Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Briefing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against the city concerning state liability, seeking free legal assistance. The district court rejected this request, prompting the individual to appeal to the appellate court. The appellate court found the submitted legal documents excessively lengthy and improper, which led to their dismissal without costs. Subsequently, the individual filed an appeal with the Federal Tribunal against this decision, but the appeal was found to lack sufficient legal justification and was ultimately not accepted. Additionally, the request for free legal assistance for the Federal proceedings was denied.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Briefing: The district court rejected this request, prompting the individual to appeal to the appellate court. The appellate court found the submitted legal documents excessively lengthy and improper, which led to their dismissal without costs. Subsequently, the individual filed an appeal with the Federal Tribunal against this decision, but the appeal was found to lack sufficient legal justification and was ultimately not accepted. Additionally, the request for free legal assistance for the Federal proceedings was denied.
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KI-generiertThe appeal was not heard due to a manifest lack of sufficient reasoning, as required by this article.
The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in the simplified procedure based on this article.
The request for legal aid for the Federal Tribunal procedure was denied based on this article because the appeal appeared hopeless.
This provision was considered when determining the court fee, taking into account the manner in which the proceedings were conducted.
The court costs were imposed on the appellant, who lost, as per this provision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_562/2013
Urteil vom 20. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich , Stadtrat der Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich ,
Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2013.
Erwägungen:
1. Vor dem Bezirksgericht Zürich sind Klagen von X.________ gegen die Stadt Zürich aus Staatshaftung hängig. Das Bezirksgericht lehnte unter anderem im Verfahren (Proz. CG120036) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. X.________ beschwerte sich darüber am 20./22. März 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Bezirksgericht habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 forderte das Obergericht zur Verbesserung der als übermässig weitschweifig bzw. ungebührlich qualifizierten Rechtsschrift auf. Innert der hierfür angesetzten Frist reichte X.________ eine neue, vom 24. April 2013 datierte Rechtsschrift ein, die von 69 auf 56 Seiten gekürzt war. Das Obergericht erachtete die neue Rechtsschrift als nach wie vor übermässig weitschweifig und teilweise ungebührlich. Es stellte fest, dass die Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelte, und schrieb das Verfahren mit Beschluss RB130010-O/U vom 2. Mai 2013 (ohne Kostenerhebung) ab. Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ am 12. Juni 2013 (Postaufgabe) mit als Beschwerde in Zivilsachen zuzüglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter, vom 9. Juni 2013 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Obergericht hat die bei ihm eingereichten zwei Rechtsschriften vom 20./22. März und 24. April 2013 als - gemessen am Verfahrensgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht) - unnötig weitschweifig und ungebührlich gewertet, wobei es Letzteres mit Seiten-Verweisungen auf die Rechtsschrift vom 24. April 2013 untermauerte. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner übermässig langen (98 Seiten) und mit Wiederholungen versehenen Rechtsschrift nicht gezielt Stellung zu der vom Obergericht geübten Handhabung des einschlägigen Verfahrensrechts; inwiefern dieses dabei schweizerisches Recht verletzt haben könnte, legt er auch nicht ansatzweise dar. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann auch dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer weiss aus früheren Verfahren, dass die auch hier gewählte Vorgehensweise untauglich ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller