Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_563/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Settlement Permit Based on Fraudulent Marriage

Geschäftsnummer 2C_563/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in Bosnia and Herzegovina who married a Swiss citizen in 2001 and subsequently entered Switzerland with a residence permit. He later applied for a settlement permit in 2007, claiming he was in a stable marriage. However, following a divorce in 2008 and a subsequent marriage to his first wife's daughter, the immigration authorities revoked his settlement permit in 2009, citing multiple false statements and significant fact omissions during the application process. This decision was upheld by the cantonal authorities and challenged in the federal court by the individual, who argued that the circumstances surrounding his actions should be considered to prevent his expulsion.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 62 lit. a AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Revocation of Settlement Permit Based on Fraudulent Marriage: He later applied for a settlement permit in 2007, claiming he was in a stable marriage. However, following a divorce in 2008 and a subsequent marriage to his first wife's daughter, the immigration authorities revoked his settlement permit in 2009, citing multiple false statements and significant fact omissions during the application process. This decision was upheld by the cantonal authorities and challenged in the federal court by the individual, who argued that the circumstances surrounding his actions should be considered to prevent his expulsion.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Scheinehe Abschiebung Einreisebewilligung ausländische Staatsangehörige Auflösung des Güterstandes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The appeal was decided using the simplified procedure (summary decision).
Art. 62 lit. a AuG
a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG ist ohne Weiteres gegeben, hat der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren doch mehrfach falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen.
Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to bear the federal court costs because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure (summary decision).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the federal court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_563/2010

Urteil vom 16. August 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Thurgau,

Departement für Justiz und Sicherheit

des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 19. Mai 2010.

Erwägungen:

1. X._______, geboren 1973, von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 13. April 2001 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin jugoslawischer Herkunft. Er reiste am 16. September 2001 in die Schweiz ein und erhielt die Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Januar 2007 ersuchte er um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wobei er und seine Ehefrau gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Thurgau eine Erklärung unterzeichneten, wonach die eheliche Gemeinschaft intakt sei und gelebt werde. Am 6. Februar 2007 erhielt X._______ die Niederlassungsbewilligung.

Am 14. März 2008 erfolgte die Scheidung, und am 23. August 2008 heiratete X._______ in seiner Heimat die Tochter seiner ersten Ehefrau, welche von ihm zu jenem Zeitpunkt schwanger war und mit welcher er bereits seit 1994 ein gemeinsames Kind hat. X._______ räumt ein, dass er seinerzeit seine heutige Schwiegermutter im Interesse seiner eigentlichen Familie (d. h. die heutige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder) geheiratet habe, um in der Schweiz arbeiten und die ganze Familie ernähren zu können.

Am 12. November 2009 widerrief das Migrationsamt des Kantons Thurgau die Niederlassungsbewilligung des X._______ und ordnete die Wegweisung an. Diese Verfügung wurde am 25. März 2010 vom Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie schliesslich am 19. Mai 2010 vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt.

2. Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann.

Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG ist ohne Weiteres gegeben, hat der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren doch mehrfach falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Das stellt er auch keineswegs in Abrede. Er beruft sich vielmehr darauf, dass ein Bewilligungswiderruf nicht zwingend sei, die Notlage, in welcher er gehandelt habe, berücksichtigt werden könne und es unverhältnismässig sei, ihn im heutigen Zeitpunkt wegzuweisen. Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung nicht zwingend ist und aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss ( BGE 135 II 1 E. 4.1). Das hat aber das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer nach Bosnien und Herzegowina zurückkehrt, wo auch seine Ehefrau und Kinder wohnen. Zutreffend ist sodann auch der weitere Einwand, dass bei Nichtigerklärung einer Einbürgerung die davon betroffene Person ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt wird ( BGE 135 II 1 E. 3). Der Beschwerdeführer leitet daraus aber zu Unrecht ab, bei Widerruf einer Niederlassungsbewilligung müsse die zuvor bestehende Aufenthaltsbewilligung wieder aufleben. Denn auch bei Nichtigerklärung einer Einbürgerung fällt die Niederlassungsbewilligung dahin, wenn ein ausländerrechtlicher Untergangstatbestand vorliegt ( BGE 135 II 1 E. 4). Im Falle des Beschwerdeführers sind sowohl die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungs- wie jene für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gegeben, hat der Beschwerdeführer doch unstreitig schon von allem Anfang an falsche Angaben gemacht und ist er mit der damaligen Ehefrau und heutigen Schwiegermutter eine Ehe eingegangen zwecks Umgehung der Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Errass