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2C_552/2015 KI-generiert

Taxpayer Dispute Over Cantonal Tax Sovereignty and Appeal Timeliness

Geschäftsnummer 2C_552/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals who owned properties in one canton but moved their residency to another filed their tax return in the canton of their new residence. However, the tax authority of their former canton claimed tax jurisdiction over their properties and processed their tax assessment accordingly. The taxpayers contested the tax assessment and subsequent administrative decisions, but their complaints were dismissed due to the failure to file within the legal deadline. The administrative court also rejected their appeal, which led them to seek a higher review from the federal court. Ultimately, the federal court did not accept their appeal based on procedural grounds, citing insufficient justification in their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG; Taxpayer Dispute Over Cantonal Tax Sovereignty and Appeal Timeliness: However, the tax authority of their former canton claimed tax jurisdiction over their properties and processed their tax assessment accordingly. The taxpayers contested the tax assessment and subsequent administrative decisions, but their complaints were dismissed due to the failure to file within the legal deadline. The administrative court also rejected their appeal, which led them to seek a higher review from the federal court. Ultimately, the federal court did not accept their appeal based on procedural grounds, citing insufficient justification in their complaint.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2012 Steuerhoheit Steuermeldung Steuerverwaltung nicht-administrative Streitigkeit Liegenschaftssteuer Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

This article governs the decision to not enter a case in the simplified procedure, which is the outcome of order 1.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the relevant requirement for the content of the grounds of appeal, which was deemed not met.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 BGG for the basis of imposing court costs on the appellants, as per order 2.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG

Cited for the basis of imposing court costs on the appellants, as per order 2.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_552/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Dienstabteilung Recht.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2012,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 22. Mai 2015.

Erwägungen:

1. A.A.________ ist Eigentümer zweier Liegenschaften in U.________ (Kanton Zürich). Im Jahr 2009 verlegte er seine Schriften nach V.________ (Kanton Zug). Die Steuererklärung 2012 reichten er und seine Ehefrau B.A.________ im Kanton Zug ein; die Zürcher Steuerbehörde bedienten sie mit einer Kopie. Mit Veranlagungsverfügung vom 30. Oktober 2013 beanspruchte die Zuger Steuerverwaltung die Steuerhoheit über die Pflichtigen, unter Ausklammerung der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften. Mit Einschätzungsentscheid vom 16. Januar 2014 ging auch die Zürcher Veranlagungsbehörde von der unbeschränkten Steuerpflicht der Betroffenen im Kanton Zürich aus. Die gegen die entsprechende Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2012 erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt Zürich am 14. August 2014 ab. Den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich am 13. März 2015 ab. Auf die gegen dessen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 22. Mai 2015 nicht ein. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ am 25. Juni 2015 mit einer vom 28. Juni 2015 datierten Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat die Beschwerde führende Partei sich mit den das Nichteintreten rechtfertigenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.

Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil sie nicht innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen erhoben worden sei. Das Verwaltungsgericht führt dazu aus, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 13. März 2015 sei den Beschwerdeführern am 31. März 2015 eröffnet worden und die Beschwerdefrist mithin am 30. April 2015 abgelaufen; die Beschwerde sei zwar auf den 30. April 2015 datiert gewesen, jedoch erst am 2. Mai 2015 der Post übergeben worden. Dazu lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Beschwerdeschrift, worin die Beschwerdeführer sich allein darüber beschweren, dass der Kanton Zürich zu Unrecht die Steuerhoheit beanspruche, nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält mithin keine sachbezogene, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG) aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie zur Kenntnisnahme der Steuerverwaltung des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller