Foreign National's Appeal Against Denial of Residency Extension and Suspension of Removal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Nigerian national, married to a Swiss citizen, sought to extend his residence permit in Switzerland. The local authority denied the extension and ordered his expulsion following his release from prison. The decision was upheld by the cantonal authorities, leading the individual to appeal to the cantonal administrative court, requesting that the execution of the expulsion be suspended while his appeal was processed. However, this request for a temporary measure was denied. Subsequently, he submitted a complaint to the Federal Tribunal contesting the lower court's decision, arguing that it violated constitutional rights, yet he failed to adequately substantiate his claims. Therefore, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and imposed court costs on him.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Foreign National's Appeal Against Denial of Residency Extension and Suspension of Removal Order: The local authority denied the extension and ordered his expulsion following his release from prison. The decision was upheld by the cantonal authorities, leading the individual to appeal to the cantonal administrative court, requesting that the execution of the expulsion be suspended while his appeal was processed. However, this request for a temporary measure was denied. Subsequently, he submitted a complaint to the Federal Tribunal contesting the lower court's decision, arguing that it violated constitutional rights, yet he failed to adequately substantiate his claims. Therefore, the Federal Tribunal decided not to admit the appeal and imposed court costs on him.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning as required by this procedural article.
The decision not to enter into the merits of the appeal was made according to the simplified procedure outlined in this article.
The request for free legal aid was rejected based on the lack of prospect of success, as stipulated in this article.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the proceedings, referencing this article.
The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case, as cited in this article.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_550/2008
Urteil vom 24. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 11. Juli 2008.
Erwägungen:
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten nigerianischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1970, ab und verfügte am 30. Oktober 2007 seine Wegweisung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion erhobenen Rekurs am 4. Juni 2008 ab und beauftragte die Sicherheitsdirektion, die Wegweisung von X.________ nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug (offenbar per 26. Juli 2008) unverzüglich zu vollziehen. Dieser gelangte am 7. Juli 2008 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte darum, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts betrachtete das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch um vorsorgliche Massnahme des Inhalts, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens hier abwarten zu dürfen, und wies es mit Verfügung vom 11. Juli 2008 ab. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung hat X.________ am 21. Juli 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts aufzuheben, mithin ihm zuzugestehen, dass er den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Die Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 kann nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Da sie vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat, kann mit der Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ), wobei spezifisch darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid solche Rechte verletze (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Welche verfassungsmässigen Rechte bzw. inwiefern sie durch die angefochtene Verfügung verletzt worden sein sollen, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen; sie enthält mithin - trotz des ausdrücklichen Hinweises in der angefochtenen Verfügung (Ziff. 2 des Dispositivs) auf die spezifischen Beschwerdevoraussetzungen und insbesondere auf Art. 98 BGG - keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Nur ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Eintretensfall offensichtlich abzuweisen gewesen wäre: Vorerst ist unerheblich, dass die Vorinstanz das Anliegen des Beschwerdeführers unter dem Titel vorsorgliche Massnahmen statt aufschiebende Wirkung geprüft hat. Sodann ist angesichts des der Vorinstanz bei ihrem vorsorglichen Entscheid zustehenden weiten Ermessens unerfindlich, inwiefern sich ihr Verfassungswidrigkeit vorwerfen liesse, wenn sie die Ausreise des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens für zumutbar erachtete, nachdem dieser im Laufe des Jahres 2007 während neun Monaten in seiner Heimat weilte. Ebensowenig vermag eine Ende Oktober 2008 stattfindende Scheidungsverhandlung die Rechtsmittelbehörde unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dazu zu verpflichten, einem Ausländer während Monaten die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten (womit auch unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer im dem Verwaltungsgericht gestellten Gesuch auf diesen Aspekt überhaupt schon hingewiesen hat).
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Hungerbühler Feller