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2C_555/2016 KI-generiert

Warning threat to revoke permanent residency for repeat offenses and unpaid debts under Art. 63/96 AuG; appeal inadmissible for lack of reasoned challenge (Art. 108 BGG).

Geschäftsnummer 2C_555/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s appeal and rejected his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500. The challenged judgment of the Cantonal Administrative Court of Aargau remains in force, which upheld the cantonal migration office’s formal warning (Verwarnung) to the appellant, a citizen of Angola with a permanent residence permit, threatening revocation of his permit and expulsion if he committed further offenses or failed to settle debts. The appellant had been convicted of multiple offenses, including fraud, threats, and traffic violations, and had accumulated debt and relied on social assistance. The Court found the appeal lacked any sufficient legal reasoning under Article 42 BGG, as it failed to engage with the lower court’s application of Article 63 para. 1 lit. b and Article 96 para. 2 of the Foreign Nationals Act (AuG), and it rejected the request for an oral hearing because Article 6 ECHR does not apply to foreigner law disputes.

Legislator-Regeste

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 96 Abs. 2 AuG, Art. 6 EMRK, Art. 95 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Warning threat to revoke permanent residency for repeat offenses and unpaid debts under Art. 63/96 AuG; appeal inadmissible for lack of reasoned challenge (Art. 108 BGG): The challenged judgment of the Cantonal Administrative Court of Aargau remains in force, which upheld the cantonal migration office’s formal warning (Verwarnung) to the appellant, a citizen of Angola with a permanent residence permit, threatening revocation of his permit and expulsion if he committed further offenses or failed to settle debts. The appellant had been convicted of multiple offenses, including fraud, threats, and traffic violations, and had accumulated debt and relied on social assistance. The Court found the appeal lacked any sufficient legal reasoning under Article 42 BGG, as it failed to engage with the lower court’s application of Article 63 para. 1 lit. b and Article 96 para. 2 of the Foreign Nationals Act (AuG), and it rejected the request for an oral hearing because Article 6 ECHR does not apply to foreigner law disputes.

Schlagwörter

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Verwarnung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Aufenthaltsbewilligung wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Verletzung von Bewilligungsauflagen Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
2 (Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; es misst das Gesamt-Verhalten des Beschwerdeführers an dieser Widerrufsnorm (E.
Art. 96 Abs. 2 AuG
b AuG erfülle und ein Bewilligungswiderruf begründet, aber nicht angemessen sei, weshalb der Widerruf in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG lediglich anzudrohen sei.
Art. 6 EMRK
Beantragt wird vollumfängliche Aufhebung der Verwarnung des MIKA sowie Einladung zu einer Verhandlung vor dem Bundesgericht gemäss Art. 6 EMRK zwecks besserer Darstellung der Sachlage.
Art. 95 BGG
1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerische Recht ( Art. 95 BGG ) verletze.
Art. 8 EMRK
II.3); es erklärt weiter, warum der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch die Verwarnung nicht tangiert werde (E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Procedural basis for not entering the appeal due to lack of sufficient reasoning.
Art. 108 BGG
b BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Art. 64 BGG
Ground for rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for not entering the appeal due to lack of sufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Ground for rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 BGG

Cited together with Art. 66 to impose court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for charging the court costs to the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_555/2016

Urteil vom 20. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Verwarnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. Mai 2016.

Erwägungen:

1. A.________, 1978 geborener Staatsangehöriger von Angola, reiste im November 2002 zu seiner schweizerischen Ehefrau in den Kanton Basel-Stadt ein und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung; seit dem 2. August 2007 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung; mit einer derartigen Bewilligung hält er sich seit dem 1. Dezember 2011 im Kanton Aargau auf.

Nach einer ersten bedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen im Jahr 2004 wegen mehrfacher Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wurde er zwischen dem 12. Juni 2013 und dem 25. November 2014 zu einer Busse von Fr. 700.-- wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, zu einer Geldstrafe von 166 Tagessätzen sowie einer Busse in Höhe von Fr. 1'400.-- wegen gewerbsmässigen Betrugs, Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, zu einer weiteren Geldstrafe von 154 Tagessätzen und einer Busse in Höhe von Fr. 1'300.-- wegen mehrfacher Drohung, (grober) Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und schliesslich zu einer Busse in Höhe von Fr. 2'500.-- wegen mehrfachen unberechtigten Führens eines akademischen Grades verurteilt. Er hat Schulden angehäuft, Sozialhilfe bezogen und geht seit der Trennung von seiner Ehefrau keiner Beschäftigung mehr nach.

Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) verwarnte A.________ mit Verfügung vom 19. März 2015 unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und unter Hinweis einerseits darauf, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe und andererseits darauf, dass er inskünftig allen seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und die bereits bestehende Schulden zu tilgen habe. Es hielt dafür, dass A.________ den Widerrufsgrund von Art 63 Abs. 1 lit. b AuG erfülle und ein Bewilligungswiderruf begründet, aber nicht angemessen sei, weshalb der Widerruf in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG lediglich anzudrohen sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache an den Rechtsdienst des MIKA blieb erfolglos. Mit Urteil vom 11. Mai 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2015 erhobene Beschwerde ab. Ebenso lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 16. Juni 2016 beim Bundesgericht "Einsprache" erhoben; sie ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden. Beantragt wird vollumfängliche Aufhebung der Verwarnung des MIKA sowie Einladung zu einer Verhandlung vor dem Bundesgericht gemäss Art. 6 EMRK zwecks besserer Darstellung der Sachlage.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerische Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

2.2. Das Verwaltungsgericht befasst sich zunächst detailliert mit der Rüge des Beschwerdeführers, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden (E. II.2). Wiewohl der Beschwerdeführer diese Rüge vor Bundesgericht wiederholt, lässt sich seiner Eingabe nichts Gezieltes zu den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz entnehmen. Weiter erläutert das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen einer Verwarnung im Zusammenhang mit einem Widerrufsgrund, hier Art. 96 Abs. 2 (Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung) in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG; es misst das Gesamt-Verhalten des Beschwerdeführers an dieser Widerrufsnorm (E. II.3); es erklärt weiter, warum der Schutzbereich von Art. 8 EMRK durch die Verwarnung nicht tangiert werde (E. II.5). Die bloss einzelne Teilaspekte betreffenden Äusserungen in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind auch nicht ansatzweise geeignet, die Rechtmässigkeit dieser Erwägungen in Frage zustellen. Die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde begründet das Verwaltungsgericht schliesslich in E. III.2 seines Urteils. Auch in dieser Hinsicht lässt sich den Darlegungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise entnehmen, worin die Einschätzung des Verwaltungsgericht, seine dortige Beschwerde sei aussichtslos gewesen, schweizerisches Recht verletze.

Die Beschwerde entbehrt in jeglicher Hinsicht einer tauglichen Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Eine mündliche Anhörung, worum der Beschwerdeführer ersucht, diente nicht dazu, eine fehlende Begründung nachzuschieben. Ohnehin kommt in ausländerrechtlichen Rechtsstreitigkeiten Art. 6 EMRK , worauf der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Verhandlung stützt, nicht zur Anwendung.

2.3. Auf die in jeder Hinsicht einer tauglichen Begründung entbehrende Beschwerde (s. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Soweit mit der Rüge betreffend unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Kostenbefreiung ersucht wird, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG ).

Die Gerichtskosten sind mithin dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller