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2C_565/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Non-Renewal of Residence Permit After Divorce

Geschäftsnummer 2C_565/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who originally obtained a residence permit in Switzerland to live with his wife following their marriage. However, after the couple separated in 2007, the local migration authority declined his request to renew his residence permit. Subsequent appeals to the regional government and a complaint to the administrative court were unsuccessful, leading to the individual seeking recourse from the Swiss Federal Tribunal to have his appeal considered and his residence permit extended. The tribunal determined that the complaints regarding the residence permit were inadmissible, as no legal or international right supported his claim for a renewal under the applicable laws.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 83 lit. c BGG, Art. 8 EMKR, Art. 8 EMRK, Art. 116 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Non-Renewal of Residence Permit After Divorce: However, after the couple separated in 2007, the local migration authority declined his request to renew his residence permit. Subsequent appeals to the regional government and a complaint to the administrative court were unsuccessful, leading to the individual seeking recourse from the Swiss Federal Tribunal to have his appeal considered and his residence permit extended. The tribunal determined that the complaints regarding the residence permit were inadmissible, as no legal or international right supported his claim for a renewal under the applicable laws.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehedauer Fremdes Recht Recht auf Familiengründung Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 2 ANAG
November 2006 heiratete er eine Landsfrau, die im Kanton Zürich niedergelassen ist, und er erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau.
Art. 83 lit. c BGG
Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff.
Art. 8 EMKR
2 ANAG , worauf sich dieser auch nicht mehr beruft) noch aus Völkerrecht (Art. 8 EMKR) einen Bewilligungsanspruch ableiten könne.
Art. 8 EMRK
Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).
Art. 116 BGG
BGG ) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ) zur Verfügung, wobei der Beschwerdeführer aufzeigen müsste, dass der kantonale Nichteintretensentscheid auf verfassungswidriger Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruhe.
Art. 42 Abs. 2 BGG
2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ), wäre jegliche derartige Rüge offensichtlich unbegründet, knüpft doch das Zürcher Gesetz vom 24.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
The appeal was declared inadmissible based on this provision, leading to a non-entry into the merits (no entry).
Art. 108 BGG
The decision to not enter into the merits was made using the simplified procedure outlined in this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision, leading to a non-entry into the merits (no entry).

Art. 108 BGG

The decision to not enter into the merits was made using the simplified procedure outlined in this article.

Art. 65 BGG

This article is cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_565/2008

Urteil vom 5. August 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, c/o Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 25. Juni 2008.

Erwägungen:

1. X.________, geb. 1975, stammt aus dem Kosovo. Er weilte von 1998 bis 2000 vorübergehend, ab Dezember 2002 ununterbrochen in der Schweiz. Am 3. November 2006 heiratete er eine Landsfrau, die im Kanton Zürich niedergelassen ist, und er erhielt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau. Da die eheliche Wohngemeinschaft im Laufe des Jahres 2007 aufgegeben worden war, lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Januar 2008 sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Auf die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 26. März 2008 erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Juni 2008 nicht ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Juli 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf seine dort erhobene Beschwerde einzutreten resp. seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass der Beschwerdeführer weder aus Gesetzesrecht ( Art. 17 Abs. 2 ANAG , worauf sich dieser auch nicht mehr beruft) noch aus Völkerrecht (Art. 8 EMKR) einen Bewilligungsanspruch ableiten könne. Was Art. 8 EMRK betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren weder unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Beziehung zu volljährigen Schwestern) noch unter dem Gesichtswinkel des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Anwesenheitsdauer, Bekanntenkreis) auf diese Konventionsnorm berufen kann; was letzteren Aspekt (Achtung des Privatlebens) betrifft, kann ergänzend auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f. verwiesen werden.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als bundesrechtliches Rechtsmittel stünde bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( Art. 116 BGG ) zur Verfügung, wobei der Beschwerdeführer aufzeigen müsste, dass der kantonale Nichteintretensentscheid auf verfassungswidriger Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruhe. Abgesehen davon, dass es an einer entsprechend substantiierten Rüge fehlt (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ), wäre jegliche derartige Rüge offensichtlich unbegründet, knüpft doch das Zürcher Gesetz vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) die Zulässigkeit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht an die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde ans Bundesgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Diese (heute: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht gegeben.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Urteil wird das im Hinblick auf die mit dem angefochtenen Beschluss verbundene Ausreiseverpflichtung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller