Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_57/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention of Egyptian National Based on Risk of Absconding

Geschäftsnummer 2C_57/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a foreign national from Egypt who married a Swiss citizen and had a child, but their marriage ended shortly after. Following this separation, local authorities revoked his residency permit and ordered him to leave Switzerland. Despite repeated requests to comply, he did not depart, leading to his detention for deportation. After various unsuccessful appeals against the dismissal of his residency application and the challenges to his detention, he sought release from custody, arguing procedural issues regarding the timeliness of his appeals. However, the authorities determined that he had no intention of cooperating with the deportation process, which justified the continuation of his detention.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 105 BGG, Art. 90 lit. c AuG, Art. 17 Abs. 1 AuG, Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 66 Abs. 4 BGG; Federal Supreme Court Upholds Detention of Egyptian National Based on Risk of Absconding: Following this separation, local authorities revoked his residency permit and ordered him to leave Switzerland. Despite repeated requests to comply, he did not depart, leading to his detention for deportation. After various unsuccessful appeals against the dismissal of his residency application and the challenges to his detention, he sought release from custody, arguing procedural issues regarding the timeliness of his appeals. However, the authorities determined that he had no intention of cooperating with the deportation process, which justified the continuation of his detention.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Haftentlassung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Abschiebung Verfahrensrechtlicher Schutz Gültigkeit der Ehe Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG
Art. 105 BGG
Cited in the reasoning to justify the correct assessment of facts regarding the appellant's lack of cooperation, which supports the decision to dismiss the appeal (implicitly used as ground for not finding arbitrariness).
Art. 90 lit. c AuG
Art. 17 Abs. 1 AuG
2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm seit seiner Wegweisung anhängig gemachten Verfahren, nichts daran ändern, dass er sich illegal im Land aufhält; er hat deren Ausgang in seiner Heimat abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AuG).
Art. 5 Ziff. 3 EMRK
2.2 S. 550; Urteile 2C_963/2010 vom 11.
Art. 66 Abs. 4 BGG
Applied in the dispositive, stating that no costs are levied due to the outcome of the procedure.
Art. 68 Abs. 2 i.V.m
Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m.
Art. 66 Abs. 3 BGG
Applied in conjunction with Art. 68 BGG for the quantification of compensation owed to the appellant's legal representative.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 105 BGG

Cited in the reasoning to justify the correct assessment of facts regarding the appellant's lack of cooperation, which supports the decision to dismiss the appeal (implicitly used as ground for not finding arbitrariness).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied in conjunction with Art. 68 BGG for the quantification of compensation owed to the appellant's legal representative.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive, stating that no costs are levied due to the outcome of the procedure.

Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive concerning the compensation owed to the appellant's legal representative by the Canton of Graubünden.

Art. 93 BGG

Though procedural, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive); thus, it is excluded based on the strictest rule, even though it pertains to inadmissibility/finality concepts discussed elsewhere.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

100 2016 99 (2016-05-27) · be
Foreign National Deportation Detention Challenge Based on Procedural Error in Hearing
«…öffentliche Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs abzuwägen (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_57/2013 vom 20.2.2013, E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). Eine Haftentlassung bzw. hier die Feststel- lung der Widerr…»
100 2018 441 (2018-12-19) · be
Asylum Seeker Detention Clarification and Deportation Timing
«…erichts des Kantons Bern vom 19.12.2018, Nr. 100.2018.441U, Seite 10 vollzugs abzuwägen (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_57/2013 vom 20.2.2013 E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Haft ist in jede…»
5A_103/2018 (2018-11-06)
Marital Dissolution and Sole Custody for Child with Trisomy 21
«…rliess, wurde er am 27. November 2012 in Ausschaffungshaft genommen, wogegen er sich erfolglos beschwerte (vgl. Urteile 2C_57/2013 vom 20. Februar 2013; 2C_276/2013 vom 28. März 2013; 2C_779/2013 vom 3. Oktober 2013). Am 5. Februar 2014 wurde B._____…»
100 2016 78 (2016-03-31) · be
State v. Applicant (Asylum Status and Expulsion Detention)
«…ntli- che Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung des Wegweisungsvoll- zugs abzuwägen (BGE 121 II 105 E. 2c; BGer 2C_57/2013 vom 20.2.2013, E. 2; BVR 2010 S. 541 E. 3.4 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Auf- rechterhaltung der Haft ist in j…»
2C_779/2013 (2013-10-03)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Deportation for Non-Cooperative Foreign National
«…estätigte. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 bestätigt (Urteil 2C_57/2013). Am 21. Februar 2013 stimmte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden der Haftverlängerung bis zum 26. Juli…»
SK2 2013 41 (2013-08-14) · gr
Appeal Against Extension of Detention Pending Deportation After Permit Revocation
«…AuG sowohl vom Kantonsgericht (SK2 12 50 vom 20. Dezember 2012; Eventualbegründung) wie auch vom Bundesgericht (Urteil 2C_57/2013 vom 20. Februar 2013 E. 2.2) materiell geprüft und bestätigt. Das Bundesgericht führte hierzu aus, die Würdigung der Vo…»
AGVE.2013.25 (2013-07-02) · ag
Right to Counsel vs. Deportation Enforcement
«…liche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGE 121 II 105, Erw. 2; Ur- teile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 [2C_57/2013] und vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Die Gesuchsgegnerin konnte sich zu der angeordneten Haft vor- gängig äu…»
2C_276/2013 (2013-03-28)
Egyptian National v. Cantonal Court (Detention Extension Appeal Deadline)
«…standhalte. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_57/2013 vom 20. Februar 2013 im Sinne der Erwägungen ab. Am 28. Januar 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubü…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_57/2013

Urteil vom 20. Februar 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg W. Leutenegger,

gegen

Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7000 Chur,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, Theaterweg 1, 7002 Chur.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer,

vom 20. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1979) stammt aus Ägypten. Am 15. Oktober 2010 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1970); am 7. November 2010 wurde der gemeinsame Sohn Y.________ geboren. Nur wenige Wochen danach trennten sich die Ehegatten, worauf das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden am 18. April 2011 die Aufenthaltsbewilligung von X.________ widerrief und ihn anhielt, das Land zu verlassen. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 3. August 2011 ab. Hiergegen gelangte X.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und an das Bundesgericht (Nichteintretensentscheide vom 4. Mai bzw. 5. Juni 2012 [Urteil 2C_538/2012]).

B. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden forderte X.________ in der Folge erneut wiederholt auf, das Land zu verlassen. Nachdem X.________ nicht mehr erreicht werden konnte, wurde er am 18. Juli 2012 zur Anhaltung ausgeschrieben und am 27. November 2012 in Chur verhaftet. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden ordnete noch gleichentags die Ausschaffungshaft an, welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden am 29. November 2012 prüfte und bis zum 26. Februar 2013 bestätigte. Das Kantonsgericht von Graubünden trat am 20. Dezember 2012 auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde, weil verspätet, nicht ein; gleichzeitig legte es dar, dass die Eingabe in der Sache selber unbegründet erscheine.

C. X.________ beantragte am 19. Januar 2013 dem Bundesgericht sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, seine Beschwerde sei verspätet eingereicht worden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 entsprach der Abteilungspräsident dem Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und gab ihm Rechtsanwalt Jürg W. Leutenegger als Beistand bei. Dieser ergänzte am 30. Januar 2013 die Eingabe von X.________. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragt, die Beschwerde abzuweisen; das Haftgericht und das Bundesamt für Migration haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen; das Kantonsgericht äusserte sich innert der ihm gesetzten Frist nicht. X.________ hat auf eine weitere Vernehmlassung verzichtet.

D. Mit Entscheid vom 28. Januar 2013 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein Haftentlassungsgesuch von X.________ ab.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das Kantonsgericht sei zu Unrecht und in willkürlicher Art und Weise auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Die entsprechende Rüge erweist sich aufgrund der Akten als offensichtlich berechtigt: Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsschrift gegen die Haftgenehmigung durch das Haftgericht am 8. Dezember 2012 und damit fristgerecht der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts übergeben. Zwar fehlte auf der Eingabe seine Unterschrift, doch setzte das Kantonsgericht ihm zur Verbesserung dieses Mangels am 10. Dezember 2012 eine Nachfrist bis zum 14. Dezember 2012 an, die der Beschwerdeführer eingehalten hat. Wenn dennoch wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, beruhte dieser Entscheid auf einem offensichtlich fehlerhaft bzw. in willkürlicher Weise festgestellten Sachverhalt; die Vorinstanz beging damit eine unzulässige formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117 f.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht wegen der festgestellten Mängel, aus der Haft entlassen zu werden ("...die Ausschaffungshaft sei zu sistieren"); die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt indessen zur Haftentlassung. Es kommt vielmehr jeweils darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffenen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchsetzung seiner Ausschaffung andererseits zukommt (vgl. BGE 121 II 105 E. 2c S. 109; Urteil 2C_334/2008 vom 30. Mai 2008 E. 4.3). Das Bundesgericht kann eine unzutreffende Begründung auch durch eine eigene, bundesrechtskonforme ersetzen und den angefochtenen Entscheid mit dieser bestätigen ("Begründungssubstitution", vgl. BGE 133 III 545 E. 2.2 S. 550; Urteile 2C_963/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3.3 und 2C_945/2010 vom 5. Januar 2011 E. 2.3).

2.2 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG kann die zuständige Behörde eine ausländische Person, der ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden ist, zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Trotz wiederholter Aufforderungen, kontrolliert auszureisen, hält er sich nach wie vor im Land auf und weigert er sich, in seine Heimat zurückzukehren. Die Behörden konnten mit ihm nur über eine "Postlagernd"-Adresse verkehren, weshalb die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, er habe sich für seine Ausschaffung nicht zur Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht gehalten, nicht offensichtlich unhaltbar oder willkürlich erscheint ( Art. 105 BGG ). Auch die Tatsache, dass er nicht bereit ist, diesem seinen Originalpass auszuhändigen, unterstreicht seine fehlende Kooperationsbereitschaft und bildet eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 90 lit. c AuG). Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ( BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Es ist zudem nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnten, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, nachdem er sich den Behörden bewusst nicht zur Verfügung gehalten hat und deren Bemühungen nach wie vor zu vereiteln versucht. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung absehbar erscheint und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck hierum bemühen werden - , verletzt die Ausschaffungshaft kein Bundesrecht.

2.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die von ihm seit seiner Wegweisung anhängig gemachten Verfahren, nichts daran ändern, dass er sich illegal im Land aufhält; er hat deren Ausgang in seiner Heimat abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AuG). Soweit er geltend macht, seine "psychisch angeschlagene" Frau sei am Scheitern der Beziehung schuld und diese betreibe boshaft seine Ausschaffung, verkennt er, dass der Bewilligungs- und Wegweisungsentscheid nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; das Bundesgericht kann einzig prüfen, ob die kantonalen Behörden in Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen der Haftvoraussetzung bejaht haben (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c; 130 II 56 E. 2 S. 58). Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall.

2.4 Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung überwiegt unter diesen Umständen das private des Beschwerdeführers daran, dass der verfahrensrechtliche Fehler des Kantonsgerichts zu seiner Haftentlassung führt: Das Kantonsgericht hat den Entscheid des Haftgerichts zumindest in einer Eventualbegründung geprüft; zwar geschah dies durch den Einzelrichter und nicht wie allenfalls erforderlich in der ordentlichen Gerichtsbesetzung, doch ist der Haftentscheid bereits erstinstanzlich durch einen unabhängigen Richter genehmigt worden, womit die Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 3 EMRK erfüllt sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sich parallel zum bundesgerichtlichen Verfahren mit einem Haftentlassungsgesuch an das Haftgericht Graubünden gewandt, welches dieses am 28. Januar 2013 abwies; hiergegen konnte sich der Beschwerdeführer wiederum an das Kantonsgericht wenden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, ihn aus der Haft zu entlassen oder das Verfahren zu neuem (materiellem) Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuweisen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 und Art. 66 Abs. 3 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird dadurch gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Kanton Graubünden hat Rechtsanwalt Jürg W. Leutenegger, St. Moritz, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 993.60 zu entschädigen.

2.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar