Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_552/2008 KI-generiert

Federal Court Dismisses Tax Appeal for Lack of Paid Costs and Inadequate Statement of Reasons

Geschäftsnummer 2C_552/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint with a federal administrative court regarding a decision made by the federal tax administration. The court required the individual to pay a cost advance by a specified deadline, warning that failure to do so would result in the dismissal of the complaint. The individual did not pay the advance on time and later requested free legal assistance after the deadline had passed. Consequently, the court dismissed the complaint due to the late payment and lack of a proper legal submission. An appeal to the federal court was filed by the individual, but the appeal was deemed inadequate due to absence of proper reasoning, and ultimately, the court decided not to consider the appeal or its rationale.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Federal Court Dismisses Tax Appeal for Lack of Paid Costs and Inadequate Statement of Reasons: The court required the individual to pay a cost advance by a specified deadline, warning that failure to do so would result in the dismissal of the complaint. The individual did not pay the advance on time and later requested free legal assistance after the deadline had passed. Consequently, the court dismissed the complaint due to the late payment and lack of a proper legal submission. An appeal to the federal court was filed by the individual, but the appeal was deemed inadequate due to absence of proper reasoning, and ultimately, the court decided not to consider the appeal or its rationale.

Schlagwörter

KI-generiert
MWSTG Nichtleisten des Kostenvorschusses Steuervorbescheid Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verwaltungskosten Frist für Kostenvorschuss Begründung Anhörung oder Verhör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis used by the Tribunal to dismiss the appeal in the simplified procedure due to the obvious lack of sufficient grounds for appeal.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 BGG regarding the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The provision under which court costs are imposed on the appellant following the outcome of the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_552/2008

Urteil vom 4. September 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand

MWSTG; Nichtleisten des Kostenvorschusses.

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Juni 2008.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 22. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25. Januar 2008. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 200.-- auf und setzte ihm hierzu Frist bis zum 31. März 2008, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt; erst nach deren Ablauf, am 9. April 2008, ersuchte X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 18. Juni 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses bzw. verspäteten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Beschwerde nicht ein.

Am 24. Juli 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine vom 22. Juli 2008 datierte Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht am 25. Juli 2008 per Fax sein Urteil vom 18. Juni 2008 sowie eine Kopie der diesbezüglichen Gerichtsurkunde übermittelt.

Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 28. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer über die formellen Anforderungen, denen eine Beschwerde genügen muss, informiert. Zugleich wurde ihm erklärt, dass die Eingabe vom 22. Juli 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genüge, dass er aber innert der noch laufenden, durch den Sommerfriststillstand verlängerten Beschwerdefrist eine verbesserte, mit einer auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug nehmenden Begründung versehene Rechtsschrift nachreichen könne. Zugleich wurde ihm freigestellt, mit schriftlicher Eingabe Verzicht auf die Beschwerde zu erklären, was eine kostenlose Abschreibung der Angelegenheit erlauben würde.

In der Folge blieb eine Reaktion des Beschwerdeführers aus.

2. Wie dem Beschwerdeführer bereits erläutert worden ist, muss innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eine Rechtsschrift eingereicht werden, welche die Begehren und deren Begründung enthält, wobei in der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Beim als "Beschwerde" bezeichneten, ans Bundesgericht adressierten Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2008 handelt es sich um eine blosse Beschwerdeanmeldung. Eine Begründung liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 eröffnet worden, wie sich aus der entsprechenden Gerichtsurkunde ergibt. Damit ist die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 28. August 2008 abgelaufen, und eine formgültige Beschwerde kann nicht mehr nachgereicht werden.

Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), der von der Möglichkeit des Beschwerdeverzichts und damit einer kostenlosen Verfahrensabschreibung nicht Gebrauch gemacht hat.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller