Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_568/2020 KI-generiert

Claimant Denied Legal Aid After Failing to Address Lack of Merit in State Liability Claim

Geschäftsnummer 2C_568/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a state liability claim against the Canton of Zug, alleging unlawful eviction from their rental apartment. The claimant requested free legal aid and a suspension of the proceedings until the damages could be determined. However, these requests were denied by the President of the Administrative Court of the Canton of Zug, who demanded a 2,000 Swiss Franc security deposit by June 16, 2020. The claimant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, questioning the refusal to provide free legal aid on grounds that it was dismissed due to a lack of sufficient reasoning in alignment with Swiss legal provisions. The appeal was focused on challenging the court's decision related to free legal aid, as the legal processes concerning the eviction had already concluded and could not be reassessed by the Administrative Court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Claimant Denied Legal Aid After Failing to Address Lack of Merit in State Liability Claim: The claimant requested free legal aid and a suspension of the proceedings until the damages could be determined. However, these requests were denied by the President of the Administrative Court of the Canton of Zug, who demanded a 2,000 Swiss Franc security deposit by June 16, 2020. The claimant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, questioning the refusal to provide free legal aid on grounds that it was dismissed due to a lack of sufficient reasoning in alignment with Swiss legal provisions. The appeal was focused on challenging the court's decision related to free legal aid, as the legal processes concerning the eviction had already concluded and could not be reassessed by the Administrative Court.

Schlagwörter

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Staatshaftung (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Sistierung) unentgeltliche Rechtspflege Schadensersatzklage Ausweisungsverfahren Staatliche Beihilfen Sistierung des Verfahrens Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not entertained due to the evident lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid is rejected because the case appears hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the request for free legal aid was denied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_568/2020

Urteil vom 3. Juli 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug, vertreten durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,

Gegenstand

Staatshaftung (Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und um Sistierung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug

vom 26. Mai 2020 (V 2020 21).

Erwägungen:

1. A.________ führt seit dem 6. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton wegen angeblich widerrechtlicher Ausweisung aus einer Mietwohnung. Gleichzeitig beantragte er dort unentgeltliche Rechtspflege und die Sistierung des Verfahrens, bis die Schadenshöhe festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts sämtliche dieser Ansinnen ab und forderte A.________ auf, dem Gericht bis zum 16. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten.

Mit Beschwerde vom 2. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben.

Es sind weder Schriftenwechsel noch andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) müssen für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz, wobei sich die Rügen auf den Verfahrensgegenstand beziehen müssen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässsigen Rechten unterliegt zusätzlich einer qualifizierten Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Gerichtspräsident erwog in seiner Verfügung vom 26. Mai 2020, offensichtlich seien die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Beschwerdeführer für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, doch dürfe das gestellte Begehren auch nicht aussichtslos erscheinen. Hier sei dies der Fall: Denn der Kläger habe seine Schadenersatzforderungen gegen die Schlichtungsbehörde, gegen das Kantonsgericht und das Obergericht im Zusammenhang mit der Ausweisung aus seiner Mietwohnung begründet. Diese Verfahren seien inzwischen rechtskräftig durch entsprechende Entscheide abgeschlossen und könnten vom Verwaltungsgericht im Verantwortlichkeitsverfahren nicht nochmals in Frage gestellt werden (Verfügung S. 3 unten). Die Sache sei deshalb aussichtslos und eine Sistierung nicht gerechtfertigt. Zu diesen entscheidwesentlichen Erwägungen des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Er äussert sich zwar umfangreich zu seinem Mietverhältnis, aber legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz beim Erlass ihrer Verfügung vom 26. Mai 2020 welche ausschliesslich die unentgeltliche Rechtspflege im Staatshaftungsverfahren betrifft, schweizerisches Recht verletzt haben könnte, so dass auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), da das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein