Plaintiff's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Brief Length and Argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed claims against a city related to state liability matters in the District Court of Zurich. The individual sought free legal assistance, which was denied. In response, they appealed to the Cantonal Court of Zurich, requesting that the District Court grant them this legal aid. However, the Cantonal Court found the appeal submissions to be excessively lengthy and improper, resulting in the dismissal of the procedure without addressing costs. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the dismissal and also requesting free legal assistance for their case at the federal level.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Plaintiff's Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Brief Length and Argumentation: The individual sought free legal assistance, which was denied. In response, they appealed to the Cantonal Court of Zurich, requesting that the District Court grant them this legal aid. However, the Cantonal Court found the appeal submissions to be excessively lengthy and improper, resulting in the dismissal of the procedure without addressing costs. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to contest the dismissal and also requesting free legal assistance for their case at the federal level.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to the applicant's deficient statement of reasons.
The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure.
The application for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings was denied.
Used to determine the amount of the court fee, taking into account the manner in which the proceedings were conducted.
The court costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_561/2013
Urteil vom 20. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich , Stadtrat der Stadt Zürich,
Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich ,
Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2013.
Erwägungen:
1. Vor dem Bezirksgericht Zürich sind Klagen von X.________ gegen die Stadt Zürich aus Staatshaftung hängig. Das Bezirksgericht lehnte unter anderem im Verfahren (Proz. CG120035) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. X.________ beschwerte sich darüber am 20./23. März 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Bezirksgericht habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 forderte das Obergericht zur Verbesserung der als übermässig weitschweifig bzw. ungebührlich qualifizierten Rechtsschrift auf. Innert der hierfür angesetzten Frist reichte X.________ eine neue, vom 24. April 2013 datierte Rechtsschrift ein, die von 85 auf 57 Seiten gekürzt war. Das Obergericht erachtete die neue Rechtsschrift als nach wie vor übermässig weitschweifig und teilweise ungebührlich. Es stellte fest, dass die Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelte, und schrieb das Verfahren mit Beschluss RB130009-O/U vom 2. Mai 2013 (ohne Kostenerhebung) ab. Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ am 12. Juni 2013 (Postaufgabe) mit als Beschwerde in Zivilsachen zuzüglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter, vom 9. Juni 2013 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
Das Obergericht hat die bei ihm eingereichten zwei Rechtsschriften vom 20./23. März und 24. April 2013 als - gemessen am Verfahrensgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht) - unnötig weitschweifig und ungebührlich gewertet, wobei es Letzteres mit Seiten-Verweisungen auf die Rechtsschrift vom 24. April 2013 untermauerte. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner übermässig langen (95 Seiten) Rechtsschrift nicht gezielt Stellung zu der vom Obergericht geübten Handhabung des einschlägigen Verfahrensrechts; inwiefern dieses dabei schweizerisches Recht verletzt haben könnte, legt er auch nicht ansatzweise dar. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann auch dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer weiss aus früheren Verfahren, dass die auch hier gewählte Vorgehensweise untauglich ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller