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2C_560/2013 KI-generiert

Procedural Submission Nullity and Refusal of Federal Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_560/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a claim for state liability, an individual brought legal action against a city following alleged improper disposal and theft of personal belongings by city personnel during an eviction. The district court partially granted the individual free legal aid, leading to a complaint about the inadequate extent of this aid. The individual subsequently submitted lengthy legal documents to a higher court, which deemed them excessively verbose and inappropriate. Consequently, the higher court dismissed the individual's appeal as non-compliant with necessary legal standards, prompting a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, which also found the new submission insufficiently justified and did not accept the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Procedural Submission Nullity and Refusal of Federal Appeal Due to Insufficient Substantiation: The district court partially granted the individual free legal aid, leading to a complaint about the inadequate extent of this aid. The individual subsequently submitted lengthy legal documents to a higher court, which deemed them excessively verbose and inappropriate. Consequently, the higher court dismissed the individual's appeal as non-compliant with necessary legal standards, prompting a further complaint to the Swiss Federal Tribunal, which also found the new submission insufficiently justified and did not accept the appeal.

Schlagwörter

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Forderung formelle Nichtigkeit Verfahrenssprache ZPO-Bestimmung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Prozesshandlung ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted due to the obvious lack of a statement of reasons satisfying legal requirements.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made by the single judge in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid for the Federal Tribunal proceedings was rejected because the appeal appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The amount of the court fee was determined taking into account the manner in which the proceedings were conducted.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_560/2013

Urteil vom 20. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich , Stadtrat der Stadt Zürich,

Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,

Bezirksgericht Zürich ,

Wengistrasse 28/30, 8004 Zürich.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Mai 2013.

Erwägungen

1. Vor dem Bezirksgericht Zürich sind Klagen von X.________ gegen die Stadt Zürich aus Staatshaftung hängig. Das Bezirksgericht gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege in einem der Verfahren (Proz. CG120034) teilweise, insoweit als Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen wegen angeblicher Entsorgung/Entwendung von Hausrat und Wertgegenständen im Zusammenhang mit einer von Personal der Stadt Zürich durchgeführten Exmission geltend gemacht werden. X.________ beschwerte sich darüber am 20./23. März 2013 beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, das Bezirksgericht habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege in vollem Umfang zu gewähren. Mit Verfügung vom 5. April 2013 verlangte das Obergericht die Verbesserung der als übermässig weitschweifig bzw. ungebührlich qualifizierten Rechtsschrift. Innert der hierfür angesetzten Frist reichte X.________ eine neue, vom 26. April 2013 datierte Rechtsschrift ein, die von 75 auf 57 Seiten gekürzt war. Das Obergericht erachtete die neue Rechtsschrift als nach wie vor übermässig weitschweifig und teilweise ungebührlich. Es stellte fest, dass die Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 2 ZPO als nicht erfolgt gelte, und schrieb das Verfahren mit Beschluss (RB130008-O/U) vom 2. Mai 2013 ohne Kostenerhebung ab. Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ am 12. Juni 2013 (Postaufgabe) mit als Beschwerde in Zivilsachen zuzüglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter, vom 9. Juni 2013 datierter Rechtsschrift an das Bundesgericht. Sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze. Die Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt, bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Obergericht hat die bei ihm eingereichten zwei Rechtsschriften vom 20./23. März und 26. April 2013 als - gemessen am Verfahrensgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht) - unnötig weitschweifig und ungebührlich gewertet, wobei es Letzteres mit Seiten-Verweisungen auf die Rechtsschrift vom 26. April 2013 untermauerte. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner übermässig langen (97 Seiten) Rechtsschrift nicht gezielt Stellung zu der vom Obergericht geübten Handhabung des einschlägigen Verfahrensrechts; inwiefern dieses dabei schweizerisches Recht verletzt haben könnte, legt er auch nicht ansatzweise dar. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlichen Fehlens einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Da die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien, kann auch dem für das Verfahren vor Bundesgericht gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer weiss aus früheren Verfahren, dass die auch hier gewählte Vorgehensweise untauglich ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller