Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_566/2017 KI-generiert

Challenge to Housing Cooperative Exclusion and Lack of Jurisdiction Review Dismissed

Geschäftsnummer 2C_566/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was excluded from a cooperative by its board on March 9, 2017, prompting the individual to file a complaint on June 5, 2017, to the administrative court of the canton of Zurich. However, the court rejected the complaint due to lack of jurisdiction on June 9, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal. The legal dispute centers on the appropriate forum for private law disputes, as the court deemed that such cases should be resolved in civil courts rather than through administrative channels, leading to the Tribunal not admitting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Housing Cooperative Exclusion and Lack of Jurisdiction Review Dismissed: However, the court rejected the complaint due to lack of jurisdiction on June 9, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal. The legal dispute centers on the appropriate forum for private law disputes, as the court deemed that such cases should be resolved in civil courts rather than through administrative channels, leading to the Tribunal not admitting the appeal.

Schlagwörter

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Ausschluss aus einer Genossenschaft Wohnbaugenossenschaft sachliche Unzuständigkeit Wohnungsrecht Zivilrechtsstreitigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the presiding judge to decide not to enter findings on the appeal in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_566/2017

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

ABZ Allgemeine Baugenossenschaft Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausschluss aus einer Genossenschaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 9. Juni 2017.

Erwägungen:

1. Der Vorstand der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich (ABZ) schloss A.________ am 9. März 2017 aus der ABZ aus. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde vom 5. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Mit Beschwerde, datiert vom 14. Juni 2017, gelangt A.________ gegen diese Verfügung an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, privatrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende müssten mangels einer Sondervorschrift, die auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen, vor den Zivilgerichten ausgetragen werden, weshalb auf die Beschwerde mangels (sachlicher) Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Da Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur das Eintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2017 sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht prozessuale Ausführungen entnehmen lassen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall