Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_551/2014 KI-generiert

Attorney Discipline Over Mental Fitness Accusation Against Governor

Geschäftsnummer 2C_551/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal practitioner filed a complaint against an official in the Canton of Lucerne, alleging misconduct related to the administration of justice. The practitioner accused the official of having mental health issues affecting their ability to perform their duties, raising concerns about the official's professional competence. Following this, the Cantonal Supervisory Authority for Lawyers disciplined the practitioner for breaching professional conduct rules, imposing a fine. The practitioner appealed this decision, arguing for the dismissal of the case or a referral of his case to a different authority, contending that the supervisory authority had no jurisdiction over him as he was registered in another canton. The lower court upheld the disciplinary action, prompting the practitioner to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Attorney Discipline Over Mental Fitness Accusation Against Governor: The practitioner accused the official of having mental health issues affecting their ability to perform their duties, raising concerns about the official's professional competence. Following this, the Cantonal Supervisory Authority for Lawyers disciplined the practitioner for breaching professional conduct rules, imposing a fine. The practitioner appealed this decision, arguing for the dismissal of the case or a referral of his case to a different authority, contending that the supervisory authority had no jurisdiction over him as he was registered in another canton. The lower court upheld the disciplinary action, prompting the practitioner to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Verletzung von Berufspflichten Berufsfehltreten Aufsichtsbeschwerde Beamtenstatus Urteilsunfähigkeit Disziplinarordnung Sachverhaltsgrundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Used to confirm the admissibility requirement regarding the form and timeliness of the appeal.

Art. 105 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal bases its decision on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal may correct or supplement the factual findings of the lower court if they are manifestly incorrect or based on a violation of Art. 95 BGG.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in connection with the qualified duty to substantiate when challenging constitutional rights.

Art. 106 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 42 BGG

Used to confirm the admissibility requirement regarding the form and timeliness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used because no court costs are levied for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Used because no party compensation is awarded as the appellant was not represented by counsel.

Art. 82 lit. a BGG

Used to establish the admissibility of the appeal in public law matters against a final cantonal court decision.

Art. 83 BGG

Used to confirm that no ground for exclusion of appeal applies.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Used to establish the admissibility of the appeal in public law matters against a final cantonal court decision.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Used to confirm the appellant's standing to appeal.

Art. 90 BGG

Used to establish the admissibility of the appeal in public law matters against a final cantonal court decision.

Art. 95 und 96 BGG

The grounds for appeal in public law matters that can be invoked.

Art. 97 Abs. 1 BGG

The appealing party can contest the factual findings under specific conditions.

Art. 12 lit. a BGFA

The lawyer's duty to practice diligently and conscientiously, which was the subject of the disciplinary action.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 144 II 473
Attorney Discipline for Use of Illicitly Obtained Evidence in Civil Dispute
«…r de tout acte susceptible de remettre en question cette confiance (arrêts 2C_103/2016 du 30 août 2016 consid. 3.2.2 et 2C_551/2014 du 9 février 2015 consid. 4.1). 4.4 Les règles professionnelles ("Berufsregeln"; "regole professionali") énumérées à l'…»
100 2025 40 (2025-10-14) · be
Attorney Disciplinary Fine Overturned for Substantial Inactivity Lacking Gross Violation Status
«…Seite 5 BGer 2C_999/2020 vom 8.12.2021 E. 4.2, 2C_551/2014 vom 9.2.2015 E. 3.3; Tomas Poledna, in Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum An- waltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 14 N…»
2C_83/2023 (2024-03-26)
Lawyer Sanctioned for Derogatory Court Submissions
«…ber das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen (Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2 und 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und…»
2C_164/2023 (2024-03-25)
Attorney Sanctioned for Estate Mismanagement Overruled on Publication Method
«…bei seiner gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; vgl. ferner Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E…»
SBK.2022.262 (2023-02-27) · ag
Public Prosecutor v. [Accused's Name] (Defamation Investigation)
«…sgehen (vgl. hierzu das zu einer einen Anwalt betreffenden Aufsichtsanzeige ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, wegen einer Aufsichtsanzeige ein Strafve…»
SBK.2022.263 (2023-02-27) · ag
Defamation Proceedings Discontinued on Good Faith Grounds
«…sgehen (vgl. hierzu das zu einer einen Anwalt betreffenden Aufsichtsanzeige ergangene Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1), besteht grundsätzlich keine Veranlassung, wegen einer Aufsichtsanzeige ein Strafve…»
2C_360/2022 (2022-12-05)
Lawyer Sanctioned for Evading Contact Regarding Professional Matters
«…ltschaft in Frage stellt; es wird von ihm bei seiner gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (Urteil 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; vgl. ferner Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E…»
B.2021.271 (2022-06-15) · sg
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«…iese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3, Hervorhebung nicht im Original). Die Frage, welcher Kanton zuständig ist, wenn eine Person…»
B.2021.271 (2022-06-15) · sg
Attorney Disciplinary Action Upheld Over Procedural and Ethical Violations
«…iese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (BGer 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3, Hervorhebung nicht im Original). Die Frage, welcher Kanton zuständig ist, wenn eine Person…»
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«…ens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig wer- den (Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Daraus folgt klar, dass die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Appenzell Ausserrh…»
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Attorney Disciplinary Fine Upheld Despite Retaliation Claim
«…te eine solche nicht mehr gefahrlos äus- sern könnten (vgl. Urteile 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Allfällige Kritik hat sachlich zu sein und darf die Integrität des Gerichts oder der Behör…»
100 2019 15 (2020-01-20) · be
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«…auen in ihre Person oder die Anwaltschaft ins- gesamt beeinträchtigen könnten (BGer 2C_103/2016 vom 30.8.2016 E. 3.2.2, 2C_551/2014 vom 9.2.2015 E. 4.1; Walter Fellmann, a.a.O. Rz. 213; Beat Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzun…»
C2 19 4 (2020-01-17) · vs
Attorney Disciplinary Fine for Inflammatory Criticism of Lower Court in Appeal Brief
«…tatoire à l’honneur ; le contexte dans lequel une telle allégation est formulée apparaît déterminant à cet égard (arrêt 2C_551/2014 du 9 février 2015 consid. 4.3). En outre, hors du cadre médical, les termes « schizophrénie » ou « schizophrène » sont…»
2C_988/2017 (2018-09-19)
Attorney Disciplinary Warning for Submitting Illegally Obtained Evidence
«…r de tout acte susceptible de remettre en question cette confiance (arrêts 2C_103/2016 du 30 août 2016 consid. 3.2.2 et 2C_551/2014 du 9 février 2015 consid. 4.1). 4.4. Les règles professionnelles (" Berufsregeln "; " regole professionali ") énumér…»
2C_907/2017 (2018-03-13)
Attorney Discipline for Demeaning Verbal Attacks on Prosecutor
«…älte eine solche nicht mehr gefahrlos äussern könnten (vgl. Urteile 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht g…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_551/2014

Urteil vom 9. Februar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Petry.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern.

Gegenstand

Verletzung von Berufspflichten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A. Am 26. März 2013 erstattete das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bei der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Disziplinaranzeige gegen den im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragenen Fürsprecher A.________ wegen Verletzung der Berufsregeln.

A.________ hatte sich - im Auftrag der X.________ AG und deren Verwaltungsrätin B.________ - am 5. März 2013 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern gewandt und dessen aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen Regierungsstatthalter C.________ gefordert. Dieser hatte im Januar 2013 Strafanzeige gegen die Verwaltungsrätin der X.________ AG erstattet und die Sistierung eines Feststellungsverfahrens über die Nichtbewilligungspflicht eines von der Gesellschaft getätigten Grundstückskaufs sowie vorsorgliche Massnahmen verfügt; ein Beschwerdeverfahren betreffend diesen Zwischenentscheid war noch hängig. In seiner Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern bezeichnete A.________ die Verfügung des Regierungsstatthalters als abstrus. Er schloss eine persönlich motivierte Ursache für die umstrittene Verfügung mangels Vorbeziehungen zwischen C.________ und B.________ aus und äusserte sich dann wie folgt:

"Es bleibt nach meiner Beurteilung nur noch eine geistige Beeinträchtigung des Herrn C.________, sei es durch eine Krankheit, Medikamente oder psychische Umstände. Ein mir bekannter Psychiater hat die Paranoia als mögliche Erkrankung genannt, die zu solchen Desorientierungen führen kann. Diese Krankheit kann temporär auftreten und hat viele Erscheinungsformen:

- Genetische Ursache

- Stress und Durchblutungsstörungen

- Kontraindikation von Medikamenten

- Alkohol- und Drogenabusus."

B. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 disziplinierte die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern Fürsprecher A.________ wegen Verletzung von Berufsregeln mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 29. April 2014 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juni 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Verfahren gegen ihn sei einzustellen bzw. sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Anwaltskommission des Kantons Aargau zu überweisen.

Das Kantonsgericht des Kantons Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern lässt sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Das angefochtene Urteil unterliegt als verfahrensabschliessender, kantonal letztinstanzlicher Gerichtsentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG , Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG , Art. 90 BGG ); ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 83 BGG liegt nicht vor.

Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG ) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) ist einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ( BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür geprüft ( BGE 136 I 316 E. 2.2.1 S. 318 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, ist gleichzusetzen mit der Willkürrüge ( BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252); diese ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ( BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

2.3. Der Beschwerdeführer stellt mehrere Beweisanträge (evtl. Beizug der Akten des Verfahrens nach BewG von Regierungsstatthalter C.________, evtl. Beizug eines Notars im Kanton Luzern mit mehrjähriger Praxiserfahrung als Experte, evtl. Einholen eines Amtsberichts des Handelsregisteramts des Kantons Zürich, Zeugeneinvernahme). Diese Anträge sind abzuweisen, weil sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wären.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Luzern. Er habe zwar die Eingabe vom 5. März 2013 an die Aufsichtsbehörde im Kanton Luzern gerichtet, doch habe er sie in seinem Büro in U.________ (AG) verfasst. Daher wäre die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern gehalten gewesen, das Disziplinarverfahren der Anwaltskommission des Kantons Aargau zu überweisen.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 10 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes vom 4. März 2002 über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (AnwG; SRL 280) geltend macht, ist nicht darauf einzugehen. Da er nicht darlegt, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz das Willkürverbot verletzen sollte, wird sein Vorbringen den gesetzlichen Erfordernissen der qualifizierten Rügepflicht nicht gerecht (vgl. E. 2.1).

3.3. Die Auffassung der Vorinstanz ist zudem im Lichte des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) nicht zu beanstanden. Aus Art. 14 bis 16 BGFA ergibt sich, dass sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden auf sämtliche Anwältinnen und Anwälte erstreckt, die ihren Beruf auf dem Kantonsgebiet ausüben, unabhängig davon, ob diese dort eine Geschäftsadresse haben oder nicht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA] vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, S. 6059 Ziff. 233.5). Von der Aufsicht der kantonalen Behörde werden somit nicht allein im kantonalen Anwaltsregister eingetragene Personen erfasst, sondern auch ausserkantonal registrierte Personen, sobald diese im Rahmen eines Verfahrens vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des betreffenden Kantons tätig werden (vgl. POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6-7 zu Art. 14 BGFA ; BOHNET/MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 2047 p. 835).

Die inkriminierten Äusserungen sind in einer vom Beschwerdeführer an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern gerichteten Aufsichtsanzeige enthalten. Mit Einreichen dieser Aufsichtsanzeige ist der im Anwaltsregister des Kantons Aargau registrierte Beschwerdeführer vor einer Verwaltungsbehörde des Kantons Luzern tätig geworden, so dass die Zuständigkeit der Luzerner Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte gegeben ist. An welchem Ort der Beschwerdeführer die Eingabe verfasst hat, spielt dabei keine Rolle.

4.

4.1. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben die Rechtsanwältinnen und -anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung beschlägt sämtliche Handlungen des Rechtsanwalts und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden ( BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Verletzungen der Berufsregeln können von der Aufsichtsbehörde mit einer Busse von bis zu 20'000 Franken bestraft werden (Art. 17 Abs. 1 lit. c BFGA).

Bei seiner Tätigkeit kommt dem Rechtsanwalt eine weitgehende Freiheit zur Kritik an der Rechtspflege zu. Es ist sein Recht und seine Pflicht, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen (Urteil 2C_1180/2013 vom 24. Oktober 2014 E. 4.1.1). Er darf im Sinne seines Klienten durchaus energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass er jedes Wort genau abwägt.

Der Anwalt hat jedoch alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihm bei seiner gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt. Er soll auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten, ebenso auf blosse Schikane. Erhebt der Anwalt Rügen wider besseres Wissen oder in unnötig ehrverletzender Form, so verstösst er gegen die in Art. 12 lit. a BGFA statuierten Gebote. Ehrverletzende Äusserungen des Anwalts können zwar gerechtfertigt sein; sie müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen. Insbesondere dürfen sie nicht in einer Art und Weise deplatziert und herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend sein, die klar über das erlaubte Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen. Es wird vom Anwalt erwartet, seinem Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck zu verleihen (zum Ganzen BGE 106 Ia 100 E. 8b S. 108; Urteile 2C_737/2008 vom 8. April 2009 E. 3.3; 2A.168/2005 vom 6. September 2005 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe den Regierungsstatthalter C.________ persönlich verunglimpft und seine Ehre im zivil- und strafrechtlichen Sinne verletzt, indem er in seiner Eingabe an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern eine geistige Beeinträchtigung bzw. eine Paranoia sowie eine daraus resultierende generelle Unfähigkeit der Amtsausübung unterstellt habe.

4.3. Diesen Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts kann nicht gefolgt werden. Zwar werden psychiatrische Diagnosen oft auch als Schimpfwort oder Beleidigung verwendet. Trotzdem ist die Aussage, jemand leide allenfalls an einer psychischen Krankheit, per se noch nicht ehrenrührig (vgl. zur Abgrenzung BGE 93 IV 20 ). Massgebend ist der Kontext, in welchem die Äusserungen gemacht werden. Die Vorinstanz übersieht, dass es dem Beschwerdeführer nicht bloss darum ging, seinem Unmut gegenüber dem Regierungsstatthalter Ausdruck zu verleihen, sondern dass er auf mögliche Missstände hinweisen wollte.

Ein solcher Missstand könnte objektiv gesehen auch darin liegen, dass ein Beamter nicht mehr in der Lage ist, sein Amt korrekt auszuüben. Zu beachten ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer seine Äusserungen im Zusammenhang mit einer Aufsichtsanzeige innerhalb eines behördlichen Verfahrens, also nicht gegenüber der Öffentlichkeit vorbrachte. Dass in diesem Kontext der Massstab grosszügiger sein muss, ergibt sich bereits daraus, dass die Rechtsprechung gegenüber sogenannten Whistleblowern, die an die Presse gelangen - zu Recht - regelmässig festhält, sie hätten sich zuerst an die Aufsichtsbehörde wenden müssen.

In diesem Rahmen muss die Äusserung eines Verdachts auf allfällige Amtsunfähigkeit zulässig sein. Dem vorinstanzlichen Urteil und den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer um eine ehrverletzende Diffamierung des Regierungsstatthalters und nicht bloss um Überlegungen im Zusammenhang mit der mit Aufsichtsanzeige verlangten Untersuchung ging. Zwar vermag die Äusserung einer Vermutung, ein Beamter leide unter einer geistigen Beeinträchtigung, diesen durchaus hart zu treffen. Disziplinarrechtlich relevant werden derartige Äusserungen jedoch erst dann, wenn aufgrund der Darstellung des Anzeigeerstatters sich nichts Seriöses ergibt, was einen solchen Vorhalt veranlassen könnte und die Vorwürfe in diesem Sinne als völlig aus der Luft gegriffen erscheinen.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Aufsichtsanzeige dargelegt, wieso er zu seinen Überlegungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Regierungsstatthalters kam. Ungeachtet darum, wie fundiert die Überlegungen letztlich sein mögen, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, es fehle jeglicher Konnex zu den tatsächlichen Vorgängen und die Vorwürfe seien offensichtlich aus der Luft gegriffen. Weder die Aufsichtsbehörde noch das Kantonsgericht halten solches fest. Dementsprechend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Äusserungen des Beschwerdeführers disziplinarisch sanktioniert hat.

5. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, Parteientschädigungen werden daher nicht zugesprochen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 29. April 2014 aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Petry