Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_568/2022 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Supervisory Commission Decision on Lawyer Misconduct

Geschäftsnummer 2C_568/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an oversight complaint against two lawyers, alleging serious misappropriation of a mandate in 2014. The Supervisory Commission for Lawyers in Basel-Stadt decided not to initiate disciplinary proceedings against the accused lawyers, a decision communicated to the complainant in February 2022 without providing legal recourse guidance. The complainant appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt, which dismissed the appeal due to a lack of legal standing. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming a violation of their right to be heard. The Federal Tribunal informed the complainant that their submission lacked sufficient reasoning and provided the opportunity for improvement, which the complainant attempted. However, the appeal primarily reiterated previous claims without directly addressing the legal reasoning provided by the lower court for dismissing their case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Complainant Lacks Standing to Appeal Supervisory Commission Decision on Lawyer Misconduct: The Supervisory Commission for Lawyers in Basel-Stadt decided not to initiate disciplinary proceedings against the accused lawyers, a decision communicated to the complainant in February 2022 without providing legal recourse guidance. The complainant appealed this decision to the Appellate Court of Basel-Stadt, which dismissed the appeal due to a lack of legal standing. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming a violation of their right to be heard. The Federal Tribunal informed the complainant that their submission lacked sufficient reasoning and provided the opportunity for improvement, which the complainant attempted. However, the appeal primarily reiterated previous claims without directly addressing the legal reasoning provided by the lower court for dismissing their case.

Schlagwörter

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Einleitung eines Diziplinarverfahrens Aufsichtsbeschwerde Beschwerdelegitimation Disziplinarstrafe fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Eröffnung des Verfahrens Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as part of the provision establishing the qualified duty to substantiate claims regarding the violation of fundamental rights or cantonal law, which the appeal failed to meet.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by the President as a single judge in a simplified procedure because it obviously lacked sufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as part of the provision establishing the requirement for sufficient reasoning, which the appeal failed to meet.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_568/2022

Urteil vom 9. August 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einleitung eines Diziplinarverfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2022 (VD 2022 35).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 erstattete A.________ aufsichtsrechtliche Anzeige gegen zwei Advokaten. Darin warf er ihnen vor, im Jahr 2014 eine "grobe Mandats-Veruntreuung" begangen zu haben.

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Aufsichtskommission) stellte in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 fest, dass gegen die bezeichneten Advokaten kein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. Dieser Entscheid, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde A.________ am 2. Februar 2022 zugestellt.

1.2. Mit Urteil vom 17. Juni 2022 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, auf einen Rekurs von A.________ gegen den Entscheid der Aufsichtskommission mangels Legitimation nicht ein.

1.3. Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht mit dem Antrag "Rechtsgehör zu erhalten".

Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass seine Beschwerde den Begründungsanforderungen an eine Eingabe an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte er am 5. August 2022 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe ein.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).

Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft ( BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2 ; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2).

2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Legitimationsvoraussetzungen nach kantonalem Recht (vgl. § 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BS; SG 270.100]) ausführlich dargelegt. Diesbezüglich hat sie insbesondere festgehalten, dass diese in Anlehnung an die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) bzw. Art. 89 Abs. 1 BGG auszulegen seien.

Sodann hat sie - unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre - ausgeführt, dass der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass die Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein Disziplinarverfahren eröffne oder eine Disziplinarsanktion ausspreche. Auch Kunden von Rechtsanwälten seien in aufsichtsrechtlichen Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.4.3; Urteil 2C_892/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4; zur Beschwerdebefugnis des Anzeigers vgl. auch Urteil 2C_79/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). In der Folge sprach das Appellationsgericht dem Beschwerdeführer die Legitimation ab und trat auf seinen Rekurs nicht ein. Ergänzend wies es daraufhin, dass er - mangels Parteistellung - aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV kein schutzwürdiges Interesse ableiten könne.

2.3. Mit diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, die zum Nichteintreten auf seinen Rekurs geführt haben, setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf knapp zwei Seiten darauf, zu behaupten, dass der angefochtene Entscheid unhaltbar und dass sein Recht auf Rechtsgehör verletzt worden sei, um Verfehlungen von Anwälten zu decken.

Damit gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz, er sei als Anzeiger im Aufsichtsverfahren nicht beschwerdeberechtigt, rechts- bzw. verfassungswirdrig wären (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Der unterliegende Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov