Challenge to Housing Cooperative Exclusion and Lack of Jurisdiction Review Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was excluded from a cooperative by its board on March 9, 2017, prompting the individual to file a complaint on June 5, 2017, to the administrative court of the canton of Zurich. However, the court rejected the complaint due to lack of jurisdiction on June 9, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal. The legal dispute centers on the appropriate forum for private law disputes, as the court deemed that such cases should be resolved in civil courts rather than through administrative channels, leading to the Tribunal not admitting the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Housing Cooperative Exclusion and Lack of Jurisdiction Review Dismissed: However, the court rejected the complaint due to lack of jurisdiction on June 9, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal. The legal dispute centers on the appropriate forum for private law disputes, as the court deemed that such cases should be resolved in civil courts rather than through administrative channels, leading to the Tribunal not admitting the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the presiding judge to decide not to enter findings on the appeal in simplified procedure.
Used to order the appellant to pay the court costs due to the inadmissibility of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_566/2017
Urteil vom 23. Juni 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
ABZ Allgemeine Baugenossenschaft Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausschluss aus einer Genossenschaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 9. Juni 2017.
Erwägungen:
1. Der Vorstand der Allgemeinen Baugenossenschaft Zürich (ABZ) schloss A.________ am 9. März 2017 aus der ABZ aus. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde vom 5. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Mit Beschwerde, datiert vom 14. Juni 2017, gelangt A.________ gegen diese Verfügung an das Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz erwogen, privatrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende müssten mangels einer Sondervorschrift, die auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen, vor den Zivilgerichten ausgetragen werden, weshalb auf die Beschwerde mangels (sachlicher) Zuständigkeit nicht eingetreten werden könne. Da Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nur das Eintreten der Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2017 sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht prozessuale Ausführungen entnehmen lassen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall