Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_555/2009 KI-generiert

Tunisian National v. Switzerland: Non-Entry of Appeal on Removal Detention Legitimacy

Geschäftsnummer 2C_555/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted of multiple unlawful entries and stays in Switzerland. Following this conviction, the migration authority imposed a three-month detention for deportation purposes. The individual contested the legality and appropriateness of this detention through an appeal to the administrative court, which upheld the decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the earlier ruling. However, the tribunal determined that the complaint lacked adequate justification and did not sufficiently address the issues raised by the administrative court, ultimately deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Tunisian National v. Switzerland: Non-Entry of Appeal on Removal Detention Legitimacy: Following this conviction, the migration authority imposed a three-month detention for deportation purposes. The individual contested the legality and appropriateness of this detention through an appeal to the administrative court, which upheld the decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the earlier ruling. However, the tribunal determined that the complaint lacked adequate justification and did not sufficiently address the issues raised by the administrative court, ultimately deciding not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft Abschiebung Hausfriedensbruch administrative Versorgung Freizügigkeitseinschränkung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Anspruch auf Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used in the reasoning to justify the non-admission of the appeal due to insufficient grounds for complaint (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the general rule for imposing costs, which was then waived.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to decide to waive the collection of costs based on the circumstances.

Art. 95 BGG

Mentioned as the standard for review of substantive law application, although the appeal was not admitted on procedural grounds.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_555/2009

Urteil vom 14. September 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Basel-Stadt,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, 4001 Basel.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 28. August 2009.

Erwägungen:

1. Nachdem er am 27. August 2009 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erkannt worden war, wies das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt den 1978 geborenen, aus Tunesien stammenden X.________ aus der Schweiz weg; gleichzeitig verfügte es eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Urteil der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. August 2009 wurde die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Anordnung von Ausschaffungshaft für drei Monate, d.h. bis 26. November 2009, festgestellt.

Mit in französischer Sprache abgefasstem Schreiben, datiert vom 1. September 2009, zur Post gegeben am 8. September 2009, ersucht X.________ das Bundesgericht unter Bezugnahme auf seine Inhaftnahme um Hilfe; insofern erweist sich das Schreiben als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 28. August 2009.

Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts wird unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers erläutert, dass dieser den Vollzug seiner Wegweisung verunmögliche. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf seinen (angeblichen) bisherigen Aufenthalt in Genf zu verweisen, das Verhalten der dortigen Behörden zu beschreiben und zu erklären, dass ihn das Verhalten der Basler Polizei erstaune. Dabei fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen, die die Basler Behörden dazu bewogen haben, ihn in Ausschaffungshaft zu nehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzte.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller