2009 bis zur Scheidung vom 5. November 2010, diese - knapp - 15 Monate hinzugerechnet zu den im früheren Verfahren anerkannten 9,5 Monaten). Es schliesst daraus, dass von vornherein keine Umstände vorlägen, die nachträglich eine neue Beurteilung unter dem Aspekt Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG rechtfertigten. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die "eheliche Beziehung" zu seiner Ex-Ehefrau bis heute lebe; für diese ihm einen Anspruch auf das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die ausländerrechtliche Bewilligungssituation gebende Tatsache habe er konkrete Beweisanträge gestellt, die allesamt missachtet worden seien, was namentlich seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Auch nach Lektüre der Beschwerdeschrift bleibt unerfindlich, inwiefern die behauptete Tatsache unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung sein könnte: Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) stellt auf das Bestehen einer Ehe ab, ebenso Art. 50 AuG, der

zusätzlich zum ohnehin erforderlichen formellen Bestand der Ehe ein wirkliches eheliches Zusammenleben verlangt; nach der Scheidung entfallen regelmässig auch Bewilligungsansprüche nach Art. 8 EMRK aus der Beziehung zum ehemaligen Ehegatten. Die Frage einer Gehörsverweigerung stellt sich nur dann, wenn Abklärungen zu einem entscheidwesentlichen Punkt verweigert werden ("für den Ausgang des Verfahrens entscheidend", s. Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Inwiefern das angefochtene Urteil sonst wie rechtsverletzend sei, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller