Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_554/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Apparthotel Requirement Due to Unpaid Advance

Geschäftsnummer 2C_554/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding the revocation of a property restriction linked to the acquisition of real estate by foreigners, in accordance with specific federal laws. The complaint was initially rejected by the Cantonal Commission for Appeals, prompting the individual to appeal to the Federal Court. Following procedural issues related to the proper address for court notifications, including the failure to respond to requests for a cost advance, the court deemed that the individual was responsible for not ensuring valid receipt of court documents. Consequently, the lack of payment of the required cost advance led to the court's non-admittance of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Apparthotel Requirement Due to Unpaid Advance: The complaint was initially rejected by the Cantonal Commission for Appeals, prompting the individual to appeal to the Federal Court. Following procedural issues related to the proper address for court notifications, including the failure to respond to requests for a cost advance, the court deemed that the individual was responsible for not ensuring valid receipt of court documents. Consequently, the lack of payment of the required cost advance led to the court's non-admittance of the appeal.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Gültigkeitserfordernis Vorschuss Parteianhörung Beschwerdelegitimation Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed based on this provision because the procedural requirements (payment of the cost deposit) were not met.

Art. 54 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for issuing the decision in German, given the circumstances of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.

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«…rechtsgültig zugestellt werden können (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_554/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.2; Gschwend, a.a.O., Art. 138 N. 3 f.). Dabei darf die Behörde erwarten, dass die Zustellun…»
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«…O ein, was bedeutet, dass die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch erfolgt gilt (BGE 2C_554/2007 E. 2.2, 2P.120/2005 E. 5, 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; BORNATICO, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommenta…»
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«…O ein, was bedeutet, dass die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zu- stellungsversuch erfolgt gilt (BGE 2C_554/2007 E. 2.2, 2P.120/2005 E. 5, 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; BORNATICO, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommenta…»
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«…ZPO ein, was bedeutet, dass die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt gilt (BGE 2C_554/2007 E. 2.2, 2P.120/2005 E. 5, 130 III 396 E. 1.2.3 m.w.H.; BORNATICO, in: SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER [HRSG.], Basler Kommen…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_554/2007/leb

Urteil vom 21. Dezember 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Autorità di I.a istanza del Distretto di Locarno per l'applicazione della LAFE, 6600 Locarno,

Gegenstand

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland, Widerruf der Apparthotel-Auflage,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Commissione cantonale di ricorso per l'applicazione della LAFE del Cantone Ticino vom 24. Juli 2007.

Erwägungen:

1. Die Commissione cantonale di ricorso per l'applicazione della LAFE des Kantons Tessin wies am 24. Juli 2007 eine Beschwerde von A.________, Miteigentümerin im Stockwerkeigentum an einer Liegenschaft in X.________, betreffend den Widerruf der auf dieser Liegenschaft lastenden Apparthotel-Auflage gemäss Art. 10 und 14 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) ab. A.________ erhob am 28. September 2007 gegen diesen Entscheid in deutscher Sprache Beschwerde ans Bundesgericht.

Mit Schreiben des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 12. Oktober 2007 wurde die Beschwerdeführerin (in Deutsch) gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 3 BGG aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auflage am 22. Oktober 2007 nach und gab das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Genf als Zustelladresse an, wobei sie vorschlug, der Schriftenwechsel mit ihr solle, "den Haager Abkommen und dem Gebrauch in Europa entsprechend", mit einfacher Post oder via E-Mail durchgeführt werden. An die bezeichnete Adresse wurde der Beschwerdeführerin vorerst mit Gerichtsurkunde und anschliessend, da diese innert üblicher Frist nicht abgeholt worden war, mit A-Post vom 7. November 2007 eine Verfügung vom 24. Oktober 2007 zugeschickt, womit sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- bis zum 14. November 2007 aufgefordert wurde. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihr mit Verfügung vom 22. November 2007, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 12. Dezember 2007 angesetzt; auch diese Verfügung wurde zu ihren Handen an das deutsche Konsulat in Genf versandt.

In der Folge teilte das deutsche Konsulat dem Bundesgericht telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin die Zustelladresse ohne Rückfrage bei ihm angegeben habe und es nicht die Rolle des Briefkastens übernehme wolle; es sandte anschliessend sämtliche bei ihm eingegangenen gerichtlichen Sendungen ans Bundesgericht zurück.

Der Kostenvorschuss ist auch innert Nachfrist nicht geleistet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Vorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenützt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).

Die Säumnisfolge tritt nur ein, wenn die zur Bezahlung des Kostenvorschusses verpflichtende Verfügung bzw. die entsprechende Nachfristansetzung der Partei zugestellt werden konnte oder aber als zugestellt zu gelten hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht ein Prozessrechtsverhältnis begründet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben die Parteien nach Begründung eines solchen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, dass ihnen behördliche Akte wie Verfügungen, Entscheidungen und andere massgebliche Mitteilungen des Gerichts rechtsgültig zugestellt werden können. Die angerufene Behörde darf dabei erwarten, dass die Zustellung an einer von der Partei bekanntgegebenen Adresse erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, wird fingiert, dass die Sendung dem Empfänger (spätestens nach Ablauf der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen für eingeschriebene Postsendungen) zugekommen ist (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 123 III 429 ; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.; s. nunmehr auch Art. 44 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2007 eine andere Vorgehensweise für die Zustellung gerichtlicher Dokumente vorgeschlagen, die aber weder den Haager Abkommen (welche in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten wie der vorliegenden ohnehin kaum zur Anwendung kommen könnten) noch sonstigen einschlägigen Regeln entspricht und umso mehr erstaunt, als sie im ersten - diesem Verfahren vorausgehenden - Rechtsgang auf genauer Einhaltung der internationalen Zustellungsvorschriften (Eröffnung auf diplomatischem Weg) durch die kantonalen Behörden bestanden hatte, weshalb ihr das kantonale Urteil noch einmal regelkonform eröffnet werden musste. So oder anders stand nichts im Wege, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 39 Abs. 3 BGG zur Bekanntgabe eines Zustellungsdomizils zu verpflichten. Dabei oblag es nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ihr, sich zu vergewissern, ob Zustellungen an der angegebenen Adresse auch tatsächlich möglich sind. Dies war vorliegend nicht der Fall, was - wie erwähnt - die Beschwerdeführerin zu verantworten hat. Das hat zur Folge, dass die Zahlungsaufforderungen vom 12. Oktober und 22. November 2007 als zugestellt zu gelten haben und es so zu halten ist, als hätte die Beschwerdeführerin davon Kenntnis genommen. Damit aber tritt die ausdrücklich angedrohte Säumnisfolge des Nichteintretens wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ein.

2.3 Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Der Entscheid kann gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergehen, da die Beschwerdeführerin der italienischen offenbar nicht mächtig ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Autorità di I.a istanza des Distretto di Locarno per l'applicazione della LAFE, der Commissione cantonale di ricorso per l'applicazione della LAFE del Cantone Ticino sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt; der Beschwerdeführerin wird in geeigneter Form von der Urteilsfällung Kenntnis gegeben.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller