Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_558/2010 KI-generiert

Former Employee vs. Ecclesiastical Entity on Employment Jurisdiction

Geschäftsnummer 2C_558/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who sought to initiate a preliminary investigation regarding his conduct while briefly involved in youth work for a religious organization. He approached the relevant judicial commission on March 24, 2010, requesting that this investigation be conducted. However, on June 3, 2010, the commission declined to consider the request due to a lack of jurisdiction. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 14, 2010, challenging the commission's decision, but failed to substantiate his claim of constitutional violation effectively.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Former Employee vs. Ecclesiastical Entity on Employment Jurisdiction: He approached the relevant judicial commission on March 24, 2010, requesting that this investigation be conducted. However, on June 3, 2010, the commission declined to consider the request due to a lack of jurisdiction. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on June 14, 2010, challenging the commission's decision, but failed to substantiate his claim of constitutional violation effectively.

Schlagwörter

KI-generiert
Voruntersuchungsverfahren Arbeitsverhältnis Verneinung der Zuständigkeit Administrativuntersuchung Prozessleitung Arbeit von Jugendlichen Besondere Zuständigkeit für Arbeitsverträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The President waived the imposition of court costs in exceptional circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_558/2010

Urteil vom 1. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg.

Gegenstand

Voruntersuchungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2010

der Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg.

Erwägungen:

1. X.________, der von September 2009 bis Januar 2010 für kurze Zeit in der Jugendarbeit für die Seelsorgeeinheit Sense-Oberland tätig gewesen war, gelangte am 24. März 2010 an die Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg und verlangte die Einleitung eines "Voruntersuchungsverfahrens" betreffend sein Verhalten und seine Leistungen. Die Justizkommission trat am 3. Juni 2010 auf die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein.

2. Gegen diesen Entscheid wendet sich X.________ mit Eingabe vom 14. Juni 2010 an das Bundesgericht. Es kann offen bleiben, ob es sich bei der Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg um ein kantonal letztinstanzlich entscheidendes oberes Gericht handelt ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde genügt jedenfalls den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht substantiiert dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht, namentlich Bundesverfassungsrecht, verletzen soll. Zwar bezieht sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Justizkommission gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. f des Reglementes der katholischen kirchlichen Körperschaft des Kantons Freiburg vom 6. Oktober 2007 über die kirchliche Verwaltungsrechtspflege für Beschwerden gegen Entscheide gegenüber einem mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Mitglied des Personals der kirchlichen Körperschaften zuständig sei. Er legt aber nicht dar, dass die Justizkommission, welche von einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis ausgeht, mit dieser Beurteilung in Willkür verfallen wäre. Hiefür wäre unter Bezugnahme auf die massgebende Regelung darzulegen gewesen, dass die Beurteilung der Justizkommission nicht nur unzutreffend, sondern qualifiziert falsch ist. Was in der Beschwerdeschrift weiter vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.

3. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Ausnahmsweise kann darauf verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Justizkommission der katholischen kirchlichen Körperschaften des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller