Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_565/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Damage Claim Due to Procedural Defects and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_565/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for compensation submitted to the Federal Department of Finance, which was initially denied. Following the denial, the plaintiffs attempted to appeal the decision, but both the Federal Administrative Court and the Federal Tribunal did not entertain the appeals due to procedural issues, including a failure to meet certain requirements regarding the establishment of facts. The plaintiffs submitted a subsequent compensation request, which also did not proceed, resulting in further complaints against the Federal Administrative Court's dismissal of their appeal. Ultimately, the plaintiffs' arguments were deemed insufficient, leading to a decision to not accept the appeal and a rejection of a request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 13 Abs. 1 VwVG, Art. 13 Abs. 2 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 e contrario BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Damage Claim Due to Procedural Defects and Lack of Substantiation: Following the denial, the plaintiffs attempted to appeal the decision, but both the Federal Administrative Court and the Federal Tribunal did not entertain the appeals due to procedural issues, including a failure to meet certain requirements regarding the establishment of facts. The plaintiffs submitted a subsequent compensation request, which also did not proceed, resulting in further complaints against the Federal Administrative Court's dismissal of their appeal. Ultimately, the plaintiffs' arguments were deemed insufficient, leading to a decision to not accept the appeal and a rejection of a request for legal aid.

Schlagwörter

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Schadenersatzbegehren Verfahrensmangel tatsächliche Begründung Normenkontrolle ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Geschäftsordnung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by the presiding judge in a simplified procedure based on this article due to insufficient substantiation.

Art. 64 e contrario BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

The court costs were imposed on the appellants jointly and severally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_565/2017

Urteil vom 23. Juni 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. X.________ GmbH, c/o A.________,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst.

Gegenstand

Schadenersatzbegehren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts,

vom 23. Mai 2017.

Erwägungen:

1. A.________ und die X.________ GMBH, U.________, reichten beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) ein Schadenersatzgesuch ein, welches das EFD mit Verfügung vom 7. September 2015 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde traten das Bundesverwaltungsgericht (mangels Leistung eines Kostenvorschusses) und das Bundesgericht (Verfahren 2C_608/ 2016) nicht ein. Am 16. März 2016 stellten A.________ und X.________ GMBH ein weiteres Gesuch um Schadenersatz beim EFD, auf welches ebenfalls nicht eingetreten wurde. Gegen diese Nichteintretensverfügung des EFD vom 10. März 2017 erhoben A.________ und X.________ GMBH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese Beschwerde mit Urteil vom 23. Mai 2017 abwies. Mit Beschwerde, datiert vom 17. Juni 2017, und weiteren Eingaben vom 18., 19., 20. und 21. Juni 2017, fechten X.________ GMBH, A.________ und nicht genannte Drittpersonen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2017 beim Bundesgericht an.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Im angefochtenen Urteil hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerinnen wären im erstinstanzlichen Verfahren vor dem EFD insbesondere auf Aufforderung hin verpflichtet gewesen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Wie das EFD als erste Instanz zutreffend ausgeführt habe, gehe der rechtserhebliche Sachverhalt aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen in keiner Weise hervor, und hätten die Beschwerdeführerinnen von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Sachverhaltsergänzung keinen Gebrauch gemacht, wodurch sie Art. 13 Abs. 1 VwVG verletzt hätten. Die Umstände dieses Falles hätten trotz gebotener Zurückhaltung gestützt auf Art. 13 Abs. 2 VwVG ein Nichteintreten auf das eingereichte Schadenersatzbegehren gerechtfertigt, weshalb sich die gegen die Nichteintretensverfügung vom 10. März 2017 erhobene Beschwerde als unbegründet erweise.

2.3. Da vorliegend Streitgegenstand nur das Eintreten des EFD auf das Staatshaftungsgesuch vom 16. März 2016 sein kann (Urteil 2C_747/2013 vom 8. September 2014 E. 2.1), zielen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu materiellen Rechtsverletzungen ins Leere. Soweit sich der Eingabe der Beschwerdeführerinnen prozessuale Ausführungen entnehmen lassen, legen sie auch nicht ansatzweise dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt den Sachverhalt offensichtlich unrichtig erhoben hätte oder bei der Anwendung von Verfahrensbestimmungen schweizerisches Recht verletzt haben könnte. Die Eingabe enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende sachbezogene Begründung, und es ist darauf mit Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht stattgegeben werden (Art. 64

e contrario BGG). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall