Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_566/2016 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Regarding Leukerbad Resort Tax Regulations

Geschäftsnummer 2C_566/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a municipal tax regulation pertaining to holiday accommodations in a specific area, addressing concerns over a perceived disproportionate and unreasonable increase in tax rates. The complainant initially sought clarification on the reasons for this significant hike, but later decided to withdraw the complaint before the proceedings could conclude. Consequently, the court decided to dismiss the case as withdrawn, with no costs imposed on either party involved in the process.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Withdrawal of Appeal Regarding Leukerbad Resort Tax Regulations: The complainant initially sought clarification on the reasons for this significant hike, but later decided to withdraw the complaint before the proceedings could conclude. Consequently, the court decided to dismiss the case as withdrawn, with no costs imposed on either party involved in the process.

Schlagwörter

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Kurtaxen (Ferienwohnungen) Kurtaxe Gemeindesteuern Nichtigkeitsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens Steuerrückerstattung Herabsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for the single judge to decide on the discontinuation of proceedings due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Cited as the justification for waiving court costs following the withdrawal of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to rule that no party compensation is owed following the withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_566/2016

Verfügung vom 12. Juli 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Leukerbad, vertreten durch

Advokat Dr. Richard Steiner.

Gegenstand

Kurtaxen (Ferienwohnungen),

Beschwerde gegen das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad vom 17. Dezember 2015 (abstrakte Normenkontrolle).

Nach Einsicht

in die Eingabe an den Staatsrat des Kantons Wallis vom 16. Mai 2016, von diesem an das Bundesgericht weitergeleitet, worin A.________ sinngemäss darum ersucht, das Kurtaxenreglement der Gemeinde Leukerbad/VS vom 17. Dezember 2015, homologiert durch den Staatsrat des Kantons Wallis am 20. April 2016 und publiziert im Amtsblatt des Kantons Wallis vom 6. Mai 2016, sei in hauptfrageweiser Normenkontrolle aufzuheben, soweit es zu einer unverhältnismässigen und treuwidrigen Erhöhung der Ferienhauspauschalen führt,

in die Kostenvorschussverfügung des Bundesgerichts vom 22. Juni 2016 und in die gleichentags ergangene Einladung an die Gegenparteien zur Einreichung einer Vernehmlassung,

in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2016, worin diese erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen und dies damit begründet, dass sie keinerlei Absicht gehabt habe, Beschwerde an das Bundesgericht zu führen, sondern sich lediglich Aufschluss hinsichtlich der Gründe für die massive Erhöhung der Kurtaxen erhofft habe,

in Erwägung,

dass das präsidierende Mitglied als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG [SR 173.110]),

dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ), wobei bei Erledigung des Falls durch Abstanderklärung oder Vergleich auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 2 BGG ),

dass ein Verzicht auf die Kostenerhebung hier angezeigt ist und keine Parteientschädigung geschuldet ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher