Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_569/2010 KI-generiert

Residence Permit Extension and Expulsion Order Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 2C_569/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant appealed a decision made by a federal administrative court concerning the refusal to extend their residence permit and an associated deportation order, which was based on the claim that their initial appeal was submitted late. The federal administrative court had not accepted the appeal, prompting the applicant to seek recourse in the federal tribunal. However, the tribunal noted that the applicant failed to submit the necessary documentation to support their appeal within the stipulated timeframe and subsequently rejected the appeal without examining its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Residence Permit Extension and Expulsion Order Appeal Inadmissibility: The federal administrative court had not accepted the appeal, prompting the applicant to seek recourse in the federal tribunal. However, the tribunal noted that the applicant failed to submit the necessary documentation to support their appeal within the stipulated timeframe and subsequently rejected the appeal without examining its merits.

Schlagwörter

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abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Ausweisung aus einer Wohnung verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible because the required document was submitted after the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs despite the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_569/2010

Urteil vom 6. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juni 2010

des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.

Nach Einsicht

in die Eingabe von X.________ vom 11. Juni 2010, worin er sich zu einem "Brief" des Bundesverwaltungsgerichts bzw. zum Thema einer verspäteten Beschwerdeführung äussert,

in das Schreiben vom 15. Juni 2010, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens bis am 28. Juni 2010 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in das vom Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 zur Post gegebene, am 5. Juli 2010 beim Bundesgericht eingetroffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010, womit dieses auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Bundesamtes für Migration vom 21. April 2010 nicht eingetreten ist, weil sie verspätet sei,

in Erwägung,

dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet ( Art. 42 Abs. 3 BGG ),

dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, erst nach Ablauf der ihm hierfür angesetzten Nachfrist nachgekommen ist,

dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), die Umstände es aber rechtfertigen, darauf zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller