Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_569/2008 KI-generiert

Failure to Address Independent Justification for Deadline Denial Leads to Dismissal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_569/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who deregistered from the residents' registry of a municipality but was informed that the deregistration was not recognized, leading to the conclusion that their residence remained within that municipality. The local government dismissed the individual's appeal regarding this decision. Subsequently, the individual filed a late complaint to the cantonal government, citing an overseas trip as the reason for the delay in responding to the decision. The cantonal government rejected the request to restore the complaint period, resulting in a further appeal to the federal court to compel the cantonal government to consider the late complaint. The arguments centered around the appropriate notification regarding the initial decision and the implications of missing the complaint deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 65 BGG; Failure to Address Independent Justification for Deadline Denial Leads to Dismissal for Insufficient Substantiation: The local government dismissed the individual's appeal regarding this decision. Subsequently, the individual filed a late complaint to the cantonal government, citing an overseas trip as the reason for the delay in responding to the decision. The cantonal government rejected the request to restore the complaint period, resulting in a further appeal to the federal court to compel the cantonal government to consider the late complaint. The arguments centered around the appropriate notification regarding the initial decision and the implications of missing the complaint deadline.

Schlagwörter

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Aufhebung der Abmeldung aus dem Einwohnerregister der Gemeinde Stüsslingen Fristversäumnis verspätete Kündigung Einreichungszeitpunkt ungenügend begründete Rüge Verletzung der Begründungspflicht Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used as the legal basis for not entering the appeal due to insufficient substantiation of the grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to explain the requirement for substantiation that the appellant failed to meet.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Determines that the court costs are to be imposed on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_569/2008

Urteil vom 7. August 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Stüsslingen,

Regierungsrat des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Aufhebung der Abmeldung aus dem Einwohnerregister der Gemeinde Stüsslingen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2008.

Erwägungen:

1. X.________ meldete sich bei der Einwohnerkontrolle Stüsslingen nach Thailand ab. Diese anerkannte die Abmeldung nicht und stellte fest, dass der Wohnsitz weiterhin Stüsslingen sei. Der Gemeinderat Stüsslingen wies am 12. März 2008 die diesbezügliche Beschwerde ab. Sie wurde gleichentags an die von X.________ bezeichnete Kontaktadresse versandt und am 13. März 2008 von dessen Bruder entgegengenommen. X.________ erhob am 28. April 2008 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn; die Verspätung erklärte er damit, dass er nach einer Auslandreise erst am 27. April 2008 Kenntnis vom Beschwerdeentscheid erhalten haben, weshalb er die Beschwerdefrist von zehn Tagen nicht habe einhalten können.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 wies der Regierungsrat das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab; entsprechend trat er auf die Beschwerde vom 28. April 2008 wegen Verspätung nicht ein. Gegen diesen Beschluss hat X.________ am 3. August 2008 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Regierungsrat zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 28. April 2008 einzutreten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das im Hinblick auf ein hängiges Steuereinspracheverfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, sodass sich erübrigt zu klären, ob ein solches Gesuch den Beschwerdegegenstand sprengte.

2.

2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt, andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120). Die unter der Herrschaft des auf den 31. Dezember 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531]) begründete langjährige Rechtsprechung behält mithin unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 unverändert Geltung.

2.2 Der Nichteintretensbeschluss beruht darauf, dass der Regierungsrat das Bestehen von Gründen für die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist verneinte. Er tat dies in Anwendung von § 10bis Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG), wonach eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Der Regierungsrat hat namentlich erkannt, dass die Zustellung an der vom Beschwerdeführer bezeichneten Adresse seinem Bruder rechtmässig zugestellt worden sei, der zur Entgegennahme der Post bevollmächtigt war; es wäre zumutbar und möglich gewesen, den Bruder auch dahingehend zu instruieren, den Beschwerdeführer über den Eingang des nunmehr angefochtenen Entscheids zu orientieren und diesem den Entscheid zu mailen. Zudem hat der Regierungsrat festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 gegen die Staatssteuerveranlagung 2006 vom 21. Februar 2008 Einsprache erhoben habe; dem Gemeinderat von Stüsslingen sei zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung fristgerecht Einsprache erheben könne, nicht jedoch gegen die Verfügung vom 12. März 2008. Diese letzte Begründung ist geeignet, für sich allein das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses zu verneinen und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs selbständig zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde mit keinem Wort darauf ein. Nach dem vorstehend (E. 2.1) Gesagten kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, und auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist beizufügen, dass die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs bzw. die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss (insbesondere E. 2.3.2 und 2.3.3 sowie E. 2.4) vor dem vom Beschwerdeführer angerufenen Willkürverbot standhalten und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Nichteintretensbeschluss unter den gegebenen Umständen sonstwie verfassungsmässige Rechte (etwa das vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene Gebot der Verfahrensfairness gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ) verletzen könnte.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat von Stüsslingen und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller